10000088•Jagdgesetz 2004, Tiroler
10000088Jagdgesetz 2004, TirolerLaw01.07.2004
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Art. II des Gesetzes LGBl. Nr.64/2015 lautet:
„Artikel II
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Ergänzungen des Jagdkatasters aufgrund von § 3 Abs. 2 lit. a und d in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmen.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Behörde angezeigten Jagdleiter gilt die nach § 11a Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 17 erforderliche Bestätigung der Anzeige als erteilt. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entgegen § 11a Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 17 mehr als zwei Jagdleitungen innehaben, dürfen diese bis längstens 31. Dezember 2016 weiter gleichzeitig ausüben. Sie haben der Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen, welche dieser Jagdleitungen sie zurücklegen.
(3) Die Frist zum Besuch einer Fortbildungsverpflichtung nach § 33a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 46 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestätigte Jagdschutzorgane erstmals von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis zur Änderung der Verordnung über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, längstens aber bis zum 31. Dezember 2016, Bescheinigungen nach § 34 Abs. 2 und das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen jeweils in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung an bestätigte Jagdschutzorgane auszustellen bzw. auszugeben. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 verlieren diese Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen ihre Gültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt haben bestätigte Jagdschutzorgane ihre Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen und hat diese den Jagdschutzorganen die Dienstausweise und Jagdschutzabzeichen nach der Verordnung aufgrund von § 34 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 46 auszufolgen.
(5) Für die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2015/2016 gilt § 37 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung; die §§ 37, 37a und 37b in der Fassung des Art. I Z 54 sind erstmals auf die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2016/2017 anzuwenden.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügten Sperrflächen gelten, sofern nicht im Bescheid ein früherer Zeitpunkt verfügt ist, mit Ablauf des 30. September 2016 als aufgehoben. Der Jagdausübungsberechtigte hat unverzüglich nach Wirksamkeit der Aufhebung die zur Kennzeichnung der Sperrfläche angebrachten Hinweistafeln zu entfernen. Bis zur Wirksamkeit der Aufhebung solcher Sperrflächen ist auf diese § 45 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach § 46a Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen.
(8) Stehen Bestimmungen der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes im Widerspruch zu diesem Gesetz, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Unabhängig davon sind die Satzungen anzupassen. Der diesbezügliche Organbeschluss ist der Landesregierung längstens bis zum 30. Juni 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und der Vornahme der Bezirkszuordnung der Mitglieder aufgrund der an § 63 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Art. I Z 90 angepassten Satzungsbestimmungen, längstens aber bis zum 30. Juni 2016 richten sich die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung nach den bis zum Ablauf des 30. September 2015 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen.
(9) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten bzw. bestellten Organe des Tiroler Jägerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Funktionsdauer im Amt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
a) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 besteht die Vollversammlung aus den zum Ablauf des 30. September 2015 gewählten Delegierten. Die Bezirksversammlungen haben bis zum 30. Juni 2016 die Delegierten der Vollversammlung nach § 60 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 87 neu zu wählen; die Funktionsperiode der neu zusammengesetzten Vollversammlung nach § 60 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 87 beginnt am 1. Juli 2016.
b) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 werden die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums nach § 61a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 90 vom Vorstand wahrgenommen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 besteht der Disziplinarausschuss aus den nach § 64 Abs. 2 lit. a, b und c in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung vorgesehenen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).
c) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums (Ersatzmitglieder) nach § 61a Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 90 sowie der Vorsitzende (Stellvertreter) und das weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. a und c in der Fassung des Art. I Z 90 sind bis zum 30. Juni 2016 zu wählen.
d) Mit Ablauf des 30. Juni 2016 enden
die Funktionsdauer der drei von der Vollversammlung nach § 61 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Vorstandes,
die Mitgliedschaft des Landesjägermeisters (Stellvertreters) sowie des Vertreters des Bezirksjägermeisters im Bezirksjagdbeirat zum Disziplinarausschuss nach § 64 Abs. 2 lit. a und b in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung und
die Funktionsdauer des weiteren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Disziplinarausschusses nach § 64 Abs. 2 lit. c in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung.
