10000103•Landesordnung 1989, Tiroler
10000103Landesordnung 1989, TirolerLaw01.03.1989
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Der Art. II des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 104/1998 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Beginn der XIII.
Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft, soweit in den
Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das
Landesverfassungsgesetz über Untersuchungsausschüsse, LGBl.Nr.
15/1992, außer Kraft.
(2) Art. I Z. 5 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Die derzeit
geltende Geschäftsordnung des Tiroler Landtages (Beschluß des
Tiroler Landtages vom 7. Juli 1994) bleibt bis zum Beginn der XIII.
Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
(3) Art. I Z. 16 tritt hinsichtlich des Abs. 3 des Art. 45 mit 1.
Jänner 1999 in Kraft."
Der Art. II des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2003 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 2003 in
Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes
gehen die Aufgaben des Landes-Kontrollamtes auf den
Landesrechnungshof über. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen
Prüfungsverfahren sind nach den für den Landesrechnungshof
geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes wird
der bisherige Kontrollamtsdirektor zum Direktor des
Landesrechnungshofes, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber
dem Landtagspräsidenten schriftlich die Annahme dieses Amtes
erklärt. Nimmt er dieses Amt nicht an, so hat er bis zur Bestellung
des Direktors des Landesrechnungshofes dessen Geschäfte vorläufig
zu führen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes
beginnt auch die sechsjährige Befristung zu laufen."
Der Art. II des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 147/2012 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Art. I Z. 17, 18, 19 und 20 tritt mit dem Beginn der XVI. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Direktor des Landesrechnungshofes gilt als für zwölf Jahre ab diesem Zeitpunkt gewählt.
(4) Art. I Z. 4, 13, 21, 22 und 23 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Der Art. II des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 133/2019 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 4 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft."
Landesverfassungsgesetz vom 21. September 1988 über die Verfassung des Landes Tirol (Tiroler Landesordnung 1989)
STF: LGBl. Nr. 61/1988 - Landtagsmaterialien: 141/1988
Der Landtag hat
in Anerkennung des Beitrittes des selbständigen Landes Tirol zum Bundesstaat Österreich,
in Anerkennung der Bundesverfassung,
im Bewußtsein, daß
die Treue zu Gott und zum geschichtlichen Erbe,
die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes,
die Freiheit und Würde des Menschen,
die geordnete Familie als Grundzelle von Volk und Staat die geistigen, politischen und sozialen Grundlagen des Landes Tirol sind, die zu wahren und zu schützen oberste Verpflichtung der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Tirol sein muß, beschlossen:
alte Dokumentnummer
(1) Das Land Tirol ist ein selbständiges Land der Republik Österreich.
(2) Das Land Tirol nimmt alle staatlichen Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
(3) Träger der Staatsgewalt des Landes Tirol ist das Landesvolk.
(1) Das Landesgebiet umfaßt derzeit das Gebiet der politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind, bedarf der Zustimmung des Landes Tirol. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.
(3) Änderungen der Landesgrenzen zu einem anderen Land bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze des anderen betroffenen Landes und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen jedoch ein Landesgesetz und ein damit übereinstimmendes Gesetz des anderen betroffenen Landes.
(4) Beschlüsse des Landtages nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Im RIS seit
25.07.2011
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes den Hauptwohnsitz haben.
Die Landessprache ist die deutsche Sprache.
Die Landeshauptstadt ist die Stadt Innsbruck.
(1) Das Landeswappen ist im silbernen Schild der golden gekrönte und bewehrte rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und einem grünen Kranz hinter dem Kopf.
(2) Die Landesfarben sind Weiß-Rot.
(3) Das Landessiegel weist die Schildfigur des Landeswappens mit der Umschrift „Land Tirol“ auf.
(4) Die Landeshymne wird durch Landesgesetz bestimmt.
(1) Das Land Tirol hat unter Wahrung des Gemeinwohles die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Landesbewohner, die Tätigkeit von Freiwilligen im Dienst der Allgemeinheit und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern und den kleineren Gemeinschaften jene Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden.
