10000046•Landwirtschaftsgesetz, Tiroler
10000046Landwirtschaftsgesetz, TirolerLaw01.11.1974
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"6100 Landwirtschaftsförderung"
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}Gesetz vom 28. Oktober 1974 über die Förderung der Landwirtschaft in Tirol (Tiroler Landwirtschaftsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 3/1975 - Landtagsmaterialien: 90/1974
Der Landtag hat beschlossen:
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Die Förderung der Landwirtschaft in Tirol dient
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Im Sinne des § 1 sind Ziele der Förderung besonders:
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(1) Die Förderung nach diesem Gesetz obliegt dem Land als Träger von Privatrechten.
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft anzuregen und zu unterstützen sowie deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige Förderungsmaßnahmen des Bundes, die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.
(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung sowie auf Entwicklungsprogramme aufeinander abzustimmen.
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Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von:
Im RIS seit
04.04.2017
Förderungsmaßnahmen sind:
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(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche, technische, soziale und kulturelle Belange zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.
(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft zu umfassen.
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Förderungen nach § 5 lit. c bis f werden gewährt für:
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Zur Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten, werden Beihilfen oder Ausgleichszahlungen auch dann gewährt, wenn dadurch besondere Bewirtschaftungserschwernisse im Rahmen der Vorsorge für die Erhaltung und die Pflege der Umwelt abgegolten werden.
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(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist.
(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§§ 1 und 2) und die Grundsätze (§ 3) der Förderung zu erlassen.
(3) In die Förderungsrichtlinien sind Bestimmungen aufzunehmen über:
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(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Landwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.
Im RIS seit
04.04.2017
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist:
(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach § 10 übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
28.12.2018
Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1974 in Kraft.
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