(10) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass keine strengere Strafe verhängt werden darf als zum Zeitpunkt der Begehung der Standeswidrigkeit gesetzlich vorgesehen war. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundene mündliche Verhandlungen vor dem nach § 62d Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 90 zusammengesetzten Disziplinarausschuss zu wiederholen sind.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2022 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für mehr als zwei Jagdgebiete als bestellte Jagdschutzorgane bestätigt sind, gilt die Genehmigung nach § 34 Abs. 2 als im bisherigen Umfang erteilt."
Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004
StF: LGBl. Nr. 41/2004 (Wv)
[CELEX-Nr. 32021L1883]
Der Landtag hat beschlossen:
alte Dokumentnummer
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(2) Haustiere sind alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind.
(3) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(4) Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(5) Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern, die Mitwirkung an der Wildtierforschung und am Wildtier- und Lebensraummonitoring sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
(6) Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
(7) Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(8) Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.
(9) Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres.
(10) Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.
(11) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
(12) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(13) Verjüngungsdynamik ist die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt.
(14) Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder Berechnung. Dabei ist auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(15) Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
(16) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
(17) Invasive gebietsfremde Arten sind solche, die in der von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. 2014 Nr. L 317, S. 35, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2031/2016, ABl. 2016 Nr. L 317, S. 4, im Weg von Durchführungsrechtsakten erstellten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgelistet sind.
(18) Schadbären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die sich im Bereich landwirtschaftlicher Weideflächen aufhalten und Nutztiere getötet oder verletzt haben (Schadereignis).
(19) Risikobären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, das die öffentliche Sicherheit gefährdet (Risikoereignis).
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen.
(2) Der Jagdkataster hat zu enthalten:
(3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen.
(5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Einsicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern dies im Interesse der geordneten Jagdwirtschaft erforderlich ist, mit Zustimmung des Grundeigentümers einen Teil eines Eigenjagdgebietes als eigenständiges Eigenjagdgebiet innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs feststellen, wenn
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) Grundflächen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet.
Im RIS seit
03.04.2017
(1) Die Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, im Fall des Eigentums die Bezeichnung der für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., sofern der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn das Gehege länger als ein Jahr nicht betrieben wurde. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist der Betreiber eines Geheges verpflichtet, dieses samt allen diesem dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung vollständig zu entfernen. Ist der Betreiber des Geheges zur Entfernung des Geheges und der diesem dienenden Einrichtungen nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen diese Verpflichtung nicht erfüllen, so ist diese dem Grundeigentümer vorzuschreiben.
(6) Die Organe der Behörde sind berechtigt, ein Gehege daraufhin zu überprüfen, ob es diesem Gesetz und der Bewilligung entsprechend betrieben und instand gehalten wird. Der Eigentümer des Geheges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Gehege zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(7) Mit Ausnahme der Abs. 1 bis 6 und des § 10 Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Gehege keine Anwendung.
(8) In Gehegen gehaltenes Wild ist unbeschadet einer Genehmigung nach § 53 Abs. 2 auch dann nicht auf den Abschussplan anzurechnen, wenn es vor seiner Erlegung aus dem Gehege entkommt oder freigelassen wird.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.
(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.
(4) Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
(5) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes). Der Eigentümer einer verpachteten Eigenjagd hat dem Grundeigentümer einer an das Jagdgebiet angegliederten Fläche auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Der Grundeigentümer der an das Jagdgebiet angegliederten Fläche kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse. Bei verpachteten Eigenjagden hat der Verpächter die erforderlichen Informationen nach § 18 Abs. 2 zu beschaffen.
(7) Ist die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 30 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann der Eigentümer der Eigenjagd die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei dieser Feststellung sind die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse (Wildbestand, Äsungsfläche, Abschussplan und Bejagdbarkeit) der Angliederungsfläche zu beurteilen und mit den im betreffenden Jagdgebiet herrschenden Verhältnissen zu vergleichen. Der dem Eigentümer der angegliederten Fläche zustehende Anteil ist in einem Hundertsatz des gesamten Pachtzinses oder Pachtwertes auszudrücken.
(8) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscherflächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 5 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 7 nicht zu berücksichtigen.
(9) Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.
(3) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.