(2) Das Land Tirol hat für die geordnete, den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen der Landesbewohner entsprechende Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, wobei der Schaffung und Erhaltung von ausreichenden Arbeits- und leistbaren Wohnmöglichkeiten ein besonderer Stellenwert zukommt.
(3) Das Land Tirol hat für den Schutz und die Pflege der Umwelt, besonders die Bewahrung der Natur und der Landschaft vor nachteiligen Veränderungen, zu sorgen und bekennt sich zu einem nachhaltigen und effektiven Klimaschutz als eine Voraussetzung zum Erhalt unseres Lebensraumes für künftige Generationen.
(4) Das Land Tirol hat die freie Entfaltung der Wirtschaft unter Wahrung der Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft zu fördern und bekennt sich zu einem nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsraum als eine Voraussetzung für Wohlstand und Beschäftigung.
(5) Das Land Tirol hat seine erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich auf solche Unternehmen zu beschränken, die einem Gemeinschaftsbedarf entsprechen und deren Ausübung durch andere nicht zweckmäßiger ist.
(6) Bei der Besorgung der Aufgaben des Landes Tirol ist nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit vorzugehen sowie eine nachhaltige Entwicklung im Sinn einer ausgewogenen Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Interessen anzustreben. Die angewandten Mittel müssen den Zielen angemessen sein.
Im RIS seit
21.11.2019
(1) Das Land Tirol wirkt an der interregionalen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere der Regionen im Alpenraum, mit.
(2) In besonderer Weise setzt sich das Land Tirol für die Zusammenarbeit mit der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und der Autonomen Provinz Trient ein.
Im RIS seit
09.05.2025
Die politischen Parteien sind berufen, an der Ausübung der Staatsgewalt durch das Landesvolk mitzuwirken.
(1) Das Land Tirol anerkennt die Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 178/2020. Es hat die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu gewährleisten.
(2) Das Land Tirol hat das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu achten und diese bei der Erfüllung ihrer Obsorgepflichten zu unterstützen.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Das Land Tirol hat Wissenschaft, Kunst und Heimatpflege sowie das Erwerben von Bildung zu fördern.
(2) Das Land Tirol hat die Freiheit des kulturellen Lebens zu achten und dessen Vielfalt zu fördern.
(1) Das Land Tirol hat den Schutz des Eigentums zu gewährleisten und die Eigentumsbildung zu fördern.
(2) Ein Eingriff in das Eigentum ist nur zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse durch Gesetz vorgesehen ist.
(3) Bei Enteignung durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes besteht Anspruch auf angemessene Vergütung.
(4) Eine durch Landesgesetz bewirkte oder auf Grund eines Landesgesetzes verfügte Enteignung ist auf Antrag des Enteigneten aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen ist. Bei Aufhebung der Enteignung besteht Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung.
(1) Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.
(2) Das Petitionsrecht steht auch Personengemeinschaften und juristischen Personen zu.
Im RIS seit
09.05.2025
(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen.
(2) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Im RIS seit
25.07.2011
Jedermann ist verpflichtet, nach Maßgabe der Landesgesetze bei Katastrophen und in anderen Notfällen Hilfe zu leisten.
Die Gesetzgebung des Landes Tirol übt der Landtag aus.
(1) Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.
(2) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt. Der Landtag kann für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse sowie dann, wenn er dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.
(1) Die Abgeordneten werden von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Zum Landtag wahlberechtigt sind:
(3) Zum Landtag wählbar ist jeder nach Abs. 2 lit. a zum Landtag Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Landesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(5) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
(6) Das Landesgebiet ist für die Wahl in räumlich geschlossene Wahlkreise zu teilen. Ihre Grenzen dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Die Anzahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, richtet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Landesbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen den Hauptwohnsitz hatten.
(7) Die Bildung der Wahlkreise, die Festlegung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Anzahl von Abgeordneten, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren werden durch Landesgesetz geregelt.
(8) Bei der Regelung des Wahlverfahrens ist sicherzustellen, dass den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Wahlberechtigten, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, können ihr Wahlrecht auf Antrag durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.
