LGBLA_ST_20250722_53•Änderung der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung
LGBLA_ST_20250722_53Änderung der Geschäftsordnung der Steiermärkischen LandesregierungGazette22.07.2025
Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. 110/2022, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 7 lit. e lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 9 entfällt.
§ 3 Abs. 1 Z 14 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a bis d lauten:
In § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „2.500 Euro“ durch den Betrag „8.000 Euro“ ersetzt.
§ 5 lautet:
Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.“
(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
(2) Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
(3) Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.“
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.“
„(25) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2025 treten § 3 Abs. 1 Z 7 lit. e, Z 14, Z 15 lit. a, b und d, § 4 Abs. 2 Z 1, § 5, §13a sowie der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 9 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 22. Juli 2025, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und § 11 mit 1. September 2025 in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20250722_53",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20250722_53",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}