LGBLA_ST_20250513_29•Änderung der Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane
LGBLA_ST_20250513_29Änderung der Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für FischereiaufsichtsorganeGazette13.05.2025
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane, LGBl. Nr. 104/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 121/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs hat beim Landesfischereiverband Steiermark zu erfolgen, der alle Kurstermine auf seiner Website (www.fischereiverband-steiermark.at) veröffentlicht. Der Landesfischereiverband hat über die rechtlichen und fachlichen Inhalte des Kurses Kursunterlagen zu erstellen, welche den Kursteilnehmern bei Kursbeginn auszuhändigen sind. Den Kursteilnehmern ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn die Kurseinladung zu übermitteln.“
(1) Der Fischereiaufseherkurs ist mit einem Single-Choice-Test abzuschließen, welcher 20 Fragen aus den in § 4 genannten Themengebieten umfasst. Ein positiver Test liegt bei der richtigen Beantwortung von mindestens 16 Fragen vor. Ein negativer Test kann ohne Kurswiederholung innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin ist dem Kursteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Nach Absolvierung eines positiven Tests hat der Landesfischereiverband eine Kursbescheinigung über die Teilnahme am Fischereiaufseherkurs auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.“
In § 8 wird der Betrag „140 Euro“ durch den Betrag „160 Euro“ und der Betrag „80 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.
Dem § 9a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2025 treten § 2 Abs. 1, § 5 und § 8 mit 1. Juni 2025 in Kraft.“
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