(4) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) In gleicher Weise können Jagdgebiete durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten abgerundet oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung (der Flächentausch) ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind
(2) Die Eigentümer der im Abs. 1 lit. c und d genannten Anlagen und Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, soweit dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haus- und Nutztiere, erforderlich ist, Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse ohne Rücksicht auf die §§ 11 Abs. 1 und 36 Abs. 2 fangen oder töten. Der Jagdausübungsberechtigte ist hievon zu verständigen; auf sein Verlangen ist ihm das gefangene oder getötete Wild zu übergeben.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.
(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen. Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.
(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.
(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere begonnene 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet
(9) Jagdausübung umfasst auch die Mitwirkung an der Wildtierforschung sowie am Wildtier- und Lebensraummonitoring.
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
(2) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die
(3) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
(4) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Jagdleitungen innehaben. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Jagdleitung innehat, für weitere Jagdgebiete die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen werden bzw. kann diese Person für weitere Jagdgebiete nach § 11 Abs. 4 zum Jagdleiter bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Jagdleiter insbesondere unter Bedachtnahme auf Abs. 2 lit. b seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 5 dritter Satz zu widerrufen, wenn
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. In der Jagderlaubnis ist anzugeben, ob diese die Befugnis zur Vornahme von Hegeabschüssen (§ 39 Abs. 1) umfasst. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden.
(2) Die Jagderlaubnis darf nur Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte erteilt und nur für jagdbare Tiere ausgestellt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften selbst bejagt werden dürfen. Die Jagderlaubnis kann für sämtliches in einem Jagdjahr nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässig jagdbares Wild ausgestellt oder auf bestimmte Wildarten oder einzelne Wildstücke beschränkt werden.
(3) Eine Person, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis ausübt, hat bei der Ausübung der Jagd einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen; dieser hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, die Jagdkartennummer des Berechtigten, das betreffende Jagdgebiet, die Gültigkeitsdauer und das Wild, das erlegt werden darf, zu enthalten. Der Jagderlaubnisschein ist den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Der Berechtigte hat den Jagderlaubnisschein bis zum Ablauf des der Jagderlaubnis folgenden Jagdjahres aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Erteilung der Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen nach § 11 Abs. 8. Im Fall der gemeinsamen Erfüllung der Abschusspläne nach § 37b Abs. 7 kann eine gemeinsame Jagderlaubnis für alle beteiligten Jagdgebiete erteilt werden. In einer solchen gemeinsamen Jagderlaubnis ist schriftlich festzulegen, auf welches Jagdgebiet die Jagderlaubnis für die Berechnung nach § 11 Abs. 8 anzurechnen ist. Die so erteilte gemeinsame Jagderlaubnis ist von den Jagdausübungsberechtigten bzw. von den nach Abs. 1 dritter Satz bestellten Jagdleitern aller beteiligten Jagdgebiete zu unterfertigen.
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann bei Erteilung der Jagderlaubnis dem Berechtigten vorschreiben, dass dieser die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten ortskundigen Person (Pirschführer), die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sein muss, ausüben darf. Einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausübt, hat der Jagdausübungsberechtigte bei der Ausgabe der Jagdgastkarte die Begleitung durch einen Pirschführer vorzuschreiben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung sowie die schriftliche Beauftragung ortskundiger Personen mit der Pirschführung eingeräumt werden, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung der Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2) Der Pirschführer hat die begleitete Person vor der Jagdausübung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und ist neben dieser für die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 11b Abs. 2 lit. a, b und c verantwortlich. Wenn es aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist, hat der Pirschführer die Nachsuche auf von der begleiteten Person krank geschossenes Wild durchzuführen und diesem den Fangschuss zu gewähren.
(3) Wird die Pirschführung nicht vom Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdleiter selbst durchgeführt, so hat der Pirschführer die schriftliche Beauftragung mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzorganen und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.
Im RIS seit
03.04.2017
(1) Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.
(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann.
(3) Die Jagdgenossenschaft hat sich ein Statut zu geben, das insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung des Obmannes, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung und der Sitzungen des Jagdausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes, die Haushaltsführung und die Führung der erforderlichen Verzeichnisse zu enthalten hat. Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen jagdrechtliche Vorschriften oder das Statut verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
(2) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Statut (§ 13 Abs. 3) obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.
