10000255•Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen
10000255Wasserschongebiet Ursprungs- und MaiseltalquellenOrdinance10.10.1997
Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 zum Schutz der Ursprungs- und Maiseltalquellen der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Karres (Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen)
StF: LGBl. Nr. 76/1997
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Karres genutzten Ursprungs- und Maiseltalquellen wird im Gebiet der Gemeinde Karres das Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen festgelegt.
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage planlich dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Das Wasserschongebiet umfaßt Teilflächen der Grundstücke Nr. 2009 und 2012 KG Karres. Das Wasserschongebiet wird östlich von der in südwestlicher Richtung verlaufenden Tiefenlinie des Karrebachgrabens (Lehnbachgrabens) begrenzt. Die südliche (talseitige) Grenze verläuft vom Katastergrenzpunkt 9 geradlinig zum Katastergrenzpunkt 92, von dort entlang der Höhenschichtlinie auf 1020 m ü. A. bis zur Einmündung des Zufahrtsweges in den Karrealmweg und von dort weiter entlang dem Karrealmweg bis zur Tiefenlinie des Karrebachgrabens. Die westliche Grenze ergibt sich durch die jeweils geradlinige Verbindung der Katastergrenzpunkte 9 bis
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 700 m ü. A.
Im Wasserschongebiet sind verboten:
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Ursprungs- und Maiseltalquellen nicht zu erwarten ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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