Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird
Aufgrund des § 31d Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.