10000143•Nationalpark Hohe Tauern, Außengrenzen und Kernzone
10000143Nationalpark Hohe Tauern, Außengrenzen und KernzoneOrdinance22.02.1992
Verordnung der Landesregierung vom 18. Februar 1992 über die
Festlegung der Außengrenzen und der Grenzen der Kernzone des
Nationalparks Hohe Tauern
StF: LGBl. Nr. 14/1992
Auf Grund des § 4 Abs. 1, 4 und 6 des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, wird verordnet:
(1) Der Nationalpark Hohe Tauern besteht aus einem westlichen und einem östlichen Teil.
(2) Der westliche Teil besteht aus der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe und der Venedigergruppe in den Gemeinden Hopfgarten in Defereggen, Matrei in Osttirol, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen.
(3) Der östliche Teil besteht aus der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe in den Gemeinden Dölsach, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol und Nußdorf-Debant.
(1) Die Außengrenzen und die Grenzen der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern werden entsprechend der in der Anlage enthaltenen Übersichtskarte im Maßstab von 1:50.000 festgelegt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Die Zuordnung der Grundstücke oder von Teilen davon zum Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern, zur Außenzone oder zur Kernzone wird entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Karte im Maßstab von 1:10.000 festgelegt. Diese Karten werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Amt der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz und in den Gemeindeämtern der Gemeinden Dölsach, Hopfgarten in Defereggen, Iselsberg-Stronach, Kals am Großglockner, Matrei in Osttirol, Nußdorf-Debant, Prägraten, St. Jakob in Defereggen, St. Veit in Defereggen und Virgen kundgemacht.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat nach jeweils zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Außengrenzen des Nationalparks und die Grenzen der Kernzone daraufhin zu überprüfen, ob sie den Zielen nach § 2 Abs. 1 oder den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 4 des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern entsprechen.
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