20000013•Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
20000013Schulorganisationsgesetz 1991, TirolerLaw09.11.1991
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Die §§ 11, 16, 17, 32, 33, 36d, 36e, 48, 49, 61, 62, 96 bis 99, 112 und 113 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018 aufgehoben.
Der § 84 wurde durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012 aufgehoben.
Die §§ 11 bis 14 und 32a wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/1999 aufgehoben.
Der § 111 wurde durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/1996 aufgehoben.
Die §§ 88 bis 92 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1994 aufgehoben.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1994 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Z. 1 bis 4, 47, 54, 58, 59 und 60 des Art. I treten, soweit diese Regelungen über ganztägige Schulen enthalten, hinsichtlich der Vorschulstufe, der ersten und der fünften Schulstufe sowie hinsichtlich des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der zweiten und der sechsten Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der dritten und der siebten Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der vierten und der achten Schulstufe mit 1. September 1997 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z. 47 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) Die Bestimmung des § 70 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. I Z. 44 gilt hinsichtlich des Erfordernisses des behindertengerechten Bauens im Falle eines Umbaues der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulgebäude nur für die vom Umbau betroffenen Gebäudeteile.
(5) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z. 47 sind nur auf Sonderschulen anzuwenden, deren Planunterlagen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bewilligt werden (§ 72).
(6) Die Schulen, an denen bis zum 1. September 1994 der Schulversuch Ganztagsschule oder Tagesheimschule durchgeführt wurde, gelten nach Maßgabe des Abs. 2 als ganztägige Schulen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Schulerhalter sich bis zu diesem Zeitpunkt der Landesregierung gegenüber zur Beistellung der im Freizeitbereich des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrer oder Erzieher bereit erklärt oder im Falle, daß die Lehrer vom Land beigestellt werden, zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer nach § 99d verpflichtet."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2006 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten bestehende Verordnungen, mit denen die Samstage für schulfrei erklärt werden, außer Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 46/1996 zum Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 aufgehoben.
(4) Schulen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 99f in der bisher geltenden Fassung als ganztägige Schulen geführt werden, gelten als ganztägige Schulen im Sinn des § 99f in der Fassung des Art. I Z. 39."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2019 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Abs. 6 und Art. I Z 9 und 48 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) Der Abs. 5 und Art. I Z 49, 55 und 58 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Art. I Z 2, 14, 15, 28, 38, 53 und 54 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(5) Noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, bei denen der Bescheid von der Bildungsdirektion vor dem 1. September 2019 erlassen wurde, sind nach den entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiterzuführen.
(6) § 96 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 48 dieses Gesetzes ist im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass
a) alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler in Deutschförderklassen zu unterrichten sind,
b) die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat und
c) der Unterricht in den Deutschförderklassen gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erteilen ist."
Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 134/2020 lautet:
"Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 73a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes bzw. nach § 30a des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Bildungsdirektion binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen.
(3) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 55a der Tiroler Bauordnung 2018 in der Fassung des Art. III Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Behörde binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen."
Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991
StF: LGBl. Nr. 84/1991 (Wv)
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(3) In diesem Gesetz werden die öffentlichen Volks- und Sonderschulen als Volks- und Sonderschulen, die öffentlichen Mittelschulen als Mittelschulen, die öffentlichen Polytechnischen Schulen als Polytechnische Schulen und die öffentlichen Schülerheime als Schülerheime bezeichnet. Die Volks- und Sonderschulen, die Mittelschulen sowie die Polytechnischen Schulen werden, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes für jede dieser Schularten gelten, als Schulen bezeichnet.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Unter Errichtung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung der örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man
(3) Unter Stillegung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-) Betriebes ohne Auflassung der Schule (des Schülerheimes).
(4) Unter Auflassung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde für die von ihr auf ihrem Gebiet oder auf dem Gebiet einer anderen im Einzugsbereich der Schule liegenden Gemeinde mit deren Zustimmung errichteten oder zu errichtenden Schulen.
(3) Gesetzlicher Schulerhalter ist ein Gemeindeverband, wenn sich Gemeinden zur Besorgung der Aufgaben eines gesetzlichen Schulerhalters zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.
(4) Gesetzlicher Schulerhalter der für die Schulpflichtigen in einem Heim oder in einer anderen Anstalt, das (die) von einer Gemeinde oder vom Land betrieben wird, errichteten oder zu errichtenden Schulen ist die betreffende Gemeinde bzw. das Land.
(5) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land für die von ihm errichteten oder zu errichtenden Schulen (§ 57).
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist
In behördlichen Verfahren betreffend
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Dem Land obliegt die Beistellung der
(2) Das Land kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen beistellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Personen nach § 99g verpflichtet.
