LGBLA_ST_20260226_19•Steiermärkisches Deregulierungsgesetz 2025
LGBLA_ST_20260226_19Steiermärkisches Deregulierungsgesetz 2025Gazette26.02.2026
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 4 entfällt.
Dem § 18 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 16b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(11) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 12 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Gesetz über die Historische Landeskommission für Steiermark, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
Dem § 14 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Z 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:
Dem § 32a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 31a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(8) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Steiermärkische Notifikationsgesetz 2017, LGBl. Nr. 57/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 6 Z 4 lautet:
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 6 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen, LGBl. Nr. 151/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben folgende für den Abgabenvollzug erforderliche Daten aufzuzeichnen und gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) sieben Jahre aufzubewahren:
„Wenn es für die Abgabenerhebung erforderlich ist, können die Gemeinden eine Anfrage gemäß § 48c Abs. 6 BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten.“
„Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.“
In § 12 wird die Wortfolge „Melde- und Informationspflichten“ durch die Wortfolge „Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht“ ersetzt.
§ 13a Abs. 2 lit. a lautet:
§ 13a Abs. 2 lit. d lautet:
Dem § 14 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:
„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 13c mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(21) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 4a Abs. 3 und 4, § 6a Abs. 4, § 7a Abs. 4, § 12 und § 13a Abs. 2 lit. a und d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:
§ 80 Abs. 1 Z 2 entfällt.
§ 80 Abs. 5 entfällt.
Dem § 306 werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt:
„(49) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 303b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(50) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 80 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(3) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, dass die Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektor, in Dienstrechtsangelegenheiten der Landtagsdirektion der Präsident des Landtages und in Dienstrechtsangelegenheiten des Landesrechnungshofes der Leiter des Landesrechnungshofes mit ihr Verhandlungen führt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen oder keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Landesregierung oder der Landesamtsdirektor oder der Präsident des Landtages oder der Leiter des Landesrechnungshofes auch ohne Zustimmung der Personalvertretung.“
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 44b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(16) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 17 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 106f Personenbezogene Bezeichnungen“ die Zeile „§ 106g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026“ eingefügt.
§ 43 Abs. 2b entfällt.
In § 90 Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „Energieversorgung“ die Wort- und Zeichenfolge „, der Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ eingefügt.
In § 90 Abs. 6 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
§ 93 lautet:
(1) Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
(2) In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.“
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2026 anhängige Berufungsverfahren in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten und Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind vom Gemeinderat zu Ende zu führen.
(2) Für von Gemeinden vor dem 1. Jänner 2025 errichtete oder übernommene Beteiligungen an einer in Form einer Genossenschaft ohne vertraglich ausgeschlossene Nachschussverpflichtung organisierten EEG (§ 90 Abs. 6 Z 4) besteht keine Genehmigungspflicht nach § 90 Abs. 1 Z 7, ausgenommen die Umwandlung und die Änderung des Unternehmensgegenstandes, sofern die Höhe der Beteiligung 3 000 Euro nicht übersteigt.“
„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 106f mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 5b außer Kraft getreten.
(23) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten das Inhaltsverzeichnis, § 90 Abs. 6 Z 2, 3 und 4, § 93 und § 106g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 2b außer Kraft.“
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten.“
In § 35 Abs. 1 wird das Wort „dreijährigen“ durch das Wort „siebenjährigen“ ersetzt.
§ 40 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies betrifft nicht die Genehmigung des Obduktionsraumes.“
„In Verfahren nach § 24 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 45a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 23 erster Satz, § 35 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Gesetz über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 8 entfällt die Wortfolge „und Kontrolle des Landesrechnungshofes“.
§ 8 Abs. 3 entfällt.
Dem § 14 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 11a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt die Überschrift des § 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017, LGBl. Nr. 2/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9 „(entfallen)“.
§ 9 entfällt.
Dem § 29a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 28b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 80/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 5 Z 3 entfällt die Wortfolge „und den Landesrechnungshof“.
Dem § 16a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 15b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 5 Abs. 5 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 113/1963, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische landwirtschaftliche Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 66/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 6 wird das Wort „alljährlich“ durch die Wortfolge „alle fünf Jahre“ ersetzt.
Dem § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 16a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(4) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 2 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Steiermärkische Seniorinnen- und Seniorengesetz, LGBl. Nr. 9/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lit. d entfällt.
Dem § 17 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 15a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 7 Abs. 1 lit. d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(2a) Wenn die Errichtungsbewilligung (§ 44) und die Anerkennung von Einrichtungen (Abs. 1) unter einem beantragt werden, hat die Behörde die Verfahren zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
„(4a) Wenn die Betriebsbewilligung (§ 44a) und die Anerkennung von Diensten (Abs. 3) unter einem beantragt werden, hat die Behörde die Verfahren zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
„(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 57f mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(32) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 47 Abs. 2a und 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3 entfällt.
Dem § 51a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 50a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 16 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30 „(entfallen)“.
§ 30 entfällt.