Im RIS seit
20.12.2012
(1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Sie dauert außer im Fall der Auflösung des Landtages durch den Bundespräsidenten (Art. 100 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neue Landtag frühestens fünf Wochen vor, spätestens jedoch fünf Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur ersten Sitzung zusammentreten kann.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Der neue Landtag hat spätestens am 35. Tag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten. Er ist vom Präsidenten des bisherigen Landtages, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten des bisherigen Landtages einzuberufen. Ist auch dieser verhindert, so ist der neue Landtag von dem an Jahren ältesten Abgeordneten, bei dessen Verhinderung vom jeweils nächstältesten Abgeordneten des bisherigen Landtages einzuberufen.
(2) In der ersten Sitzung hat der Präsident des bisherigen Landtages bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen. Ist der Präsident des bisherigen Landtages verhindert oder weigert er sich, den Vorsitz zu führen, so hat der an Jahren älteste anwesende Abgeordnete, im Fall seiner Weigerung der jeweils nächstälteste, bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen (Altersvorsitzender).
(3) Der Altersvorsitzende hat vor dem Landtag die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Im RIS seit
02.07.2014
(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Präsidenten sowie den ersten und den zweiten Vizepräsidenten zu wählen.
(2) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten haben vor dem Landtag in die Hand desjenigen, der nach Art. 19 Abs. 2 in der ersten Sitzung den Vorsitz führt, die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Der Landtagspräsident hat von seiner Angelobung an den Vorsitz zu führen.
(4) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag nach außen. Er übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.
Im RIS seit
02.07.2014
(1) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu dem Tag im Amt, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
(2) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten scheiden vorzeitig aus dem Amt durch
(3) Der Amtsverzicht des Landtagspräsidenten ist gegenüber seinem Stellvertreter, der Amtsverzicht eines Vizepräsidenten ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion wirksam und mit der Bekanntgabe des Amtsverzichtes in der nächsten Sitzung des Landtages unwiderruflich.
(4) Der Landtag kann den Landtagspräsidenten und die Vizepräsidenten auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten durch Beschluß abberufen. Zu einem solchen Beschluß ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(1) Ist der Landtagspräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er durch den ersten Vizepräsidenten vertreten, wenn jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidenten. Sind der erste und der zweite Vizepräsident verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landtagspräsident durch den an Jahren ältesten Abgeordneten, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, durch den jeweils nächstältesten Abgeordneten vertreten.
(2) Ist der Landtagspräsident oder ein Vizepräsident vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag binnen vier Wochen die Neuwahl durchzuführen.
(1) Der Landtag hat den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß, den Notstandsausschuß und den Finanzkontrollausschuß sowie die zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände des Landtages erforderlichen Fachausschüsse einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit im folgenden oder durch die Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Dabei ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl von Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend.
(3) Ein Mitglied eines Ausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
(4) Der Landtag hat ein Mitglied eines Ausschusses abzuberufen, wenn es drei aufeinander folgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn es seine Abberufung aus wichtigen Gründen verlangt.
(5) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern.
(6) Dem Notstandsausschuss gehören der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten sowie die Obleute der Klubs an. Klubs mit mehr als sechs Mitgliedern können für je angefangene sechs weitere Mitglieder unter Einrechnung des Vizepräsidenten einen weiteren Abgeordneten in den Notstandsausschuss entsenden.
(7) Das Nähere über die Ausschüsse und die Klubs wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(8) Der Landtag kann in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes fallweise durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten. Der Beschluß über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen. Solange ein Untersuchungsausschuß seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat, darf kein weiterer Untersuchungsausschuß eingesetzt werden.
(9) Ein Untersuchungsausschuß besteht aus zehn Mitgliedern, soweit sich aus dem vierten Satz nichts anderes ergibt. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Klubs aus seiner Mitte gewählt. Das Vorschlagsrecht der Klubs richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Klubs, die auf Grund dieser Aufteilung der im ersten Satz festgelegten Anzahl der Mitglieder nicht im Untersuchungsausschuß vertreten wären, dürfen jeweils ein weiteres Mitglied vorschlagen. Macht ein Klub nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, so geht das Vorschlagsrecht auf die Antragsteller über. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(10) Das Nähere über die Untersuchungsausschüsse wird durch Landesgesetz geregelt.
