LGBLA_ST_20251107_85•Verordung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Burgau III und über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft Burgau III
LGBLA_ST_20251107_85Verordung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Burgau III und über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft Burgau IIIGazette07.11.2025
Auf Grund § 4 und § 50 Abs. 1 Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 – StZLG 1982, LGBl. Nr. 82/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022, wird verordnet:
Das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in der Katastralgemeinde 62206 Burgau, Gerichtsbezirk Hartberg-Fürstenfeld, wird eingeleitet. Folgende in dieses Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke bilden das Zusammenlegungsgebiet Burgau III:
KG 62206 Burgau
(1) Alle an Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch nicht feststellbaren Rechte sind binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kundmachung dieser Verordnung der Agrarbezirksbehörde schriftlich bekannt zu geben (§ 4 Abs. 4 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 – StZLG 1982 i.d.g.F.).
(2) Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen haben ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kundmachung dieser Verordnung der Agrarbezirksbehörde schriftlich bekannt zu geben (§ 4 Abs. 5 StZLG 1982 i.d.g.F.).
Zur Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung wird gemäß § 7 Abs. 1 StZLG 1982 i.d.g.F. verfügt, dass bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf den einbezogenen Grundstücken nur mit Bewilligung der Agrarbehörde
Gemäß § 9 Abs. 1 StZLG 1982 i.d.g.F. wird die Zusammenlegungsgemeinschaft Burgau III gegründet, der als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die der Zusammenlegung unterzogen sind. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Burgau.
(1) Gemäß § 13 Abs. 1 StZLG 1982 i.d.g.F. wird die Zahl der Ausschussmitglieder sowie der Ersatzmitglieder mit je sieben (darunter Obmann, Kassier und Schriftführer) festgelegt.
(2) Die Wahl der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft erfolgt am Freitag, den 16.01.2026 um 16.00 Uhr im Gasthof-Restaurant „Zum Hirschen“, Bahnhofstraße 37, 8291 Burgau.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit diesem Tag beginnt das Zusammenlegungsverfahren.
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