LGBLA_ST_20241128_133•Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes (23. Jagdgesetznovelle)
LGBLA_ST_20241128_133Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes (23. Jagdgesetznovelle)Gazette28.11.2024
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 37 lautet „Jagdkarte und Jägerprüfung“.
b) Der Eintrag „§ 38 Zuständigkeit für die Ausstellung von Jagdkarten“ entfällt.
c) Der Eintrag zu § 39 lautet „Ermäßigte Jagdkarte und Jagdgastkarten“.
d) Nach dem Eintrag „§ 40 Jagdkartenform“ wird die Zeile „§ 40a Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Nachweises“ eingefügt.
e) Der Eintrag zu § 42 lautet „Entziehung der Jagdkarte“.
f) Nach dem Eintrag „§ 82g Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 21/2024“ wird die Zeile „§ 82h Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 133/2024“ eingefügt.
In § 1a Abs. 4 wird im letzten Satz das letzte Wort „ist“ gestrichen.
Die Überschrift des § 37 lautet: „Jagdkarte und Jägerprüfung“.
§ 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.“
„(1a) Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Jagdkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
„(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte hat diese bei Ausübung der Jagd mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Jagdschutzorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
„(7) Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39) bekanntzugeben.“
§ 38 entfällt.
§ 39 lautet:
Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.“
(1) Die Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
(2) Die digitale Jagdkarte hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Die/Der in Abs. 1 genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.“
Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 40 Abs. 1) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.“
§ 41 Abs. 1 lit. j lautet:
§ 42 lautet:
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet die Inhaberin/der Inhaber der Jagdkarte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Inhaberin/des Inhabers einer der Verweigerungsgründe des § 41 eintritt oder bekannt wird. Sofern die Inhaberin/der Inhaber einer Jagdkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Wurde der Inhaberin/dem Inhaber ein physischer Nachweis (§ 40 Abs. 1) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.“
In § 43 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Einziehung“ durch das Wort „Entziehung“ ersetzt.
§ 75 Abs. 3 Z 5 lautet:
In § 75 Abs. 3c und 3d wird jeweils die Wortfolge „gemäß Abs. 3 Z 1 und 5“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 3“ ersetzt.
Nach § 75 Abs. 3e wird folgender Abs. 3f eingefügt:
„(3f) Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, Daten über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung an die Behörden zur Aufnahme in das Jagdkartenverzeichnis zum Zweck des Nachweises der Gültigkeit der Jagdkarte (§ 40 Abs. 1) zu übermitteln.“
In § 82g entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
Nach § 82g wird folgender § 82h eingefügt:
(1) Die Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 133/2024 gültigen Jagdkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß § 37 Abs. 1a mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Jagdkarte über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Jagdkarte gilt als physischer Nachweis nach § 40 Abs. 1.
(2) Konnte keine digitale Jagdkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 133/2024 gültige Jagdkarte weiter. Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte kann die Erstellung der digitalen Jagdkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat sie/er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Jagdkarte nach Abs. 1 gefehlt haben.“
„(23) In der Fassung der 23. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 133/2024, treten in Kraft:
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