Im RIS seit
14.07.2015
(1) Der Landtagspräsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluß des Landtages für geschlossen erklärt werden.
(2) In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. September sowie zwischen dem 23. Dezember und dem 8. Jänner finden keine Sitzungen statt (sitzungsfreie Zeit). Aus dringendem Anlaß kann jedoch der Landtagspräsident auch während dieser Zeit den Landtag zu einer Sitzung einberufen.
(3) Der Landtagspräsident hat den Landtag binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zehn Abgeordnete oder die Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einen darauf gerichteten Antrag stellen. Der Beginn der Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion festzulegen. Eine solche Sitzung ist auch in der sitzungsfreien Zeit einzuberufen.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages bzw. seiner Ausschüsse sind sie hiezu verpflichtet. Ist ein Mitglied der Landesregierung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses verhindert, so kann es sich durch einen Landesbediensteten vertreten lassen. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu ihrer Beratung bei den Sitzungen der Ausschüsse Landesbedienstete beizuziehen.
(5) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Landtagspräsident oder wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und der Landtag in nicht öffentlicher Sitzung beschließt.
(3) Für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluß, über die durch Landesgesetz zu regelnden Abgaben und über Angelegenheiten der Bezüge der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung darf die Öffentlichkeit nicht von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) Eine Sitzung des Landtages kann vom Landtag, eine Sitzung eines Ausschusses von diesem selbst, jeweils mit Beschluss, als vertraulich erklärt werden, eine Sitzung des Landtages jedoch nur insoweit, als die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde. Die Teilnehmer an einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung und der Beschlüsse verpflichtet.
(5) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und in den nicht als vertraulich erklärten Sitzungen seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Die Geschäftsordnung des Landtages ist durch Landesgesetz zu erlassen.
(2) Die Geschäfte des Landtages sind unter der Leitung des Landtagspräsidenten nach der Geschäftsordnung zu besorgen.
(3) Verhandlungsgegenstände können nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.
(4) Der Landtag, seine Ausschüsse und der Landtagspräsident bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Landtagsdirektion. Sie wird vom Landtagsdirektor geleitet. Der Landtagsdirektor wird vom Landtagspräsidenten bestellt und abberufen und untersteht diesem. Der Landtagsdirektor ist der Vorgesetzte der bei der Landtagsdirektion verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(5) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Geschäfte des Landtages erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Landtagsdirektion nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
Im RIS seit
02.07.2014
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen
Im RIS seit
09.05.2025
Zu einem gültigen Beschluß des Landtages und zu einer gültigen Wahl durch den Landtag sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und durch die Geschäftsordnung des Landtages keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(1) Der Landtag kann vor dem Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Er darf frühestens am siebenten Tag nach dem Einlangen eines darauf gerichteten Antrages gefaßt werden.
(2) Die Gesetzgebungsperiode dauert auch dann, wenn der Landtag seine Auflösung beschlossen hat, bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
(3) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages die Wahl zum Landtag auszuschreiben.
Im RIS seit
02.07.2014
(1) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.
(2) Die Abgeordneten können ihre Rechte nur persönlich ausüben. In der Geschäftsordnung des Landtages kann vorgesehen werden, dass Abgeordnete bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages beurlaubt und gegebenenfalls durch Ersatzmitglieder vertreten werden können.
(3) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 v.H. der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(5) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates im Landtag an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige, mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige, Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(6) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss.
(7) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der sich um ein Mandat im Landtag bewirbt oder Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung der Abs. 3, 4 und 5 oder der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(8) Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, hat dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es bezüglich seiner Dienstfreistellung oder Außerdienststellung nach Abs. 4 getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für diesbezügliche Erhebungen des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes sinngemäß. Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
Im RIS seit
25.03.2022
Die Abgeordneten haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, in die Hand des Vorsitzenden die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.
(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Ein Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates darf ein Abgeordneter nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.
