Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Oktober 1999, mit der
die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verfahren nach dem
Berufsrecht der Gewerbeordnung 1994 betraut und zur
Entscheidung ermächtigt werden (Tiroler gewerbliches
Berufsrecht-Delegationsverordnung 1999)
StF: LGBl. Nr. 48/1999
Aufgrund des § 335a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:
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§ 1 alte Dokumentnummer
Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden mit der Durchführung jener Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, die gemäß den §§ 14 Abs. 2, 341, 345, 346 und 361 der Gewerbeordnung 1994 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, betraut und ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
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§ 2 alte Dokumentnummer
§ 1 gilt nicht für die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994.
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§ 3 alte Dokumentnummer
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1999 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage abzuschließen.
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