20000001•Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005
20000001Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005Law12.01.2005
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"2400 Gemeindebedienstete"
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}Gesetz vom 17. November 2004 über die Gleichbehandlung im Dienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005)
StF: LGBl. Nr. 2/2005 - Landtagsmaterialien: 345/2004
[CELEX-Nr.: 32024L1233]
Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz gilt
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, an die Stelle des Wortes „Landesdienst“ die Wortfolge „im Dienst der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ und an die Stelle der Landesregierung bzw. des Mitgliedes der Landesregierung das nach den organisationsrechtlichen Vorschriften zuständige Organ treten, und mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
übertragen werden können;
(1) Beim Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und der Gemeindeverbände für den Bereich der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
(3) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission sollen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstgeber erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Tiroler Gemeindeverbandes. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstnehmer erfolgt hinsichtlich der Bediensteten bzw. des Bediensteten eines Bezirkskrankenhauses aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesgruppe Tirol, und hinsichtlich der übrigen beiden Bediensteten aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol. Üben die jeweils Vorschlagsberechtigten das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister aus, so kann der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag der jeweils Vorschlagsberechtigten bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Obmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.
(1) Beim Stadtmagistrat ist eine Gleichbehandlungskommission für den Bereich der Stadt Innsbruck einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
(3) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission muss im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Stadtsenat zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Personalvertretung erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses. Übt der Hauptausschuss das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Stadtsenat aus, so kann der Stadtsenat die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag des Hauptausschusses bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.
(1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 3 für jeden politischen Bezirk eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 4 eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Stadt Innsbruck zu bestellen.
(3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister für jeden politischen Bezirk bzw. der Bürgermeister der Stadt Innsbruck eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(4) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragten nach Abs. 1 sind vom Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen.
(5) Die Kanzleiarbeiten für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) nach Abs. 2 sind vom Stadtmagistrat zu besorgen.
(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 3 sowie der Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 zu informieren. Die Verbandsversammlung kann im Interesse einer wirksamen Aufsicht die Ausübung des Aufsichtsrechtes an den Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister übertragen.
(3) Der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der für Dienststellen (Betriebe) der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.
(4) Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 4, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 2 und der für Dienststellen (Betriebe) der Stadt Innsbruck bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.
(5) Die im Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, dem nach Abs. 2, 3 oder 4 jeweils die Aufsicht ausübenden Organ die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(6) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 5 nicht
Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
09.04.2026
Die nach dem Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, bestellte Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.
(1) Die Gemeinden und der Gemeindeverband für ausgeschiedene Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des Abs. 2 Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die zuständigen Organe des Gemeindeverbandes für ausgeschiedene Bürgermeister im Rahmen ihres Informationsrechts, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
21.12.2018
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, außer Kraft.
Im RIS seit
21.12.2018