LGBLA_ST_20260212_12•Änderung des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie
LGBLA_ST_20260212_12Änderung des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich Erneuerbare Energie – SolarenergieGazette12.02.2026
Auf Grund des § 11 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 2023, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie erlassen wird, LGBl. Nr. 52/2023, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 5 und § 6 Abs. 3 und 6 wird der Ausdruck „Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ durch den Ausdruck „Solarenergie-Freiflächenanlagen“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) In Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe eines Regionalen Entwicklungsprogramms ist die Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen unzulässig. Davon ausgenommen sind Anlagen auf bereits für Industrie und Gewerbe gewidmeten und bebauten Grundstücken im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Grundstücksfläche in Ergänzung zu Solarenergieanlagen auf Dach- und/oder Fassadenflächen von Betriebsgebäuden.“
In § 3 Abs. 3 Z 6 und 9 wird der Ausdruck „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ durch den Ausdruck „Solarenergie-Freiflächenanlage“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Für im örtlichen Entwicklungskonzept rechtskräftig festgelegte Eignungszonen für Energieerzeugung – Photovoltaik- oder Solarwärmeanlagen kann im Flächenwidmungsplan eine Sondernutzung im Freiland für Energieerzeugung – Photovoltaik- oder Solarwärmeanlage ausgewiesen werden, auch wenn diese in Ausschlusszonen gemäß § 5 liegen.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2026 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 5, § 6 Abs. 3 und 6 sowie § 7 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Februar 2026, in Kraft.“
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