(3) Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Im RIS seit
03.04.2017
(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet, wobei auf Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar eine Stimme, von mehr als zwei bis zehn Hektar zwei Stimmen und für je weitere angefangene zehn Hektar je eine weitere Stimme entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen sind nicht mitzurechnen.
(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Eine Mehrheit von Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person hat ihr Stimmrecht durch ihre nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften zur Außenvertretung berufenen Organe auszuüben.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 geführten Mitgliederverzeichnisses alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Mitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach Abs. 5 lit. b bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen.
(4b) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes erforderlichen Beschlüsse, insbesondere über die Eigenbewirtschaftung oder die Verpachtung, im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls hat der Obmann den Beschlussantrag und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(5) Der Vollversammlung sind vorbehalten:
(6) Sofern die Nutzung des Jagdrechtes aufgrund eines Beschlusses nach Abs. 5 lit. b Z 2 oder 3 durch Verpachtung erfolgt, hat der Obmann jedem Mitglied der Jagdgenossenschaft auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Das Mitglied kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden von der Vollversammlung aus den volljährigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Als gewählt gilt jeweils, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Hinsichtlich der Wahl der drei weiteren Mitglieder gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass die Wahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Für jedes der drei weiteren Mitglieder ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Der Obmann, der Obmannstellvertreter oder ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn er oder es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausgeschlossen hätte.
(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft weniger als sechs, so werden die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung besorgt.
(6) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
(7) Den Vorsitz im Jagdausschuss führt der Obmann. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die nach Köpfen zu berechnen ist, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.
(8) Ist der Jagdausschuss trotz drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ergangener schriftlicher Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten selbst zu treffen.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Jagdausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durch.
(2) Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der nach § 8 angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(3) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.
(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.
(2) Der Pächter hat dem Verpächter auf Verlangen Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse zu erteilen. Erhält der Verpächter binnen drei Wochen keine Auskunft vom Pächter oder ist dies nicht möglich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Verpächters die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Pachtdauer beträgt mindestens zehn Jahre. Die Verlängerung eines Pachtvertrages kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Bei Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
(4) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn
Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a und b oder der Umstände, die für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach lit. d maßgeblich waren, und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.
(5) Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Verfügungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 haben auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, wohl aber auf Pachtverhältnisse nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind.
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Mehrere Mitpächter haften für die Bezahlung des Pachtzinses und für den Ersatz des Wild- und Jagdschadens zur ungeteilten Hand.
(2) Eine Unterverpachtung der Jagd ist unzulässig.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter
Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis h und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.
(2) Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Der Abschuss von Wild kann nur insoweit Gegenstand eines Vertrages sein (Wildabschussvertrag), als dem nicht die Verpflichtung zur Verpachtung oder zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 bzw. zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 entgegensteht. Nicht zulässig ist die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Jagdausübungsberechtigten sowie die Übertragung
(2) Besteht der Verdacht, dass ein Wildabschussvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist, diesen widersprechende Bestimmungen enthält oder insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung darstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten zur Vorlage des Vertrages aufzufordern. Diesfalls hat der Jagdausübungsberechtigte den Vertrag binnen einer Woche in schriftlicher Form vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Vertrages mit Bescheid aussetzen, wenn dieser
Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a oder b und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Wildabschussvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Wildabschussvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf
(2) Im Fall einer Beschränkung nach Abs. 1 darf auch eine Jagderlaubnis nur an zur Anbotstellung berechtigte Personen erteilt werden, unbeschadet einer an Jagdschutzorgane erteilten Jagderlaubnis.
(1) Der Obmann hat zwei Monate vor Beginn der neuen Pachtperiode die von der Vollversammlung beschlossenen Versteigerungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn
(3) Der Obmann hat die Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung ortsüblich, wenn aber keine Beschränkung nach § 21 Abs. 1 vorgesehen ist, außerdem in einer inländischen Jagdfachzeitschrift und in einer Tiroler Tages- oder Wochenzeitung kundzumachen.
