Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 2025, mit der die Gemeindearzt-Entgeltverordnung geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 64/2003, wird verordnet:
Die Gemeindearzt-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 37/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„§ 2
Tarife
(1) Für die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:
125 Euro
212 Euro
22 Euro
(2) Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag in der Höhe von
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 47/2025
Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2025 erbracht worden sind, gelten die Tarife in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014.“
Der Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2025 treten § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.“