10000177•Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
10000177Berufsschulorganisationsgesetz 1994, TirolerLaw11.10.1994
Beachte
Die §§ 10 - 14a, 67 und 69 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018 aufgehoben.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2012 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Verordnungen nach den §§ 13 und 14 in der Fassung des Art. I Z. 3 können auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. September 2012, in Kraft gesetzt werden.
(4) Abweichend von § 15 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 3 obliegt die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung und die Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen für das Schuljahr 2012/2013 dem Schulleiter."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 lautet:
"Artikel II
(1) Art. I Z 2 und 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der Abs 3 und Art. I Z 1 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes ist im Schuljahr 2018/19 mit der Abweichung anzuwenden, dass die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat."
Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 134/2020 lautet:
"Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 73a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes bzw. nach § 30a des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Bildungsdirektion binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen.
(3) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 55a der Tiroler Bauordnung 2018 in der Fassung des Art. III Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Behörde binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen."
Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994
StF: LGBl. Nr. 90/1994 (WV)
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
Im RIS seit
24.09.2018
(1) Unter Errichtung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung ihrer (seiner) örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Berufsschule (eines angeschlossenen Schülerheimes) versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul-(Heim)Gebäude, der Schul-(Heim)Räume und der anderen Schul-(Heim)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und des hierfür allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals, ferner die Tragung des Personalaufwandes für das zur Betreuung der Schul-(Heim)Gebäude, der Schul-(Heim)Räume und der anderen Schul-(Heim)Liegenschaften erforderliche Hilfspersonal und das Küchenpersonal (§§ 39 und 47); bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals.
(3) Unter Erhaltung eines selbständigen Schülerheimes versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der erforderlichen Erzieher, des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals, des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Hausmeisters und des Reinigungspersonals, sowie des Küchenpersonals.
(4) Unter Stillegung einer Berufsschule versteht man die vorübergehende Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Berufsschule.
(5) Unter Auflassung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land.
alte Dokumentnummer
(1) Die Errichtung, die Erhaltung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
alte Dokumentnummer
In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Im RIS seit
10.09.2018
Die Beistellung der für die Berufsschulen erforderlichen Lehrer und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals ist Aufgabe des Landes.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Die Berufsschulen umfassen, soweit sich auf Grund des § 8 Abs. 3 lit. b nichts anderes ergibt, für jeden Lehrberuf so viele Schulstufen, daß jedem Jahr des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses eine Schulstufe entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen, soweit sich auf Grund des Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Beträgt die Zahl der Schüler eines Lehrberufes in einer Schulstufe weniger als 16, so können diese Schüler
(3) Klassen, in denen Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen zusammengefaßt sind, sind in Abteilungen zu gliedern. In den Abteilungen sind nach Möglichkeit die Schüler derselben Schulstufe bzw. desselben Lehrberufes zusammenzufassen.
Im RIS seit
24.09.2018
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen Lehrberuf oder für mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind als selbständige Berufsschulen oder als Berufsschulklassen, die einer selbständigen Berufsschule angeschlossen sind, zu führen.
(3) Die Berufsschulen sind zu führen:
Im RIS seit
24.09.2018
Die Organisationsform einer Berufsschule (§ 8 Abs. 2 und 3) kann geändert werden, wenn dies aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Errichtung dieser Berufsschule in der vorgesehenen Organisationsform (§ 18) vorliegen.
alte Dokumentnummer
Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1 und 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dass
Im RIS seit
21.08.2019
Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
Im RIS seit
10.06.2022
Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Der Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.
Im RIS seit
27.06.2024
(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Berufsschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und, sofern nach den dienstrechtlichen Vorschriften ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen ist, eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) für den Stellvertreter des Leiters vorzusehen.
(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Lehrplänen für die Berufsschulen sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Lehrer an den Berufsschulen erforderlich sind.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Eine selbständige ganzjährige Berufsschule ist zu errichten, soweit in den Abs. 2, 3 und 6 nichts anderes bestimmt ist, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen und diese Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) besuchen können, denen aber sonst der Besuch einer entsprechenden ganzjährigen Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 150 beträgt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommenden Schüler eine lehrgangsmäßige Berufsschule besuchen können und durch die Weiterführung dieser Berufsschule als lehrgangsmäßige Berufsschule eine weitergehende Aufgliederung nach Lehrberufen oder eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist eine selbständige lehrgangsmäßige Berufsschule zu errichten, wenn durch die Führung der zu errichtenden Berufsschule als lehrgangsmäßige Berufsschule eine weitergehende Aufgliederung nach Lehrberufen oder eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(4) Eine selbständige lehrgangsmäßige Berufsschule ist zu errichten, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, so groß ist, daß in jedem Lehrgang des Schuljahres die Führung von mindestens einer Klasse für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe gesichert ist.