(2) Die Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung und die Vornahme einer Hausdurchsuchung bei einem Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. Dies gilt nicht für die Verhaftung im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens.
(3) Sonst darf ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit steht. Die Behörde hat hierüber die Entscheidung des Landtages einzuholen, wenn der Abgeordnete oder wenigstens drei Mitglieder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dies verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, so ist jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterlassen oder abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3 als erteilt, wenn der Landtag über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht binnen acht Wochen entschieden hat. Der Landtagspräsident hat ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu bringen. Die sitzungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Wird ein Abgeordneter im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens verhaftet, so hat die Behörde dies dem Landtagspräsidenten sofort bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungsfreien Zeit der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verlangt, ist die Haft aufzuheben oder die Verfolgung überhaupt zu unterlassen.
(6) Die Immunität eines Abgeordneten endet mit dem Erlöschen des Mandates.
(7) Für die Ersatzmitglieder gelten die Abs. 1 bis 6 nur während des Zeitraumes, für den sie zur Teilnahme an der Tätigkeit des Landtages einberufen werden.
Im RIS seit
25.03.2022
Die Abgeordneten haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Bezüge. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt
(2) Der Verzicht auf das Mandat ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(3) Der Landtag hat den Antrag auf Mandatsverlust eines Abgeordneten nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verfassungsgerichtshof zu stellen,
(4) Gelangt dem Landtagspräsidenten einer der im Abs. 3 lit. a bis d genannten Umstände zur Kenntnis, so hat er diesen dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Mandatsverlust zu beschließen.
(5) Ein Abgeordneter kann für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Der Verzicht wird unwirksam, sobald der Abgeordnete aus der Landesregierung ausscheidet. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt.
(6) Ein Abgeordneter kann aus bestimmten Gründen vorübergehend auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der vorübergehende Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt. Das Nähere über den vorübergehenden Verzicht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
Im RIS seit
25.03.2022
Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit eines Gesetzes die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens nicht zuläßt.
(2) Im Begutachtungsverfahren über einen Gesetzentwurf sind jedenfalls
(3) Das Unterbleiben eines Begutachtungsverfahrens und der Anhörung der im Abs. 2 genannten Stellen hindert das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes nicht.
(1) Die Landesregierung hat jeden von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden oder von der Stadt Innsbruck auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellten Antrag auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag vorzulegen.
(2) Wurde ein Gesetzesbeschluß, der auf einem Volksbegehren beruht, durch Volksabstimmung abgelehnt, so darf ein Volksbegehren über diese Angelegenheit frühestens fünf Jahre nach dem Tag dieser Volksabstimmung wiederholt werden.
(3) Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzentwurfes oder eines einfachen Vorschlages gestellt werden. Es muß in jedem Fall begründet werden.
(4) Das Verfahren bei Volksbegehren wird durch Landesgesetz näher geregelt.
(1) Zu einem Landesgesetz ist ein Beschluß des Landtages erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz können nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder als Landesverfassungsbestimmung zu bezeichnen.
(3) Der Landtagspräsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen. Gesetzesbeschlüsse, die
hat der Landeshauptmann sodann unverzüglich dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben und im Fall der lit. b zugleich den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu stellen.
(5) Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(6) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss, der Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand hat, Einspruch erhoben, so darf dieser nur kundgemacht werden, wenn
Vor dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 9 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948) darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(7) Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Der Landtag kann bei Gesetzesbeschlüssen, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, den Landeshauptmann ermächtigen, für den Fall der Verweigerung der Zustimmung den Gesetzesbeschluß unter Weglassung der die Zustimmungsbedürftigkeit begründenden Bestimmungen kundzumachen. Diese Bestimmungen sind in der Ermächtigung genau zu bezeichnen. Eine solche Ermächtigung ist dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium zugleich mit dem Gesetzesbeschluss bekannt zu geben.
Im RIS seit
20.12.2012
(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlußfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die
(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist nach Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt. Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Es gilt der Grundsatz des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Stimmrechtes. Ein Gesetzesbeschluß gilt als abgelehnt, wenn mehr als 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilgenommen haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen dagegen abgegeben wurde. Der Landeshauptmann hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Das Verfahren bei der Volksabstimmung wird durch Landesgesetz näher geregelt. Durch dieses Gesetz ist sicherzustellen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst erleichtert wird.
