10000319•Notifikationsgesetz, Tiroler
10000319Notifikationsgesetz, TirolerLaw24.09.1999
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}Gesetz vom 30. Juni 1999 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften in Tirol (Tiroler Notifikationsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 43/1999 - Landtagsmaterialien: 139/1999
Der Landtag hat beschlossen:
alte Dokumentnummer
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen erweitern, soweit dies im Hinblick auf technische Vorschriften zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
Im RIS seit
08.03.2019
(1) Erzeugnisse sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.
(2) Dienste sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das sind alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen. Dabei gelten als:
(3) Technische Spezifikationen sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
(4) Sonstige Vorschriften sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
(5) Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Abs. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.
(6) Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (Abs. 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3 lit. b und c und Abs. 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
(7) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
(8) Entwürfe von technischen Vorschriften sind Texte von technischen Spezifikationen, von sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(9) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(10) Ausführliche Stellungnahmen sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Spezifikation, sonstigen Vorschrift bzw. Vorschrift betreffend Dienste bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die
Im RIS seit
08.03.2019
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt.
(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
Im RIS seit
15.05.2025
(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,
(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
(4) Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung nach § 3 Abs. 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Im RIS seit
15.05.2025
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
Im RIS seit
15.05.2025
(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates dem Landtag mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
alte Dokumentnummer
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, umgesetzt.
(3) In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die umgesetzte Richtlinie nach Abs. 2 hinzuweisen.
Im RIS seit
31.03.2017