(4) Die Kundmachung hat die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Angabe seiner Größe, die Angabe der Pachtzeit, des Ortes und des Zeitpunktes der Versteigerung, die Angabe des dem Revier angemessenen Wildbestandes aufgrund des Abschussplanes und des im letzten Jahr durchgeführten Abschusses, die Angabe des Ausrufungspreises und des zu erlegenden Vadiums zu enthalten.
(5) Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Der Obmann hat die Versteigerung vorzunehmen. Zur Anbotstellung sind unbeschadet einer allfälligen Beschränkung nach § 21 Abs. 1 nur Personen, die das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufungspreises erlegt haben, zuzulassen.
(2) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag abgeschlossen. Das von ihm erlegte Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtzinses zu verwahren und die Vadien der übrigen Bieter zurückzustellen.
(3) Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot erstellt, so hat der Obmann die Versteigerung als ergebnislos zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen.
(1) Der Obmann hat die Durchführung der Versteigerung unter Anschluss der Versteigerungsniederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach erteiltem Zuschlag die ihr durch die Versteigerung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Nach Erlag dieser Kosten und des ersten Pachtzinses ist das in Verwahrung genommene Vadium dem Pächter zurückzustellen.
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Eigenbewirtschaftung oder die freihändige Vergabe (§ 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2) sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft die Verpachtung der Genossenschaftsjagd beschlossen, kann diese aber vorerst nicht durchgeführt werden, so ist die Jagd so lange durch einen bestellten Jagdleiter (§ 11 Abs. 4) ausüben zu lassen, bis die Verpachtung durchgeführt ist.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Am Schluss eines jeden Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Abrechnung zu erstellen.
(2) Der Reinerlös ist, soweit nicht für angegliederte Grundflächen eine rechtskräftige Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes vorliegt, auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. In gleicher Weise ist auch ein sich ergebender Abgang aufzuteilen (Umlagen). Ist die an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 50 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann die Jagdgenossenschaft die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei der Aufteilung des Reinerlöses und bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes ist § 8 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes gilt darüber hinaus § 8 Abs. 7 zweiter und dritter Satz.
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Jagdjahres hat der Obmann die Abrechnung und Verteilung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Erlösanteile oder Umlagen durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Beifügen kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflagefrist gegen die Abrechnung und die Festsetzung der Erlösanteile und der Umlagen beim Obmann der Jagdgenossenschaft schriftlich Einspruch erheben können.
(4) Über Einsprüche hat die Vollversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (§ 15 Abs. 5 lit. c) zu entscheiden. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(2) Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
(3) Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.
(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Jagdkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2) Jagdgastkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
(3) Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautende Jagdgastkarten gegen Entgelt ausstellen, wenn der Tiroler Jägerverband mit einem für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Inhaber der Jagdgastkarte gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehen können, und wenn der Versicherungsschutz jeweils mit der Aushändigung einer gültigen Jagdgastkarte wirksam wird. Ansuchen auf Ausstellung von Jagdgastkarten können in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall hat der Tiroler Jägerverband die Jagdgastkarten in elektronischer Form auszustellen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastkarteninhabers, den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an diesen, die Jagdgebiete, für die die Jagdgastkarte gültig ist, sowie das Wild, das erlegt werden darf, zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben die berechtigte Person und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an die berechtigte Person und nur für die darin bezeichneten Jagdgebiete gültig.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Jagdgastkarte zu erlassen. Darin ist vorzusehen, dass diese jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird, zu enthalten hat.
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem die berechtigte Person ihre Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Land oder Staat nachgewiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.
(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und
(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Jungjägerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.
(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Zulassung zur Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden; die Jungjägerprüfung ist vor jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die einen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes absolviert haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung weiters Personen zuzulassen, die im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität bzw. im Rahmen einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55), eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über die Jungjägerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(5) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 9 lit. d Z 1 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können die Prüfungsteile auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils.
(6) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jungjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(7) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(8) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jungjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Jungjägerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 vermittelt werden.
(11) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jungjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
Im RIS seit
27.03.2023
(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:
Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.
(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.
(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.
Im RIS seit
18.08.2015
Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch die Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Im RIS seit
15.05.2025
(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung und die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.
(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Berufsjägerprüfung gehört der Prüfungskommission darüber hinaus ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.
