Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2025, mit der die Steiermärkische Personalausstattungsverordnung 2025 geändert wird
Auf Grund des § 32 Abs. 3, 6 und 9 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Steiermärkische Personalausstattungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 90/2024, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Anzahl des Fachpersonals für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung richtet sich nach der Anzahl dieser Bewohnerinnen/Bewohner sowie deren zuerkannter Pflegegeldstufe. § 1 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass auch für die Pflegestufen I, II und III der Personalschlüssel für Pflegestufe IV/keine Pflegegeldstufe zu berechnen ist.“
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2025 tritt § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“