LGBLA_ST_20260320_26•Änderung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes
LGBLA_ST_20260320_26Änderung des Steiermärkischen WohnunterstützungsgesetzesGazette20.03.2026
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 116/2025, wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.“
(1) Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
(2) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlich
(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.
(6) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 und Z 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
(7) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
(8) Als Förderungswerber kommen Personen nicht in Betracht, die die Voraussetzungen für die Gewährung
„(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, das Persönliche Budget gemäß § 22a StBHG, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerber und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.“
§ 4 Abs. 10 Z 1 lautet:
§ 7 lautet:
(1) Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.“
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2026 treten § 1, § 2, § 4 Abs. 2, 3 und 10 Z 1, § 7, § 8c (neu) sowie § 8d (neu) mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2026, in Kraft.“
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