(3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 und 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die
(6) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die
(7) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung nach Abs. 5 bzw. zur Berufsjägerprüfung nach Abs. 6 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(8) Die Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung ist jeweils in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 12 lit. g Z 1 zu umfassen. Der schriftliche theoretische Teil, der auch automationsunterstützt durchgeführt werden kann, hat die Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 2 bis 7 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils. Die erfolgreiche Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils zumindest in vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(9) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(10) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Landesregierung eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(11) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(13) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
(14) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
(15) Sieht eine Verordnung nach Abs. 14 einen teilweisen Ersatz der Jagdaufseher- oder Berufsjägerprüfung vor, so hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission mit der Zulassung zur Jagdaufseherprüfung bzw. Berufsjägerprüfung mit Bescheid über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung abzusprechen.
Im RIS seit
27.03.2023
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Jedes nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest sechs Stunden teilzunehmen. Die Fortbildungsverpflichtung kann auch durch Besuch mehrerer kürzerer Veranstaltungen im Gesamtausmaß von zumindest sechs Stunden erfüllt werden. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen; die Bestätigung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, im Fall
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes auf Antrag eines Jagdschutzorgans eine von diesem besuchte Veranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Veranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 anzuerkennen.
(4) War ein Jagdaufseher oder Berufsjäger aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verhindert, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Frist nach Abs. 2 im erforderlichen Ausmaß verlängern. Diesfalls hat der Jagdaufseher oder Berufsjäger an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Dauer sowie den Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen zu erlassen.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn
(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(3) Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
(4) Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.
(6) Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
(7) Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.
Im RIS seit
15.05.2025
(1) Die nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2) Die nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4) Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.
(5) Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Gebot des Abs. 2 bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Im RIS seit
27.03.2023
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen der Populationsdynamik entsprechenden Altersaufbau des Wildbestandes die einzelnen Arten von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Bei Rehwild sowie bei weiblichen Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erhebung des Wildbestandes in einem Jagdgebiet zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind die Methoden der Wildbestandserhebung durch Zählung oder Berechnung unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete sowie auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Zählungen periodisch zu wiederholen sind, festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes und der Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften über das Verfahren und die Methode zur Erstellung sowie die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind jedenfalls folgende Inhalte der Verjüngungsdynamik festzulegen:
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.
(2) Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und ein Vertreter der Bezirksforstinspektion zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem weitere Personen, insbesondere den Leiter der für ihren Sprengel zuständigen Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung als Auskunftspersonen beiziehen, soweit deren Fachkunde für die Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.
(3) In der Jagdjahrvorbesprechung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu erörtern:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Abs. 2 angeführten Personen im Rahmen der Jagdjahrvorbesprechung Gelegenheit zu geben, zu jeder Angelegenheit eine mündliche Stellungnahme abzugeben, und auf ein einvernehmliches Ergebnis hinzuwirken. Die Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Jagdjahrvorbesprechung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend die Jagdjahre 2020/21, 2021/22, 2022/23 und 2023/24 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
Im RIS seit
11.07.2022
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:
(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.
(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 7. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(1a) Liegt lediglich die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. c nicht vor, so ist die Genehmigung des Abschussplanes mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Freigabe von trophäentragenden Wildstücken bei diesen beiden Wildarten jeweils um die mittlere jährliche Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre der betroffenen Wildart reduziert werden kann. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.
(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit Abs. 1a, und des Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken der betroffenen Wildart sind mindestens um 20 v.H. reduziert und unter Bedachtnahme auf die Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre allenfalls um einen höheren Prozentsatz reduziert festzusetzen. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.
(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.
(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid
(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.
(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.
(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend die Jagdjahre 2020/21, 2021/22, 2022/23 und 2023/24 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw. Funddatums, des Erlegungs- bzw. Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten-Nummer sowie des Alters und der Klasse vorzulegen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.
(3) Sämtliche nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegende erlegte bzw. aufgefundene Stücke Rotwild sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung bzw. der Fund ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss bzw. den Fund sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte bzw. aufgefundene Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen sind (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung bzw. der Fund in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.
(5) Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs. 4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verordnung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln nur in geringen Mengen und nur unter streng überwachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen,
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdgebiet jährlich bis zum 30. September zu melden. Die Bestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Abschüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnahme auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände des Vorjahres festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdgebiete aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühnervögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Auflagen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss innerhalb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.
