Gesetz vom 5. November 2024, mit dem das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste geändert wird (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz Novelle 2024)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz LGBl. 20/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2016, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Der Rettungsbeitrag beträgt ab 01. Jänner 2025 12,00 Euro. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Verbraucherpreisindex – VPI angepasst. Die Anpassungen erfolgen immer am 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres, erstmalig im Jahr 2026. Als Stichtag der Berechnungsgrundlage wird der 31.10. des vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.“
Dem § 18 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 164/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“