(5) Eine selbständige saisonmäßige Berufsschule kann errichtet werden, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, so groß ist, daß die Führung von drei Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe je Schuljahr gesichert ist und die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommenden Schüler weder eine entsprechende ganzjährige Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg noch eine entsprechende lehrgangsmäßige Berufsschule besuchen können.
(6) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 sind anstelle einer selbständigen Berufsschule Berufsschulklassen zu errichten und einer selbständigen Berufsschule anzuschließen, wenn hiedurch eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(7) Berufsschulklassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe können errichtet und einer selbständigen Berufsschule angeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen ganzjährigen oder lehrgangsmäßigen Berufsschule nicht gegeben sind oder eine saisonmäßige Berufsschule nicht errichtet wird und wenn im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschulklassen in Betracht kommen, mindestens 20 je Klasse beträgt. Dabei sind ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulklassen nach Möglichkeit selbständigen Berufsschulen gleicher Organisationsform (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.
(8) Die Verpflichtung zur Errichtung einer Berufsschule oder einer Berufsschulklasse besteht nicht, wenn auf Grund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt ist, daß die Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule bzw. Berufsschulklasse in Betracht kämen, eine entsprechende Berufsschule in einem anderen Land besuchen können (§ 22 Abs. 2 lit. a).
(9) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Berufsschule einschließlich der angeschlossenen Berufsschulklassen 40, so ist eine weitere Berufsschule
Im RIS seit
24.09.2018
Eine Berufsschule ist stillzulegen, wenn die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 20) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind.
alte Dokumentnummer
(1) Eine Berufsschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Fällen ist eine Berufsschule dann aufzulassen, wenn auf Grund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt wird, daß die Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, eine entsprechende Berufsschule in einem anderen Land besuchen können.
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(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Tiroler Gemeindeverband zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 18, 19 und 20 gegeben sind.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Für jede Berufsschule im Land sowie für jene Berufsschulen außerhalb des Landes, die aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2 lit. a von Schülern des Landes besucht werden können, ist ein Schulsprengel festzusetzen.
(2) Das Land Tirol kann mit einem anderen Land vereinbaren, dass
besuchen können.
(3) Lehrlinge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Sprengel der Betriebsstandort liegt (Sprengelangehörige). Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach der im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannten Betriebsstätte.
(4) Abweichend von Abs. 2 richtet sich die Sprengelangehörigkeit von Lehrlingen, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 berechtigt sind, die Berufsschule zu besuchen, nach dem letzten Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis.
(5) Bei Personen, die nach § 20 Abs. 2 Z. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6) Bei allen anderen, in den Abs. 3, 4 und 5 nicht genannten Personen, die gemäß § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach ihrem Wohnort.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer ganzjährigen Berufsschule sind so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) möglich ist.
(2) Der Schulsprengel einer lehrgangsmäßigen oder einer saisonmäßigen Berufsschule hat, wenn im Land nur eine Berufsschule für diesen Lehrberuf besteht, das Gebiet des Landes zu umfassen. Die Grenzen der Schulsprengel mehrerer lehrgangsmäßiger oder saisonmäßiger Berufsschulen für denselben Lehrberuf sind so festzusetzen, daß die Sprengelangehörigen die betreffende Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die bestehenden Schul- und Heimgebäude bestmöglich ausgelastet sind. Wurde für die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen ein eigener Lehrplan festgesetzt, so gelten für die Festsetzung des Schulsprengels diese beiden Lehrberufe als eigener Lehrberuf.
(3) Wenn mehrere Berufsschulen für denselben Lehrberuf bestehen, müssen die Schulsprengel dieser Berufsschulen lückenlos aneinandergrenzen und insgesamt das Gebiet des Landes umfassen.
(4) Wird nach § 18 Abs. 9 eine weitere Berufsschule errichtet, so kann für beide Berufsschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden, wenn dies zur gleichmäßigen Auslastung oder zur bestmöglichen Organisation beider Schulen notwendig ist. Wird ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt, so hat die Bildungsdirektion zu bestimmen, welche dieser Berufsschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben. Hiebei ist auf die gleichmäßige Auslastung und die bestmögliche Organisation beider Schulen sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Sprengelangehörigen die Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können.
(5) Können aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b Schüler,
(6) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. a von Schülern aus Tirol besucht werden kann.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion
(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.
Im RIS seit
25.10.2018
Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.
alte Dokumentnummer
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).
(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann die nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare Erhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.
Im RIS seit
13.08.2013
(1) Schulgebäude sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler sowie der Pädagogik entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Berufsschule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.
(2) Für jede Berufsschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die zur Erteilung des Unterrichtes in den praktischen Unterrichtsgegenständen notwendigen Räume und die erforderlichen Nebenräume vorzusehen.
