LGBLA_ST_20251212_100•Änderung des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes, des Steiermärkische Bezügegesetzes und des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes
LGBLA_ST_20251212_100Änderung des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes, des Steiermärkische Bezügegesetzes und des Stmk. Landes-ReisegebührengesetzesGazette12.12.2025
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(4) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2026 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.“
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 18a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2025 tritt § 2 Abs. 4 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.“
„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 39a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2025 treten § 27, § 37 Abs. 1 und § 41i Abs. 10 mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
„(10) Abweichend von Abs. 4 gelten § 43b St. PG 2009 und auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnungen sinngemäß auch für die Erhöhung von nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezügen.“
Das Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. I Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11 „(entfallen)“.
§ 8 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Klasse.
(2) Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
(3) Stellt der Dienstgeber einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt die oder der Bedienstete eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder einen Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Klasse.“
§ 10 Abs. 4, 5 und 7 entfallen.
§ 11 entfällt.
In § 25 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder bewilligt“.
Dem § 49 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 47a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2025 treten das Inhaltverzeichnis, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2026 , in Kraft; gleichzeitig treten § 10 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 11 außer Kraft.“
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