LGBLA_ST_20250819_57•Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 (StKBFG-Novelle 2025)
LGBLA_ST_20250819_57Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 (StKBFG-Novelle 2025)Gazette19.08.2025
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lit. a lautet:
Nach § 4 Abs. 1 lit. g wird folgende lit. h angefügt:
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Wurde ein Beitrag zum Personalaufwand gemäß § 1 gewährt, ist die Förderung auch dann zurückzuzahlen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2025 treten § 4 Abs. 1 lit. a und h und Abs. 3 hinsichtlich der Tageseltern mit 1. September 2025 sowie hinsichtlich der institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen mit 8. September 2025 in Kraft.“
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