20000031•Abfallwirtschaftskonzept
20000031AbfallwirtschaftskonzeptOrdinance13.01.1993
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"8240 Abfall, Müll"
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Die §§ 8, 8a, 8b, 8c und 10 sowie der dritte Abschnitt wurden durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2008 aufgehoben.
Art. II Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 29/2011 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 145/2013 lautet:
„(2) Von der Verpflichtung nach § 5 lit. a sind der Restmüll und Sperrmüll insoweit ausgenommen, als diese Abfälle zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.“
Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1992, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 1/1993
Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, wird verordnet:
(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind Verpackungsabfälle aus Glas, Karton/Papier, Metall und Kunststoff/Verbundstoff getrennt zu sammeln.
(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008, sind Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu sammeln.
(3) Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln:
Die Gemeinden können für Altholz, Flachglas, Altreifen und Alttextilien entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen Sammelsysteme einrichten. Die gesammelten Abfälle sind an befugte Behandler zu übergeben.
Getrennt zu sammeln sind:
In Tirol werden folgende Einzugsbereiche für Restmüll und Sperrmüll festgelegt:
Als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls werden festgelegt: