Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2026, mit der die Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026, wird verordnet:
Die Stmk. Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 66/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2025, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird der Betrag „1.229,89 Euro“ durch den Betrag „1.168,40 Euro“ ersetzt.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„3a
Übergangsbestimmungen
In im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2026 anhängigen Verfahren ist § 3 idF LGBl. Nr. 94/2025 anwendbar.“
Dem § 4a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 treten § 3 und § 3a mit 1. Februar 2026 in Kraft.“