10000101•Almschutzgesetz, Tiroler
10000101Almschutzgesetz, TirolerLaw01.01.1988
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}Gesetz vom 1. Juli 1987 über den Schutz der Almen in Tirol (Tiroler Almschutzgesetz)
StF: LGBl. Nr. 49/1987 - Landtagsmaterialien: 89/1987
Der Landtag hat beschlossen:
alte Dokumentnummer
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen,
Im RIS seit
23.08.2021
(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere
(3) Servitutsalmen sind Almen, auf denen der Almbetrieb auf Grund eines Nutzungsrechtes nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, ausgeübt wird.
(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen mit Bescheid aufzuheben, wenn
Im RIS seit
02.01.2014
(1) Der Eigentümer einer Alm hat, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und daß die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt. Der Almbetrieb ist schonend und unter Bedachtnahme auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie unter Beachtung der Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, insbesondere über die Waldweide, ferner unter Beachtung der Vorschriften der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, insbesondere über die forstlichen Nebennutzungen, und der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung auszuüben.
(2) Bei Servitutsalmen obliegt die Verpflichtung nach Abs. 1 dem Nutzungsberechtigten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, soweit sich nicht aus einem besonderen Rechtstitel etwas anderes ergibt.
Im RIS seit
28.12.2012
Im Interesse der Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen kann die Landesregierung mit Verordnung bestehende Almgebiete ausweisen, in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit jedenfalls möglich sind, in welchen bestimmte Arten von Herdenschutz möglich sind oder in welchen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind (Alpschutzgebiete). Bei der Ausweisung dieser Gebiete ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen Artenschutz und Erhalt der Almwirtschaft insbesondere auf die topographischen Verhältnisse, die ökologischen Besonderheiten, die Größe der Alm, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit und der Form der Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. In Almgebieten, in denen nur bestimmte Arten des Herdenschutzes möglich sind, sind diese in der Verordnung genau zu bezeichnen.
Im RIS seit
23.08.2021
Das Land Tirol hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Schäden an Nutztieren durch große Beutegreifer und zeitweilige Fütterungskosten für Nutztiere bei zum Herdenschutz notwendigen zeitweisen Einstallungen abzugelten.
Im RIS seit
23.08.2021
(1) Besucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.
(2) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Almen, insbesondere für Besucher von Almen, die Tiere mitführen, erlassen.
Im RIS seit
21.08.2019
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
(2) Im Almbuch sind für jede Alm ihr Name, ihre Bestandteile sowie die für den Almbetrieb bedeutsamen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, wie Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, Regelungen der Bewirtschaftung und dergleichen, anzugeben. Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
(3) Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von jeder Eintragung in das Almbuch unverzüglich zu verständigen. Im Grundbuch ist bei den einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundstücken von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß sie im Almbuch eingetragen sind.
(4) Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Almbuches zu erlassen. Sie hat vor der Erlassung der Verordnung die Landwirtschaftskammer zu hören.
(6) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Führung des Almbuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Jeder ist berechtigt, in das Almbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus anzufertigen.
(8) Die im Almbuch enthaltenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
Im RIS seit
05.04.2017
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Ihre Organe sind berechtigt, zu diesem Zweck die einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zu betreten sowie die dem Almbetrieb dienenden Wege zu befahren.
(2) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Überwachung der Almen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
alte Dokumentnummer
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Im RIS seit
28.12.2012
(1) Wer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß
(2) Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach § 10 zu verwenden.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.
Im RIS seit
11.05.2017
(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Erhaltung, Pflege, nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung der Almen im Sinne der Ziele nach § 1 zu fördern. Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Richtlinien nach § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes für die Förderung der Erhaltung, Pflege, nachhaltigen Bewirtschaftung und zeitgemäßen Entwicklung der Almen auch auf die Ziele nach § 1 Bedacht zu nehmen.
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Das auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1920 geführte Alpbuch gilt als Almbuch im Sinne dieses Gesetzes.
alte Dokumentnummer