(6) Wurde der Gesetzesbeschluß in der Volksabstimmung abgelehnt, so darf er nicht kundgemacht werden. Wurde der Gesetzesbeschluß nicht abgelehnt, so ist er unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Landesgesetze treten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Landesgesetze gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
Im RIS seit
20.12.2012
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze in ihrer durch spätere Vorschriften geänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit verbindlicher Wirkung wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können:
(3) Der wiederverlautbarte Gesetzestext ist mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt anzuwenden, soweit in dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Im RIS seit
20.12.2012
(1) Die Landesregierung hat zur Verlautbarung von Rechtsvorschriften des Landes ein Landesgesetzblatt herauszugeben.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblatts unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(4) Das Nähere über das Landesgesetzblatt und die Kundmachung der dort zu verlautbarenden Rechtsvorschriften wird durch Landesgesetz geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Kundmachung im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes zu erfolgen hat.
Im RIS seit
20.12.2012
Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen.
(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören. Für die Stärke der Parteien ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl der Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend; bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet das Los. Das Nähere über die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bundesrates wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(2) Die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen ihm aber nicht angehören.
(3) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates bleiben so lange im Amt, bis der neue Landtag die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates gewählt hat.
(4) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates können auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht auf das Mandat ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(5) Ist ein vom Land Tirol entsandtes Mitglied des Bundesrates vorzeitig aus dem Amt geschieden, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist ein vom Land Tirol entsandtes Ersatzmitglied des Bundesrates an die Stelle eines Mitgliedes getreten oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol.
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zustimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen.
(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem ersten und dem zweiten Landeshauptmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(5) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt. Die Landesregierung kann aus Anlass der Durchführung einer Regierungsklausur, für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse sowie dann, wenn sie dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen diesem aber nicht angehören.
(3) Die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wählergruppe genannte Person, die bei der Wahl des Landtages die größte Anzahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wählergruppen, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung ein.
(4) Jede im Landtag vertretene Wählergruppe ist berechtigt, einen Vorschlag für die Wahl der gesamten Landesregierung einzubringen. Ein solcher Vorschlag muß von mehr als der Hälfte der neu gewählten Abgeordneten der Wählergruppe unterfertigt sein. Enthält ein solcher Vorschlag Vertreter mehrerer Wählergruppen, so muß er von mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten jeder dieser Wählergruppen unterfertigt sein.
Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Landtages, Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder Obmann oder Mitglied des Ausschusses eines Gemeindeverbandes sein.
(1) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Landeshauptmann in die Hand des Landtagspräsidenten die Beachtung der Landesverfassung, der Bundesgesetze und der sonstigen Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, die anderen Mitglieder der Landesregierung in die Hand des Landeshauptmannes die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem Landtag zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Beachtung der Bundesverfassung hat der Landeshauptmann vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Bundespräsidenten zu geloben (Art. 101 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode. Die Mitglieder der Landesregierung haben jedoch auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Amtsverlust zu beschließen.
Im RIS seit
30.06.2017
(1) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. Ist ein einzelnes Mitglied der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Der Landtag kann von einer Nachwahl absehen, wenn
sofern dadurch nicht die Mindestanzahl an Landesräten nach Art. 44 Abs. 4 unterschritten wird.
(3) Der Landtag hat weiters eine Neuwahl der gesamten Landesregierung durchzuführen, wenn
(4) Für das Vorschlagsrecht der Wählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt Art. 45 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat sie die Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.
(1) Ist der Landeshauptmann verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch den ersten Landeshauptmannstellvertreter, ist jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, durch den zweiten Landeshauptmannstellvertreter vertreten. Sind der erste und der zweite Landeshauptmannstellvertreter verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste der übrigen Mitglieder der Landesregierung vertreten.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung nach Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Der Landeshauptmann hat diese Bestellung unverzüglich dem Bundeskanzler bekanntzugeben.