(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.
(4) Für jede Berufsschule ist erforderlichenfalls ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und für Schüler mit weitem Schulweg vorzusehen.
(5) Außerdem sollen für eine Berufsschule vorgesehen werden:
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 27 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.
(2) In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Berufsschule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Jede Berufsschule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.
alte Dokumentnummer
(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der Bildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung die Wirtschaftskammer Tirol und den Schulleiter zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 27 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung), soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(4) Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 2.
Im RIS seit
27.06.2024
Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 30 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 32 und 33 nichts anderes ergibt.
Im RIS seit
24.09.2018
(1) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Berufsschulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als den im § 31 angeführten Zwecken ist, von Katastrophenfällen abgesehen, nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht.
(2) Die Entscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem Schulerhalter. Dieser hat vor der Entscheidung den Schulleiter zu hören.
Im RIS seit
16.08.2012
(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(3) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die Bildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Die mit der Erhaltung einer Berufsschule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Maschinen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.
(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind
(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden des Landes sowie die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Berufsschule erstreckt.
(5) An einer Berufsschule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind
Im RIS seit
13.08.2013
(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zivilrechtliche Verträge abschließen.
(2) Wird zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so haben die beitragspflichtigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit einen Investitionsbeitrag in der Höhe der Hälfte des um die Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaften sowie um die Leistungen der anderen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen verminderten Investitionsaufwandes zu entrichten. Der Investitionsbeitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden zu 45 v.H. nach der Volkszahl und zu 55 v.H. im Verhältnis des den Gemeinden im der Vorschreibung zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Kommunalsteueraufkommens zu entrichten. Die Volkszahl bestimmt sich nach jener Bevölkerungszahl, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hatte, das durch seine Benennung dem Jahr der Vorschreibung entspricht.
Im RIS seit
16.08.2012
(1) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften haben Betriebsbeiträge zu entrichten. Deren Höhe ist in der Weise zu ermitteln, dass die Zahl der Sprengelangehörigen (§ 22) mit der Kopfquote (Abs. 5) vervielfacht wird. Als Sprengelangehörige gelten dabei jeweils die Schüler, die die Berufsschule in dem der Vorschreibung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr besucht haben und die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Berufsschule
(2) Bei ganzjährigen Berufsschulen ergibt sich die Zahl der Sprengelangehörigen aus sechs Zehnteln der Zahl der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule im abgelaufenen Schuljahr besucht haben, und vier Zehnteln der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule in dem Schuljahr besuchen, in dem die Vorschreibung zu erfolgen hat (§ 38 Abs. 2).
(3) Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Sprengelangehörigen ist
(4) Als Sprengelangehörige im Sinne der Abs. 1 bis 3 gelten auch die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommenen Schüler.
(5) Die Kopfquote ist durch Teilung der Hälfte des Betriebsaufwandes (§ 34 Abs. 3) des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben, zu ermitteln. Für die Ermittlung der Gesamtzahl der Schüler gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(6) Bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquote ist weiters bei ganzjährigen Berufsschulen die Anzahl der Schultage je Woche und bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Dauer der Lehrgänge verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(7) Die Bildungsdirektion hat die für die einzelnen Berufsschulen ermittelten Kopfquoten jeweils bis zum 30. Juni jedes Jahres mit Verordnung festzusetzen.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Bildungsdirektion hat die Investitionsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich in Teilbeträgen mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Betriebsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis zum 31. Juli jedes Jahres vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(3) Gehört das Land oder ein Teil davon zum Schulsprengel einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, so ist dem Land der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Investitionsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 36, der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Betriebsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 37 zu ersetzen.
Im RIS seit
25.10.2018
Die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude, der Schulräume und der anderen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Schulwartes und des Reinigungspersonals, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Berufsschule befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Die Berufsschulen sind nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 teilrechtsfähig.
(2) Auf die Führung von Schulkonten findet § 86b Abs. 2 bis 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
Im RIS seit
25.10.2018
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder, wenn sie nur für die Schüler einer selbständigen Berufsschule bestimmt sind, in organisatorischem Zusammenhang mit dieser zu führen.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Das Land hat zur Unterbringung der Schüler von lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen, denen der Besuch einer solchen Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) nicht möglich ist, Schülerheime zu errichten, soweit die Unterbringung dieser Schüler nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Für das Verfahren bei der Errichtung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
alte Dokumentnummer
(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung (§ 41 Abs. 1) voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
alte Dokumentnummer
Für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen, die Bewilligung von Planunterlagen, die Verwendungsbewilligung, die widmungsgemäße Verwendung, die Mitverwendung und die Aufhebung der Widmung gelten die §§ 27 bis 33 sinngemäß.
alte Dokumentnummer
(1) Die mit der Erhaltung eines Schülerheimes verbundenen Kosten (Heimerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Heimliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Heimgebäuden sowie die Kosten für die Einrichtungsgegenstände, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Heimerhaltungskosten.