(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 sind als Fallwild aufgefundene Exemplare von in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Insoweit Organe des Straßenerhalters, Jagdschutzorgane und die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten derartiges aufgefundenes Fallwild, etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit, bergen und transportieren müssen, gelten für diese bis zur Übergabe des Fallwildes an die Bezirksverwaltungsbehörde oder an eine von dieser genannten Stelle die Verbote des Besitzes und Transportes nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht.
(4) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.
(5) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Wildbestandsmeldung für die Erstellung des Abschussplanes des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Verboten ist,
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.
(2a) Unbeschadet des Abs. 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bewilligen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren (Abs. 1 lit. a) bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 2a oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Jede entgegen Abs. 1 lit. m geplante Ankirrung von Rot- und Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage vor der geplanten Durchführung unter Anschluss einer planlichen Darstellung der Örtlichkeit sowie unter Angabe der Kirrmittel und -menge und der beabsichtigen Dauer der Ankirrung schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu bestätigen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid entweder zu untersagen oder die für die Ausführung des angezeigten Vorhabens erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von 14 Tagen untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.
(2) In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden.
(3) Das Weidevieh darf durch die Ausübung der Jagd mit Hunden nicht beunruhigt werden.
(1) Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind.
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist außer in den Fällen des § 52b und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52d Abs. 1 verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal abzuliefern.
(3) Um eine Verletzung oder Tötung von Rehkitzen durch die Mahd zu verhindern, ist der Einsatz von Drohnen zum Aufsuchen gefährdeter Tiere gestattet. Aufgefundene Rehkitze dürfen für den Zeitraum der Mahd vorübergehend aus dem Gefährdungsbereich entfernt werden (sichere Bergung). Das Aufsuchen und die sichere Bergung sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestattet; kann diese jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, so können diese Tätigkeiten vom Grundeigentümer, vom Nutzungsberechtigten oder von zur Mahd beauftragten Personen auch ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten durchgeführt bzw. veranlasst werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist hiervon jedoch unverzüglich auf geeignete Weise zu verständigen.
(4) Das Halten und das Befördern ganzjährig geschonter Greifvögel ist verboten. Ausnahmen zum Zweck der Ausübung der Beizjagd dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden, in denen
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf besondere Anlagen, wie Jagdhütten, Hochstände, Fütterungsanlagen, Jagdsteige und Wildzäune, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers und des in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten errichten und erhalten.
(2) Der Grundeigentümer und der in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen, Fütterungsanlagen und Hochständen gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn diese Anlagen für die Wildhege und die Jagd unerlässlich sind und dem Grundeigentümer bzw. dem in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus ihrer Errichtung und Erhaltung keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates.
(3) Der Grundeigentümer, der Straßen- und Wegeerhalter, der Bringungsberechtigte und der sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigte kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, das Befahren seiner Anlagen zur Jagdausübung gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn dies für die Bewirtschaftung des Jagdgebietes unerlässlich ist und dem Grundeigentümer, dem Straßen- und Wegeerhalter, dem Bringungsberechtigten und dem sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigten keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. § 44 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
31.03.2022
(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(3) Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis oder einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausüben, dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines von diesem beauftragten Pirschführers oder eines Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde.
(4) Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung nach Abs. 1 ergeben, haften an den betroffenen Jagdgebieten und gehen auf nachfolgende Jagdausübungsberechtigte und Grundstückseigentümer über (dingliche Wirkung).
(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdgebiet der Jägernotweg führt, den Jägernotweg aufzuheben.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung nach Anhören des Hegemeisters die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen für Rotwild einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen (Wildruheflächen) in einem solchen örtlichen und zeitlichen Umfang anordnen, als dies unbedingt erforderlich ist, um eine Beunruhigung des Wildes während der Fütterungszeiten hintanzuhalten.
(2) Auf Wildruheflächen ist der Abschuss von Wild außer in den Fällen nach § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 52b Abs. 1 und 2 und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 verboten.
(3) Wildruheflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb von örtlich üblichen Schirouten, ausgewiesenen Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind, oder Personen, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7 tätig werden.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildruheflächen mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.