(3) Dem Schulerhalter obliegt die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen
(4) Eine Person nach Abs. 3 lit. e, die nicht Dienstnehmerin einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf nur dann im Betreuungsteil Dienst versehen, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.
(5) Dem Schulerhalter jener Schule, an der die Leitung eines Schulclusters eingerichtet ist, obliegt die Beistellung des für die administrative Unterstützung des Leiters des Schulclusters erforderlichen Verwaltungspersonals, soweit es sich dabei nicht um Lehrer handelt.
Im RIS seit
24.09.2018
Die Schulen und die Schülerheime sind, soweit in den §§ 15, 31, 36c, 47 und 60 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
Im RIS seit
08.07.2014
Der Besuch der Schulen ist für alle Schüler unentgeltlich. Davon ausgenommen sind allfällige Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge nach § 99i an ganztägigen Schulen.
Im RIS seit
17.08.2012
(1) Die Volksschule umfasst entsprechend ihrer Organisationsform (§ 10) die Grundschule und erforderlichenfalls zusätzlich die Oberstufe. Die Grundschule umfasst die Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) und die Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe). Die Oberstufe umfasst die fünfte bis achte Schulstufe.
(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bildung von Klassen ist auf die pädagogischen Erfordernisse sowie auf die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.
(3) In der Grundschule können bei ausreichender Schülerzahl auf einer Schulstufe die Schüler der betreffenden Schulstufe in einer eigenen Klasse oder in einer Klasse (in Klassen) mit Schülern anderer Schulstufen zusammengefasst werden. Bei zu geringer Schülerzahl auf einer Schulstufe sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen. Erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden.
(4) Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine Schulstufe oder mehrere, in der Regel aufeinanderfolgende, Schulstufen zu umfassen hat. Die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in Abteilungen hat unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler in den einzelnen Schulstufen sowie unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Erreichung des für die einzelnen Schulstufen im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles zu erfolgen. In einer Abteilung dürfen, mit Ausnahme der Schüler der sechsten, siebten und achten Schulstufe, Schüler höchstens zweier Schulstufen zusammengefasst werden.
(5) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Im RIS seit
24.09.2018
Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Volksschulen sind als Volksschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, durch den Klassenlehrer zu erteilen.
(2) Der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen, wie Religion und Ernährung und Haushalt ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch Lehrer für einzelne Gegenstände zu erteilen.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind aus wichtigen pädagogischen oder personellen Gründen zulässig.
(4) Für noch nicht schulreife Kinder ist bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von nicht schulreifen Kindern vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.
(5) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse insoweit Bedacht zu nehmen, als in der Regel für vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Lehrer im Ausmaß einer vollen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung zusätzlich einzusetzen ist. Weiters ist auf die im Lehrplan jeweils vorgesehene Wochenstundenzahl Bedacht zu nehmen.
(6) Für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit mit sonstigen Fördermaßnahmen nicht das Auslangen gefunden wird. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Volksschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und für jede Klasse eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) vorzusehen, wobei die Leiterstelle auf die Zahl der weiteren Lehrerstellen anzurechnen ist, soweit nicht der Leiter der Volksschule im Hinblick auf die Anzahl der Klassen nach den dienstrechtlichen Vorschriften von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit ist.
(2) Die Bildungsdirektion hat weiters die Lehrerstellen vorzusehen, die zur Erteilung des Unterrichtes in jenen Unterrichtsgegenständen erforderlich sind, in denen die Erteilung des Unterrichtes durch Lehrer, die Lehrerstellen nach Abs. 1 innehaben, im Rahmen der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung für Lehrer an Volksschulen nicht möglich ist. Ferner sind die Lehrerstellen für die zusätzlichen Lehrer nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 vorzusehen.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Eine Volksschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) Eine Volksschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn
(3) Eine Volksschule kann weiters in einem Gebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort unterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der Auflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die zu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(4) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, dass die Schulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.
(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Volksschule ist stillzulegen, wenn
(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn
(2) Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat oder ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich zu erwarten ist sowie auf die Volksschule zumindest zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
(3) Eine Volksschule kann im Fall der Errichtung einer Volksschule nach § 21 Abs. 3 aufgelassen werden. Weiters kann eine Volksschule aufgelassen werden, wenn
(4) Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 3 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Volksschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.
Im RIS seit
27.03.2020
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Volksschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 21, 22 und 23 gegeben sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 lit. a bzw. § 23 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Volksschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat und im Fall der Auflassung § 23 Abs. 2 nicht Anwendung findet.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist. Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule dürfen die Gemeindegrenzen nur dann schneiden, wenn hiedurch Schülern der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird.
(2) Für eine Vorschulklasse kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 erster Satz ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden, der das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfasst.