(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Heimerhaltungskosten hat der gesetzliche Heimerhalter zu tragen.
(2) Der gesetzliche Heimerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge).
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden des Landes sowie die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel jener Berufsschule erstreckt, die von den Schülern besucht wird, zu deren Unterbringung das Schülerheim bestimmt ist.
alte Dokumentnummer
Für die Tragung des Investitionsaufwandes sowie für die Vorschreibung und die Entrichtung der Investitionsbeiträge gelten die §§ 36 und 38 sinngemäß.
alte Dokumentnummer
Bei angeschlossenen Schülerheimen obliegt die Beistellung des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals (§ 2 Abs. 2) sowie des Küchenpersonals der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schülerheim befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.
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Der Besuch von Berufsschulen ist unentgeltlich.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.
(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3) Sofern keine Direktverrechnung erfolgt, ist der Heimkostenbeitrag am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.
(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Im RIS seit
27.06.2024
(1) Enteignet werden kann
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule (des betreffenden Heimes) vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.
(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
25.10.2018
Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler sowohl den Weg von der Wohnung bzw. vom Schülerheim zur Schule als auch den Rückweg ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen können.
Im RIS seit
21.08.2019
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über den gesetzlichen Schul- (Heim)Erhalter der Bildungsdirektion.
Im RIS seit
25.10.2018
Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim)Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach dem Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, obliegen zusätzlich
(2) Soweit dieser Gemeindeverband Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, führt er die Bezeichnung „Berufsschul-Gemeindeverband“.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Berufsschulen erprobt werden.
(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.
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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Berufsschule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Schüler, der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.
(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt
alte Dokumentnummer
(1) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 66 Abs. 2 lit. d). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.
(3) Die Hauptferien beginnen
(4) Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
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(1) Für jedes Unterrichtsjahr sind der Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und der saisonmäßigen Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl und die Erfordernisse des Lehrplanes durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist nach Möglichkeit auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der einzelnen Lehrberufe Bedacht zu nehmen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden. Der erste Lehrgang jedes Unterrichtsjahres hat im September zu beginnen.
(2) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist anzustreben, daß dennoch alle im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden gehalten werden. Soweit durch eine solche Unterbrechung des Lehrganges, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, ist der Lehrgang entsprechend zu verlängern oder sind die entsprechenden Unterrichtsstunden in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 5 lit. a, b und d einzubringen.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Schultage sind:
(2) Schulfrei sind folgende Tage:
(3) Durch Verordnung kann der Beginn der Semesterferien aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.
(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage für schulfrei erklärt werden.
(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Berufsschule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Soweit durch eine solche Schulfreierklärung, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, ist anzuordnen, daß die entfallenen Schultage bzw. Unterrichtsstunden
Im RIS seit
10.06.2022
Die Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter so festzusetzen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
Im RIS seit
24.09.2018
Zur Erprobung neuer Schulzeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 bis 66 und 68 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Berufsschulen im Land nicht übersteigen.
Im RIS seit
24.09.2018
(1) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 62 bis 70 obliegt, soweit darin und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bildungsdirektion.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster und zweiter Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
Im RIS seit
10.06.2022
Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster und zweiter Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufsschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Im RIS seit
10.06.2022
(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.
(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.
Im RIS seit
25.10.2018
Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. a und b zustehenden Anhörungsrechte, der Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen im Sinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Berufsschulen (Schülerheime) gelten als nach diesem Gesetz errichtet.
(2) Schul-(Heim)Gebäude und andere Schul-(Heim-) Liegenschaften bestehender Berufsschulen (Schülerheime) sind in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten anzupassen.
(3) Verordnungen nach § 24 Abs. 1 für Berufsschulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nach den §§ 36 und 37 begründen, mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
alte Dokumentnummer
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im RIS seit
27.06.2024
(1) Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 von Lehrerpersonen, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, beigestellten Schulärzten, dem allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, von Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
(5) Der gesetzliche Schulerhalter darf die nach Abs. 3 lit. a Z 2 und 5 verarbeiteten Daten an die Bildungsdirektion zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge und Vorschreibung gemäß § 37 übermitteln. Die Bildungsdirektion und der gesetzliche Schul- bzw. Heimerhalter dürfen die nach Abs. 3 lit. a Z 2 verarbeiteten Daten an beitragspflichtige Gebietskörperschaften zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge nach § 37 übermitteln.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
21.12.2018
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.
(2) Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(3) Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.
(4) Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.
Im RIS seit
27.06.2024
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