(2) Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
(4) Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist.
(5) Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung
(6) Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.
(8) Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichend von den in einer Verordnung nach Abs. 7 zugelassenen Futtermitteln die Vorlage weiterer Futtermittel für Muffelwild genehmigen, soweit sich dies in begründeten Fällen als notwendig erweist. Die Bewilligung kann befristet, mit Bedingungen und/oder unter Auflagen erteilt werden.
(10) Bei behördlichen Wildbestanderhebungen gelten die Beschränkungen für Futtermittel in einer Verordnung nach Abs. 7 nicht.
Im RIS seit
20.08.2024
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.
(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen zu übermitteln.
(6) An Fütterungsanlagen für Rotwild sind geeignete Zähleinrichtungen für die Wildbestandserhebung zu errichten. Die Zähleinrichtungen sind in geschlossener Bauweise und in einer Entfernung zur Fütterungsanlage zu errichten, die eine ordnungsgemäße Zählung des Wildbestandes nicht beeinflusst.
(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
(8) Haben sich jene Verhältnisse geändert, die für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb einer Fütterungsanlage maßgeblich waren, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid – unbeschadet des § 52 Abs. 2 – die zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlichen Auflagen oder die Änderung der Fütterungsanlage vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Auflagen oder Änderungen nicht vorzuschreiben, wenn
(9) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Fall der Anzeige einer Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage verpflichtet, diese samt allen ihr dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Vorhaben nach Abs. 5 erster Satz ausgeführt werden darf, vollständig zu entfernen. Die Entfernung der Fütterungsanlage ist vom Grundeigentümer zu dulden.
(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.
(11) Wird im Fall einer anzeigepflichtigen Errichtung, wesentlichen Änderung, Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage nachträglich eine Anzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 10 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Anzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 10 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(12) Kann der Jagdausübungsberechtigte nicht nach Abs. 8 oder 10 verpflichtet werden oder ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 8 oder 10 bzw. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 9 nicht imstande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der Maßnahmen dem Grundeigentümer vorzuschreiben. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Abs. 8, 9, 10 und 11 sinngemäß.
(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 ein Berufsjäger zu bestellen ist, ist ein geprüfter Schweißhund oder ein auf Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund zu halten.
(2) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar, für die nach § 31 keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn im Bezirk des betroffenen Jagdgebietes, im Fall eines Jagdgebietes im Bezirk Innsbruck-Land oder Innsbruck-Stadt in einem dieser Bezirke, eine Nachsuchestation eingerichtet ist.
(3) Personen, die für eine Nachsuchestation tätig sind, gelten bei der Nachsuche im Auftrag des Schützen als Berechtigte im Sinn des § 12. Sie sind – unbeschadet des § 48 – berechtigt, dem auch nur möglicherweise krank geschossenen Wild nachzustellen und diesem erforderlichenfalls den Fangschuss zu gewähren.
Im RIS seit
18.08.2015
(1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Wild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes (seinem Vertreter) den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen (seinem Beauftragten) zu gestatten. Der Schütze hat sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche durch den Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
(2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen (seinen Beauftragten) aufgenommen und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Die Nachsuche gilt als nicht aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder wegen anderer zwingender Umstände abgebrochen und am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wurde. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinen Anspruch auf die Trophäen.
(3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Schalenwildes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten.
(4) Das übergewechselte Wild ist auf den Abschussplan des Gebietes anzurechnen, in dem es krank geschossen wurde.
(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gilt Folgendes:
(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.
(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des Wildbestandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.
(2) Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung einer Hegegemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.
(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach jagdrechtlichen Vorschriften den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.
Im RIS seit
18.08.2015
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergrenzende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebensräume der in den Jagdgebieten vorkommenden Wildarten und auf allenfalls bestehende Hegegemeinschaften (§ 50) nach Anhören des Bezirksjägermeisters durch Verordnung zu Hegebezirken zusammenzufassen.
(1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu erstellten Einrichtungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein.
(2) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, das Haarwild (Anlage 1 Z 1) von seinem Grundstück durch geeignete Maßnahmen, jedoch ohne Benützung von Schusswaffen, fern zu halten und zu vertreiben.