Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2024 über den Echtbetrieb der digitalen Jagdkarte
Gemäß § 84 Abs. 23 Z 2 Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024, wird kundgemacht:
Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb der digitalen Jagdkarte sind mit 16.12.2024 gegeben, weshalb der Echtbetrieb mit diesem Zeitpunkt beginnt.