(3) Ist ein anderes Mitglied der Landesregierung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird es durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann hiezu bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Eines Vorschlages bedarf es nicht, wenn die Vertretung auf Grund von Umständen notwendig wird, unter denen die Erstattung eines Vorschlages nicht möglich ist, oder wenn ein Vorschlag trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann nicht unverzüglich erstattet wurde.
(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.
(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung).
(3) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß einzelne Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(4) Durch die Geschäftsordnung ist zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung der gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung bedürfen. Die übrigen Angelegenheiten der Landesverwaltung hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig zu besorgen.
(5) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Landesregierung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten werden können.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder, unter denen sich der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluß herbeigeführt werden.
(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Notstandsausschuß durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.
(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Der Landtag ist binnen einer Woche nach der Vorlage zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat binnen vier Wochen nach der Vorlage oder, falls der Landtag länger als vier Wochen nicht zusammentreten kann, binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses, entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Gesetz zu beschließen oder durch Beschluss zu verlangen, dass die Landesregierung die Verordnung aufhebt. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden.
(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Tirol, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Staatsbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Die Landesregierung hat die Bevölkerung über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes, die von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.
(3) Soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich ist, haben die Mitglieder der Landesregierung alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten. Von dieser Geheimhaltungspflicht kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen der Landeshauptmann entbinden.
Im RIS seit
09.05.2025
Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Bezüge. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land Tirol.
(2) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
In den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen. Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor und zu dessen Vertretung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektorstellvertreter zu bestellen.
(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen; diese können
(4) Den Gruppen, Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Gruppen- und Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Leiter einer Außenstelle vor.
(5) Der Landeshauptmann hat mit Zustimmung der Landesregierung
Im RIS seit
06.06.2019
(1) Der Landesvolksanwalt ist zur Besorgung
(2) Der Landesvolksanwalt hat in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen jedermann auf Verlangen Rat zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen. Der Landesvolksanwalt hat jede Beschwerde unverzüglich zu prüfen und, sofern er sie nicht selbst durch Aufklärung des Beschwerdeführers erledigen kann, bei der zuständigen Stelle auf Aufklärung oder Abhilfe hinzuwirken und das Ergebnis seiner Maßnahmen dem Beschwerdeführer ehestmöglich mitzuteilen. Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
(3) Der Landesvolksanwalt ist ein Organ des Landtages. Er untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig. Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes oder der Landesregierung.
(4) Der Landesvolksanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist, außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten.
(5) Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Landesvolksanwalt darf nur eine Person gewählt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist. Der Landesvolksanwalt darf weder der Bundesregierung oder der Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören.
(6) Der Landtag hat auf Vorschlag des Landtagspräsidenten den Landesvolksanwalt vor dem Ablauf seiner Amtsdauer nach Abs. 5 erster Satz abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter und dritter Satz nicht mehr erfüllt.
(7) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesvolksanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landesvolksanwalt nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landesvolksanwalt und die beim Landesvolksanwalt verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
(8) Der Landesvolksanwalt ist Vorgesetzter der bei ihm verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(9) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Landesvolksanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Geheimhaltungspflicht. Der Landesvolksanwalt unterliegt einer Geheimhaltungspflicht im gleichen Umfang wie das Organ, an das er bei der Besorgung seiner Aufgaben herangetreten ist.
(10) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt.
Im RIS seit
09.05.2025
(1) Die Landesregierung kann über Angelegenheiten, die in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fallen, mit Ausnahme von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und von Angelegenheiten, die bestimmte Personen betreffen, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchführen.
(2) Die Landesregierung hat eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchzuführen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(3) Die Landesregierung kann in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muß, eine Volksbefragung durchführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist. Die Landesregierung hat in einem Teil des Landesgebietes eine Volksbefragung durchzuführen, wenn wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(4) Zur Teilnahme an einer Volksbefragung berechtigt sind alle zum Landtag Wahlberechtigten, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt wird, nur jene zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben.
(5) Das Verfahren bei der Volksbefragung wird durch Landesgesetz näher geregelt.
