(XIX. GPStLT RV EZ 600/1 AB EZ 600/2)
- Gesetz vom 1. Juli 2025, mit dem das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, wird wie folgt geändert:
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In § 2 Abs. 6 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
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In § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „LGBl. Nr. 64/2005“ der Ausdruck „in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025“ eingefügt.
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In § 7 Abs. 8 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
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§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die theoretische Ausbildung umfasst:
Dokumentation
4 UE
Ethik und Berufskunde
5 UE
Erste Hilfe
18 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene
6 UE
Grundpflege und Beobachtung
73 UE
Grundzüge der Pharmakologie
25 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde
8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation
20 UE
Haushaltsführung
8 UE
Grundzüge der Gerontologie
8 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
20 UE
Grundzüge der sozialen Sicherheit
5 UE“
- Dem § 22a Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2025 treten § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. August 2025, in Kraft.“