Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Juni 2025 über die Ladenöffnungszeiten anlässlich der „Langen Nacht“ am 10. Juli 2025 in Schladming
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 4 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeit
Verkaufsstellen innerhalb des Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Schladming dürfen am 10. Juli 2025 bis 22.00 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 2025 in Kraft und tritt mit 11. Juli 2025 außer Kraft.