Dem § 32a wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 7 entfällt.
§ 5 Abs. 4 entfällt.
§ 6 Abs. 2 und 3 entfallen.
§ 7 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
§ 18 entfällt.
In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „termingemäß bekanntzugeben“ durch die Wortfolge „auf Verlangen vorzulegen“ ersetzt.
In § 35 Abs. 1 wird das Wort „termingemäß“ durch die Wortfolge „auf Verlangen“ ersetzt.
In § 41 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „7 Abs. 1,“.
In § 42 Abs. 1 entfällt die Zeichenfolge „18,“.
Dem § 44 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 42a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 41 und § 42 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 18 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Abgabe erfolgt durch Eingabe der relevanten Daten in das elektronische Beitragserklärungssystem (§ 35a). Die Aufforderung, welche auf die Verpflichtung zur Abgabe im elektronischen Beitragserklärungssystem hinweist, ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Liegt der Gemeinde eine elektronische Zustelladresse des Tourismusinteressenten vor, so ist die Übermittlung auch in elektronischer Form zulässig.“
„(4) Wird vom Beitragspflichtigen die Beitragserklärung nicht fristgerecht abgegeben (Abs. 1), der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet (Abs. 3) oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.“
„Die Übermittlung hat dabei nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems zu erfolgen.“
(1) Tourismusgemeinden sind verpflichtet, ein elektronisches Beitragserklärungssystem bereitzustellen, über das Tourismusinteressenten ihre Beitragserklärung elektronisch rechtswirksam abgeben können. Das elektronische Beitragserklärungssystem muss die Eintragung der Daten entsprechend der Muster-Beitragserklärung (Anlage 1) ermöglichen, wobei Anpassungen im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zulässig sind.
(2) Das System ist so auszugestalten, dass der Landesregierung ein sicherer Zugriff auf jene Daten gewährleistet ist, die sie für die Vollziehung und Kontrolle benötigt .“
§ 39c Abs. 3 entfällt.
In § 39i Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und durch den Landesrechnungshof“.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß § 35a besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.“
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 41a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(20) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 35a, § 39i Abs. 2, § 42b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 39c Abs. 3 außer Kraft.“
Das Zukunftsfondsgesetz, LGBl. Nr. 75/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 entfällt.
In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und durch den Landesrechnungshof“.
Dem § 15 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(6) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 9 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 4 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, LGBl. Nr. 65/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis (Art. 7 Abfallrahmenrichtlinie) zu berücksichtigen.“
„(1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (§ 5 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz) bekanntzumachen.“
„(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne müssen mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) übereinstimmen. Die Entwürfe der regionalen Abfallwirtschaftspläne sind zur diesbezüglichen Prüfung an die für Abfallwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln und das Prüfergebnis ist vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen.“
„(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat den regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich ergänzender Abbildungen und Darstellungen im Internet auf seiner Website zu veröffentlichen.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 21a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 4 Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3 und § 25 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Bisher nach § 15 Abs. 3 verordnete Abfallwirtschaftspläne gelten als Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026 weiter.“
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 118a EU-Recht“ die Zeile „§ 118b Datenverarbeitung“ eingefügt.
§ 3 Z 7 und 7a lauten:
In § 3 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:
In § 19 Z 5 und in § 20 Z 2 lit. k wird nach dem Wort „Photovoltaikanlagen“ und nach der Wortfolge „solarthermische Anlagen“ jeweils die Wortfolge „auf Freiflächen“ eingefügt.
§ 19 Z 7 lautet:
Nach § 20 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
§ 20 Z 4 lautet:
Nach § 20 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. o lautet:
§ 21 Abs. 2 Z 2 lautet:
Nach § 21 Abs. 2 Z 2 werden folgende Z 2a und 2b eingefügt:
§ 21 Abs. 3 Z 3 lautet:
Nach § 21 Abs. 3 Z 3 werden folgende Z 4 und 5 eingefügt:
§ 22 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 32 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 33 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 33 Abs. 2 Z 2 Einleitungssatz lautet:
In § 33 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
In § 118 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 19 Z 2“ die Wort- und Zeichenfolge „oder § 20 Z 1a“ eingefügt.
In § 118 Abs. 2 Z 2b entfällt die Wortfolge „und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts“.
Nach § 118 Abs. 2 Z 2c werden folgende Z 2d und 2e eingefügt:
Nach § 118a wird folgender § 118b eingefügt:
(1) Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
(3) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
(4) Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
„(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 119x mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(32) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 7, 7a, 11 und 12, § 19 Z 5 und 7, § 20 Z 1a, Z 2 lit. k, Z 4 und 4a, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, Abs. 2 Z 2, 2a und 2b, Abs. 3 Z 3, 4 und 5, § 22 Abs. 2 Z 6, § 32 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 6, § 118 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2b, 2d und 2e sowie § 118b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 6 lautet „Raumforschung und Bestandsaufnahme“.
