LGBLA_ST_20251117_88•Änderung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000
LGBLA_ST_20251117_88Änderung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000Gazette17.11.2025
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 9a Landesfischereiverband“ werden die Zeilen „§ 9b Fischerkartenform“ und „§ 9c Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Nachweises“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 10a lautet „Entziehung der Fischerkarte“.
c) Nach dem Eintrag „§ 28b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2024“ wird die Zeile „§ 28c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 88/2025“ eingefügt.
In § 2 Abs. 3 werden jeweils die Klammerausdrücke „(§ 9)“ durch die Klammerausdrücke „(§ 9b)“ ersetzt.
§ 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Antrag auf Ausstellung einer Fischerkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Der Antrag auf Ausstellung einer Fischergastkarte ist bei der für das jeweilige Fischwasser zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.“
„(3a) Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Fischerkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
(3b) Der Inhaber einer Fischerkarte hat diese bei Ausübung der Fischerei mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Fischereiaufsichtsorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
„Diese Personen sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Fischerkarte bekanntzugeben.“
(1) Die Fischerkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht dem Inhaber, der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesfischerkarte). Auf Verlangen kann dem Inhaber einer digitalen Fischerkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Fischerkarte ausgestellt werden. Die Fischerkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.
(2) Die digitale Fischerkarte hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 22 Abs. 3 geführten Fischerkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten seiner aktuellen Fischerkarte Einsicht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.
Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 9b) ist der ausstellenden Behörde zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag des Fischerkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.“
Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet der Inhaber der Fischerkarte seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird. Sofern der Inhaber einer Fischerkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Fischerkarte ausgestellt hat. Wurde dem Inhaber ein physischer Nachweis (§ 9b) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.“
§ 22 Abs. 3 Z 5 lautet:
§ 26 Abs. 1 lit. e lautet:
Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:
(1) Die Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2025 gültigen Fischerkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß § 9 Abs. 3a mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Der Inhaber einer Fischerkarte, der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Fischerkarte über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Fischerkarte gilt als physischer Nachweis nach § 9b.
(2) Konnte keine digitale Fischerkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2025 gültige Fischerkarte weiter. Der Inhaber einer Fischerkarte kann die Erstellung der digitalen Fischerkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Fischerkarte nach Abs. 1 gefehlt haben.“
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 5 letzter Satz, § 9b, § 9c, § 10a, § 22 Abs. 3 Z 5, § 26 Abs. 1 lit. e und § 28c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. November 2025, in Kraft.“
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