10000057•Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation
10000057Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die OrganisationLaw01.05.1977
Gesetz vom 14. Februar 1977 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
StF: LGBl. Nr. 11/1977 - Landtagsmaterialien: 20/1977
Der Landtag hat beschlossen:
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(1) Für jeden politischen Bezirk (Art. 2 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt besteht als Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörde) eine Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden.
(2) Die Sprengel der politischen Bezirke werden nach Art. 15 Abs. 11 B-VG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in Imst, Innsbruck, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.
Im RIS seit
28.06.2019
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben
zu besorgen.
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung und die Vollziehung Landessache sind, sind in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaften zuständig, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu besorgen.
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(1) Wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung
(2) Wird in einer Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt, so sind die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.
Im RIS seit
28.06.2019
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2) Die Zahl der Referate, ihre Bezeichnung und die Aufteilung der Aufgaben auf sie hat der Bezirkshauptmann (§ 5) in einer Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft festzusetzen.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Verordnung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(4) Der Bezirkshauptmann kann, sofern es die Eigenart und der Umfang der Aufgaben erfordert, mit Zustimmung des Landeshauptmannes Referate an einen außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft gelegenen Ort verlegen.
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Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, daß die ihnen obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden können.
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(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft einen Bezirkshauptmann zu bestellen. Zum Bezirkshauptmann darf nur ein Landesbediensteter des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die der Bezirkshauptmannschaft obliegenden Aufgaben rechtzeitig und sachgemäß nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden. Der Bezirkshauptmann ist der Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann auch die Leitung des inneren Dienstes. Als Leiter des inneren Dienstes hat er besonders für eine sachgerechte Verwendung der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten zu sorgen.
(4) Der Landeshauptmann hat einen Stellvertreter des Bezirkshauptmannes zu bestellen. Zum Stellvertreter darf nur ein der Bezirkshauptmannschaft zugeteilter Landesbediensteter des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(5) Bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über.
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(1) Der Bezirkshauptmann hat zur Leitung jedes in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehenen Referates einen Referenten zu bestellen. Der Referent ist der Vorgesetzte aller seinem Referat zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(2) Der Referent hat den Dienstbetrieb des Referates zu leiten, die im Rahmen des Referates zu besorgenden Aufgaben auf die zugeteilten Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu sorgen.
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(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Referenten alle oder bestimmte Gruppen der im Rahmen des Referates zu besorgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hiefür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
(3) Eine Übertragung nach Abs. 1 und 2 bedarf der Schriftform.
(4) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jede Aufgabe, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes wird durch eine Übertragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
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(1) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben hat der Bezirkshauptmann in einer Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaft zu regeln. In die Kanzleiordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besonders Bestimmungen über den Posteinlauf und den Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie über die Aufbewahrung und die Vernichtung von Akten aufzunehmen.
(2) Zur Wahrung der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann durch Verordnung Grundsätze für die Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaften festsetzen.
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(1) Beim Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Verlautbarungen
(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während einer laufenden Frist zur Verlautbarung an der Amtstafel auch nicht mehr gelöscht werden.
Im RIS seit
20.12.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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