b) Nach dem Eintrag „§ 6 Raumforschung und Bestandsaufnahme“ wird die Zeile „§ 6a Informationspflicht“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 24a Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes“ wird die Zeile „§ 24b Digitale Verarbeitung der Pläne“ eingefügt.
d) Nach dem Eintrag „§ 39 Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplanes“ wird die Zeile „§ 39a Digitale Verarbeitung der Pläne“ eingefügt.
e) Nach dem Eintrag „§ 66 EU-Recht“ wird die Zeile „§ 66a Datenverarbeitung“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 Z 29 lautet:
§ 6 lautet:
(1) Die Landesregierung und die Gemeinden haben als Grundlage für ihre Planungsmaßnahmen den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung). Die Erhebung, Sammlung und Verknüpfung von Informationen und sonstigen Grundlagen, die Auswirkungen auf den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren haben können, sind Teil der Raumforschung. Die Ergebnisse der Raumforschung sind systematisch zu erfassen und festzuhalten (Bestandsaufnahme). Diese Grundlagen sind jeweils auf dem letzten Stand zu halten.
(2) Die Landesregierung hat die Grundlagen und Ergebnisse der überörtlichen und örtlichen Raumforschung in einem Datenbestand zu führen. Die Gemeinden haben dazu ihre nach Abs. 1 erhobenen Informationen der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Gemäß § 6a Abs. 1 bekanntgegebene Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind in den Datenbestand aufzunehmen.
(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes dürfen Daten aus dem Datenbestand (Abs. 2) in folgender Weise verwendet werden:
(4) Das Amt der Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand (Abs. 2) Organen der Gebietskörperschaften zur Verfügung stellen, sofern die Verwendung dieser Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht über die Tätigkeiten und Auswirkungen der Raumordnung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.“
(1) Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen und Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen (Informationspflicht). Informationen sind in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Sachbereiche festlegen:
(3) Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Abs. 1 mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.“
§ 10 Z 4 lautet:
§ 15, § 16 und § 17 lauten:
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten
(2) Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 10 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.
(6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.
(1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
(2) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus über sonstige raumbedeutsame Angelegenheiten beraten und allenfalls eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben.
(1) Die oder der Vorsitzende hat im Anlassfall die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(4) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats (insbesondere über die Vorsitzführung, Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.“
„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
§ 24 Abs. 3 Z 6 und 7 lauten:
Dem § 24 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:
In § 24 Abs. 4 und § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch“.
Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
Die Landesregierung hat eine EDV-Anwendung zur einheitlichen digitalen Verarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen, mit welcher die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Geographischen Informationssystems (GIS) sichergestellt wird. Dazu sind die Pläne, welche einem Entwurf gemäß § 24 Abs. 1 und 6 zugrunde liegen, jeweils vor Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder vor der Verfügung zur Auflage durch den Bürgermeister der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat der Gemeinde die übermittelten Pläne in einem unveränderbaren elektronischen Format (z. B. PDF-Format) zur Verfügung zu stellen.“
„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
§ 38 Abs. 3 Z 7 und 8 lauten:
Dem § 38 Abs. 3 wird folgende Z 9 angefügt:
Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Falle einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 Vermessungsgesetz kann der Gemeinderat abweichend von Abs. 1 unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des § 38 die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschließen.“
Die Landesregierung hat eine EDV-Anwendung zur einheitlichen digitalen Verarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen, mit welcher die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Geographischen Informationssystems (GIS) sichergestellt wird. Dazu sind die Pläne, welche einem Entwurf gemäß § 38 Abs. 1 und 6 zugrunde liegen, jeweils vor Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder vor der Verfügung zur Auflage oder Anhörung durch den Bürgermeister der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat der Gemeinde die übermittelten Pläne in einem unveränderbaren elektronischen Format (z. B. PDF-Format) zur Verfügung zu stellen.“
§ 42 Abs. 4 Z 5 und 6 lauten:
Dem § 42 Abs. 4 wird folgende Z 7 angefügt:
§ 42 Abs. 5 entfällt.
In § 65 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
(1) Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
(3) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
(4) Die Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes erforderlich ist.
(6) Das Amt der Landesregierung und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes aus den in Abs. 3 und 4 genannten Gründen auf Daten aus folgenden Quellen zuzugreifen und diese zu verarbeiten:
(7) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Es besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(8) Die Daten gemäß Abs. 2 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren.“
„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 67i mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(19) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten in Kraft:
Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Landesbeamten“ jeweils durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
Dem § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 7b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(6) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Gesetz über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 65/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Dem § 69 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 67c mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(16) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 6 Abs. 2 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische IPPC-Anlagen Gesetz, LGBl. Nr. 61/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Dem § 17 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 15a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 2 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
„(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.“
„(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 43b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 6 Abs. 5 und § 26 Abs. 2 Einleitungssatz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
Das Steiermärkische Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 42/2022, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 27 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.
§ 20 Abs. 7 lautet:
„(7) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, begehen keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder von Geschäfts-, Betriebs- oder anderen Geheimnissen, soweit sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.“
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 25a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten das Inhaltsverzeichnis und § 20 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“
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