Im RIS seit
09.05.2025
Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
Im RIS seit
30.06.2017
(1) Der Landesvoranschlag ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluss festgesetzt. Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr vorlegen.
(3) Hat der Landtag am Beginn eines Finanzjahres weder den Landesvoranschlag festgesetzt noch eine vorläufige Vorsorge für die Gebarung des Landes Tirol in diesem Finanzjahr getroffen, so hat die Landesregierung bis zum Wirksamwerden eines die Gebarung regelnden Beschlusses des Landtages, längstens jedoch während der ersten sechs Monate des Finanzjahres, die Gebarung des Landes Tirol nach dem Landesvoranschlag für das vorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen.
(4) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v. H. der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen unverzüglich bekanntzugeben.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:
(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Verfügungen nach Abs. 1 ohne Genehmigung des Landtages zu treffen, wobei jeweils die Art der Verfügung zu bestimmen und eine Betragsobergrenze festzulegen ist.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Der Landtag hat eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen; dies kann im Rahmen des Beschlusses über die Festsetzung des Landesvoranschlages erfolgen.
(2) Im Beschluss nach Abs. 1 sind neben einer Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes festzulegen. Weiters ist zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind und dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.
Im RIS seit
30.06.2017
(1) Der Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Finanzjahr (Landesrechnungsabschluss) ist von der Landesregierung zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die erforderlichen weiteren Nachweise zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss dem Landtag spätestens bis zum 15. November, wenn der Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr aber bereits vor diesem Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt wird, spätestens gleichzeitig mit diesem, vorzulegen.
Im RIS seit
25.03.2022
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung dem Landtag für ihre Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluß abzuberufen, wenn ihre Mitglieder binnen vier Wochen nach der Wahl der Landesregierung zu keiner Einigung über die Geschäftsverteilung gelangen.
(3) Der Landtag kann der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder mit Beschluß das Mißtrauen aussprechen (Mißtrauensvotum). Spricht der Landtag der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder das Mißtrauen aus, so scheidet die Landesregierung oder das betroffene Mitglied aus dem Amt. Die Abstimmung über einen Mißtrauensantrag ist auf den übernächsten Werktag zu vertagen, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten dies verlangt.
(4) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß beim Verfassungsgerichtshof Anklage nach Art. 142 oder 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erheben.
(5) Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes Tirol gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß geltend machen.
(6) Ein Beschluß nach Abs. 3, 4, oder 5 kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten einen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.
(1) Der Landtag kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches richten und alle einschlägigen Auskünfte verlangen.
(2) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche und in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.
(3) Das Fragerecht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages näher geregelt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Beantwortung von Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nach den näheren Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages verpflichtet.
(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, in die Beschlußprotokolle der Landesregierung Einsicht zu nehmen.
(2) Jeder Abgeordnete kann in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand sind und Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung waren, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenbereich diese Angelegenheit fällt, verlangen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Verlangen kann bis zu einem Monat nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes gestellt werden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten, durch deren Einsichtnahme das Grundrecht auf Datenschutz verletzt würde. In Angelegenheiten, die sich auf wirtschaftliche Unternehmen beziehen, darf die Akteneinsicht nur hinsichtlich jener Aktenteile gewährt werden, die die Verwendung von Förderungsmitteln betreffen. Wird einem Abgeordneten die Akteneinsicht aus anderen Gründen verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen.
Im RIS seit
30.06.2017
Der Landtag kann die Geschäftsführung der Landesregierung und ihrer Mitglieder prüfen und seine Wünsche über die Führung der Landesverwaltung in Entschließungen äußern.
(1) Der Landtag bedient sich bei der Kontrolle der Gebarung des Landes Tirol des Landesrechnungshofes und nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften des Rechnungshofes.
(2) Der Landesrechnungshof ist als Organ des Landtages zur Überprüfung der Gebarung des Landes Tirol und anderer Rechtsträger sowie zur Besorgung der sonstigen im Abs. 4 genannten Aufgaben berufen. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere nicht an Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegen:
(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen über die Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes, so entscheidet hierüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Im RIS seit
20.12.2012