10000137•Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler
10000137Arbeitnehmerförderungsgesetz, TirolerLaw01.02.1992
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}Gesetz vom 20. November 1991 über die Förderung der Arbeitnehmer in Tirol (Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 3/1992 - Landtagsmaterialien: 293/1991
Der Landtag hat beschlossen:
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1
Im RIS seit
30.12.2014
Förderungen können insbesondere gewährt werden:
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 durch andere Fördermaßnahmen nicht oder nicht hinreichend gewährleistet ist.
(2) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes und die besonderen Erfordernisse des Arbeitsmarktes in Tirol zu erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(4) In Richtlinien nach § 14 kann vorgesehen werden, dass die im Abs. 3 angeführten Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes von bestimmten Förderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese aufgrund der Zielrichtung der zu fördernden Maßnahme von untergeordneter Bedeutung sind oder die Prüfung der Erfüllung dieser Kriterien einen in Relation zur Höhe der Förderung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, die im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweils beabsichtigten Förderung eine ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt aufweisen.
(2) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur gewährt werden, wenn die in Richtlinien nach § 14 näher zu bestimmenden persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt nach Abs. 1 zählt, gegeben sind.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Die Förderung erfolgt durch
(2) Förderungen können im Rahmen von Förderaktionen oder von Projektförderungen gewährt werden.
(3) Darlehen dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern (§ 2 lit. a) oder zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) gewährt werden.
(4) Bürgschaften dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) übernommen werden.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Organisationseinheit und elf weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, nicht anzurechnen ist. Die Parteien haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(3) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(4) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(5) Die weiteren Mitglieder haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
(6) Zu weiteren Mitgliedern und zu Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.
(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(8) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet aus durch
(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(10) Die Mitgliedschaft zum Arbeitnehmerförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Arbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.
(2) Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Arbeitnehmerförderungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Die Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Arbeitnehmerförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(8) Die Kanzleigeschäfte des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
Im RIS seit
18.12.2023
Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
Im RIS seit
30.12.2014
Die Rückzahlung der als Förderung gewährten Darlehen ist durch Hypotheken, Bürgschaften, Bankgarantien oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die im Abs. 2 genannten personenbezogene Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.
Im RIS seit
27.12.2018
(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende personenbezogene Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:
(2) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.
(3) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche personenbezogene Daten nach Abs. 1 an
Im RIS seit
09.12.2019
Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:
Im RIS seit
30.12.2014
Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1992 in Kraft.
Im RIS seit
30.12.2014