LGBLA_ST_20260127_9•Änderung der Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung
LGBLA_ST_20260127_9Änderung der Standesbeamten-FachprüfungsverordnungGazette27.01.2026
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. Nr. 16/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 181/2023, wird verordnet:
Die Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung, GZ Nr. 362/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
(1) Um Zulassung zur Prüfung ist bei der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich auf dem Dienstweg anzusuchen. Das Ansuchen sowie alle Beilagen und Nachweise müssen spätestens an dem in der Prüfungsausschreibung festgesetzten Tag bei der Prüfungskommission eingelangt sein. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Die Gemeinde (Der Standesamtsverband) hat bei Vorlage des Ansuchens an die Prüfungskommission zu bestätigen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden soll und nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, dass ein Personalbedarf besteht, sowie eine Dienstbeschreibung der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers anzuschließen, aus der Art und Dauer der bisherigen Verwendung ersichtlich sind. Weiters muss die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vor der Absolvierung des Lehrgangs für Standesbeamtinnen/Standesbeamte mindestens vier Wochen im Standesamt/Standesamtsverband mitgearbeitet haben und zusätzlich mindestens fünf Tage im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingeschult werden. Der Nachweis über diese Einschulung ist von einer aktiven Standesbeamtin/einem aktiven Standesbeamten zu unterfertigen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission endgültig. Wird die in der Ausschreibung festgelegte Höchstzahl der Prüfungswerberinnen überschritten hat sie/er Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber von Standesämtern/Standesamtsverbänden mit dringend nachgewiesenem Personalbedarf vorzureihen.
(4) Zugelassene Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber haben den Lehrgang für Standesbeamtinnen/Standesbeamte zu absolvieren.“
§ 14 Abs. 3, 4 und 5 entfallen.
Dem§ 15 werden folgende Abs. 3, 4, 5 und 6 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2018 ist § 5 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft getreten.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2020 ist § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2020, in Kraft getreten und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2025 sind in Kraft getreten:
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2026 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2026, in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3, 4 und 5 außer Kraft.“
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