Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025, mit der die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024 geändert wird
Auf Grund des § 7a Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024, LGBl. Nr. 129/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:
Der Text des § 3a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2025 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“