(3) Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Volksschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Volksschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.
(5) Wenn auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit einem anderen Land Schüler, die in diesem Land wohnen, eine in Tirol gelegene Volksschule besuchen können, hat der Schulsprengel dieser Volksschule das in Betracht kommende Gebiet dieses Landes zu umfassen.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Volksschule, die auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit diesem Land von Schülern, die in Tirol wohnen, besucht werden kann.
(7) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen nach § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, welche nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen.
Im RIS seit
06.06.2023
(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (§ 78 Abs. 5) Gebietskörperschaften durch Verordnung festzusetzen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 , mit denen erstmals der Schulsprengel einer Volksschule festgesetzt wird, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 80) begründen, mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung in Kraft zu setzen.
(3) Bei der Festsetzung von Schulsprengeln kann aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmt werden, daß die Festsetzung nur für Sprengelangehörige, die eine bestimmte Schulstufe noch nicht erreicht haben, gilt.
(4) Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Sprengelangehörigen in die Volksschule (eine der Volksschulen) aufzunehmen, deren Schulsprengel sie angehören, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat folgende Schüler, die dem Schulsprengel einer anderen Volksschule angehören, aufzunehmen:
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Schüler, die dem Sprengel einer anderen Volksschule angehören, aufnehmen, es sei denn,
(4) Wurde ein Schüler nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom Besuch einer Volksschule ausgeschlossen und ist seine Zuweisung an eine Volksschule außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 erforderlich, oder strebt ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt des Besuches einer entsprechenden Sonderschule den Besuch einer außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 liegenden, für ihn geeigneten Volksschule an, weil an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 eine entsprechende Förderung nicht oder nicht in der gleichen Weise erfolgen kann, so hat die Bildungsdirektion zu entscheiden, an welcher Volksschule der Schüler die Schulpflicht zu erfüllen hat.
Im RIS seit
29.08.2019
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe.
(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Klasse der Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Im RIS seit
06.06.2023
(1) Mittelschulen sind als
(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei kann die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden.
Im RIS seit
06.06.2023
(1) Mittelschulen sind als Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Der Unterricht an den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für möglichst viele Unterrichtsstunden anzustreben.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Mittelschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen.
(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehende Lehrerstelle hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Mittelschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Mittelschulen erforderlich sind. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können zusätzlich fachqualifizierte Lehrer eingesetzt werden.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Mittelschule errichtet werden.
(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn
(2) Die Auflassung einer Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.
Im RIS seit
22.08.2019
Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Für jede Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.
(2) Der Pflichtsprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Der Berechtigungssprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler, die zum Besuch einer Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Mittelschule im neunten oder in einem freiwilligen zehnten Schuljahr weiter zu besuchen, können die Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.
Im RIS seit
06.06.2023
(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist.
(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Mittelschule besuchen können.
(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.
Im RIS seit
06.06.2023
(1) Für die Festsetzung der Schulsprengel für Mittelschulen gilt § 27 sinngemäß. Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Mittelschule bzw. Klasse der Mittelschule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) zulässig.
(2) Für die Aufnahme gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Aufnahmepflicht auch dann besteht, wenn der Schulerhalter eine Mittelschule bzw. einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung führt (§ 36b Abs. 2) und ein nicht sprengelangehöriger, die schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien erfüllender Schüler die Aufnahme in eine als Sonderform geführte Schule oder Klasse anstrebt, weil im eigenen Sprengel der Besuch einer derartigen Schule oder Klasse nicht möglich ist. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle sprengelangehörigen Schüler, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufnehmen zu können, und es in Folge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der als Sonderform geführten Klassen kommt.
Im RIS seit
06.06.2023
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, und zwar die erste bis neunte Schulstufe. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe.
(2) Die Bestimmungen über den Aufbau der Volksschule (§ 9), der Mittelschule (§ 36a) und der Polytechnischen Schule (§ 58) finden insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.
(2) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Mittelschule entsprechender Unterricht erteilt wird. In der neunten Schulstufe können für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden. An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden.
(3) Sonderschulklassen der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten sind nach Möglichkeit einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.
(4) Ist die Führung eigener Schulen bzw. eigener Klassen für Schüler
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Arten der Sonderschule sind
(2) Die im Abs. 1 lit. b bis h genannten Sonderschulen sind entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Organisationsform als Volksschule, Mittelschule oder Polytechnische Schule, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der entsprechenden Art der Behinderung zu bezeichnen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Sonderschulen sind als Sonderschulen für Knaben und Mädchen zu führen, es sei denn, daß aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen die Führung als Knabensonderschule bzw. als Mädchensonderschule notwendig ist.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Führung von Knabenklassen bzw. von Mädchenklassen jedenfalls unzulässig ist, wenn dadurch nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in einer Klasse notwendig wird.
