10000110•Sprengeltierärztegesetz 1989, Tiroler
10000110Sprengeltierärztegesetz 1989, TirolerLaw29.11.1989
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Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1989 lautet (Art. III LGBl. Nr. 73/1989):
„Auf Sprengeltierärzte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind die bis zum 30. Juni 1988 in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anrechnung von Zeiten des abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule für die Ermittlung des Ruhegenusses anzuwenden.“
Tiroler Sprengeltierärztegesetz 1989
StF: LGBl. Nr. 73/1989 (Wv)
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Zur Besorgung der im § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben können nach Maßgabe des Dienstpostenplanes des Landes Tierärzte angestellt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und haben den Amtstitel „Sprengeltierarzt“ zu führen.
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Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Dienstverhältnis der Sprengeltierärzte das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung und das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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(1) Sprengeltierärzte des Dienststandes haben keinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Die den Sprengeltierärzten des Ruhestandes, ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührenden Pensionsansprüche sind auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zu ermitteln. Für den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(4) Sprengeltierärzten sind auf Antrag Zeiten
(5) Das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung gilt für Sprengeltierärzte nicht.
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(1) Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) und der Dienstort eines Sprengeltierarztes sind bei der Anstellung festzusetzen. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, daß die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 angeführten Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Entfernung der für den Sprengel in Betracht kommenden Gemeinden, auf die Streulage der landwirtschaftlichen Betriebe und auf die Zahl der zu versorgenden Tiere gewährleistet ist. Bei einer wesentlichen Änderung dieser Verhältnisse können der Sprengel und der Dienstort neu festgesetzt werden. Der Sprengeltierarzt ist verpflichtet, sich an dem festgesetzten Dienstort niederzulassen.
(2) Vor der Festsetzung des Sprengels sind die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören. Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
(3) Die Sprengeltierärzte haben bei der Besorgung behördlicher Aufgaben und bei der Besorgung von Aufgaben, die das Land als Träger von Privatrechten erfüllt, in folgenden Angelegenheiten mitzuwirken:
(4) Die Sprengeltierärzte haben weiters die Gemeinden bei der Besorgung von Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten in den im Abs. 3 lit. a bis d genannten Angelegenheiten erfüllen, zu beraten und zu unterstützen.
(5) Die Sprengeltierärzte des Dienststandes haben den tierärztlichen Beruf (§ 1 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975) auszuüben.
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(1) Die nach dem Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte, LGBl. Nr. 36/1963, bestellten oder als solche geltenden Sprengeltierärzte gelten als Sprengeltierärzte im Sinne dieses Gesetzes. Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) dieser Sprengeltierärzte ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 neu festzusetzen.
(2) Bescheide, mit denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) eines Sprengeltierarztes festgesetzt wurde, treten mit der Neufestsetzung des Sprengels (Abs. 1) außer Kraft.
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Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte außer Kraft.
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