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Volksschule erreicht werden soll, gilt § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 20 sinngemäß.
(2) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erreicht werden soll, gilt § 35 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 36 sinngemäß.
(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Sonderschule ist stillzulegen, wenn
(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn
(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 30, aber sieben oder mehr als sieben betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.
(3) Die Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Sonderschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 52, 53 und 54 gegeben sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Sonderschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Für die Pflicht- und Berechtigungssprengel der Sonderschulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 41 bis 43 sinngemäß. Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.
(2) Für einzelne Schulstufen einer Sonderschule können gesonderte Pflicht- und Berechtigungssprengel festgesetzt werden, die das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfassen.
Im RIS seit
10.09.2018
(1) Das Land kann für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf , denen der Besuch einer entsprechenden Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, Sonderschulen errichten, wenn die Zahl der Kinder, die für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen, so hoch ist, daß der dauernde Bestand dieser Sonderschule voraussichtlich gesichert ist.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die Sonderschulen mit Ausnahme der §§ 52, 54 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch einklassige Landessonderschulen als selbständige Sonderschulen geführt werden können.
(3) Eine Landessonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Abs. 1 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
Im RIS seit
24.09.2018
(1) Die Polytechnische Schule umfasst eine Schulstufe (neunte Schulstufe). Ihr hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres die Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule und die Schüler einer Sonderschulklasse gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Im RIS seit
22.08.2019
Polytechnische Schulen sind als selbstständige Polytechnische Schulen oder als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Polytechnische Schulen sind als Polytechnische Schulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).
Im RIS seit
25.10.2018
Für die Erteilung des Unterrichtes und für die Lehrerstellen (Dienstposten) gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Leiterstelle nur für jene Polytechnischen Schulen vorzusehen ist, die als selbständige Polytechnische Schulen geführt werden.
(1) Eine Polytechnische Schule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Polytechnische Schule ist stillzulegen, wenn
(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Eine Polytechnische Schule ist aufzulassen, wenn
(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 50, aber 15 oder mehr als 15 betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Polytechnische Schule aufgelassen werden.
(3) Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des auf den letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Polytechnischen Schule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Polytechnischen Schule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 65, 66 und 67 gegeben sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 lit. a bzw. § 67 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.
Im RIS seit
22.08.2019
(1) Für die Schulsprengel von Polytechnischen Schulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 25 bis 28 sinngemäß, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Polytechnische Schulen kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden, um den Schülern dieser Schulen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fachbereichen einzuräumen. Diese Schulsprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.
(3) Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels nach Abs. 2 bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Polytechnischen Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5).
(4) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Polytechnische Schule im neunten bzw. in einem freiwilligen zehnten Schuljahr zu besuchen, können die Polytechnische Schule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(5) Schüler im Sinn des Abs. 4 sind Sprengelangehörige.
Im RIS seit
22.08.2019
Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschul-Cluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.
(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse der betroffenen Schulen sowie die nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse zu hören.
(3) Die Bildung von Schulclustern nach den Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Die Bildung eines Schulclusters kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Bildung eines Schulclusters mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse erforderlich. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn
(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung eines Schulerhalters, der Landesregierung oder der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse gebildet werden, wenn
(6) Die Bildungsdirektion hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen und diesem unter Bedachtnahme auf die für die Erstellung der Stellenpläne vorgegebenen Grundsätze sowie die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Schulclusterleitung, die Bereichsleitung oder den Einsatz von Verwaltungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90/1994, dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.
(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
Im RIS seit
25.10.2018
Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden. Dies mit der Maßgabe, dass
Im RIS seit
24.09.2018
(1) Schulgebäude und Schulräume sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler, den pädagogischen Erfordernissen sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Schüler entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen, an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.
(2) Für jede Schule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die erforderlichen Nebenräume, für ganztägige Schulen überdies die für die Einnahme der Verpflegung und die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume vorzusehen.
(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.
(4) Außerdem sind für jede Schule vorzusehen:
(5) Außerdem können für eine Schule vorgesehen werden:
(6) Ferner können in einem Schulgebäude Wohnungen für Lehrer sowie für das sonstige, an der Schule tätige Personal vorgesehen werden. Diese Wohnungen müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.
Im RIS seit
24.09.2018
(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.
(2) In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Schule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Jede Schule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.
(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der Bildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Schulleiter zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
Im RIS seit
25.10.2018
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 72 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Bildungsdirektion.
(4) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 70 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
Im RIS seit
25.10.2018
Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 72 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 75 und 76 nichts anderes ergibt.
Im RIS seit
24.09.2018
Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als im § 74 angeführten Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Der Schulerhalter hat vor der Erteilung der Erlaubnis den Schulleiter zu hören.