20000101•Gemeindeordnung 2001, Tiroler
20000101Gemeindeordnung 2001, TirolerLaw01.07.2001
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Die §§ 76 bis 80 sind auf Grund des Art. 151 Abs. 27 B-VG i.V.m. dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 123/2002, mit 1. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2012 lautet:
"Artikel II
Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung nach § 105 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Art. I Z. 16 ist weiterhin § 105 Abs. 2 in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2019 lautet:
"Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 7, 12 und 13 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sind für Gemeinden und Gemeindeverbände ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(4) Soweit in den Finanzjahren 2020 und 2021 die Erträge als Grundlage für die Berechnung von Wertgrenzen heranzuziehen sind, sind anstelle dieser die im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Einnahmen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, heranzuziehen.
(5) Der Gemeinderat hat die Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 spätestens bis zum Beschluss über den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 zu beschließen. Ebenso ist jede Änderung der Eröffnungsbilanz vom Gemeinderat zu beschließen. Für die Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses sinngemäß. Das Ausweisen von Haushaltsrücklagen ist in der Eröffnungsbilanz nur dann zulässig, wenn sie durch Zahlungsmittelreserven bedeckt werden."
Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2023 lautet:
"Artikel III
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 58 Abs. 3 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes findet auf Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Anwendung, sobald erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Amtsleiter neu zu bestellen ist.
(3) § 82 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 8 und § 51 Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 in der Fassung des Art. II Z 3 sind spätestens auf den Voranschlag für das Finanzjahr 2025 anzuwenden."
Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO)
StF: LGBl. Nr. 36/2001 - Landtagsmaterialien: 70/2001
Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadt Innsbruck.
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.
Im RIS seit
17.09.2015
(1) Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. Durch die Vereinigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über.
(2) Die Landesregierung hat für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zur Führung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter zu bestellen. § 126 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Neben der Besorgung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte ist, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, der Amtsverwalter ermächtigt, Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der neuen Gemeinde zu erlassen und diese rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung, in Kraft zu setzen. Dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Die Erlassung von Verordnungen über Abgaben, Gebühren oder sonstige Geldleistungen darf zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der von den bisherigen Gemeinden vorgeschriebenen Geldleistung führen. Eine außergewöhnliche Erhöhung liegt jedenfalls dann vor, wenn die einzelne Geldleistung um mehr als 20 v.H. von der bisherigen Höhe nach oben hin abweicht. Weiters ist der Amtsverwalter ermächtigt, die Rechnungsabschlüsse der bisherigen Gemeinden und der aufgrund der Vereinigung untergegangenen Gemeindeverbände nach § 108 längstens bis 31. März nach dem Wirksamwerden der Vereinigung festzusetzen.
(3) Zur Beratung des Amtsverwalters hat die Landesregierung einen Beirat zu bestellen. Dem Beirat haben die Bürgermeister der bisherigen Gemeinden anzugehören. Zudem hat jeder Gemeinderat der bisherigen Gemeinden das Recht, vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine weitere Person als Mitglied des Beirates vorzuschlagen. § 126 Abs. 3 fünfter und sechster Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Amtsverwalter und der Beirat sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie ihre Tätigkeit mit dem Wirksamwerden der Vereinigung aufnehmen können.
(5) Die Vereinigung von Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedarf eines Landesgesetzes.
Im RIS seit
22.11.2021
Die Teilung und die Aufteilung einer Gemeinde sowie die Errichtung einer Gemeinde aus einem Teilgebiet einer oder mehrerer Gemeinde(n) bedürfen eines Landesgesetzes.
(1) Gemeinden können eine Änderung ihrer Grenzen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die beteiligten Gemeinden Einvernehmen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung erzielt haben und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen.
(2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedürfen eines Landesgesetzes.
(1) Die Wirksamkeit von Gebietsänderungen nach den §§ 4 bis 6 ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Bei allen Änderungen im Bestand von Gemeinden und ihrer Grenzen ist darauf zu achten, dass die örtliche Verbundenheit ihrer Bewohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.
(3) Die Landesregierung hat Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 mit Verordnung zu erteilen. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Landesregierung hat über Grenzstreitigkeiten von Gemeinden mit Bescheid zu entscheiden. Sie hat dabei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem eine mündliche Verhandlung und ein Augenschein vorzunehmen sind, allenfalls unter Bedachtnahme auf die natürliche Geländebeschaffenheit und auf die sonstigen maßgeblichen Verhältnisse den Verlauf der Gemeindegrenzen festzulegen.
(2) Sofern dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des strittigen Gebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Verhältnisse, insbesondere auf die örtliche Lage des Gebietes, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.
(3) Die Landesregierung hat den Verlauf der Gemeindegrenzen entsprechend dem Bescheid nach Abs. 1 durch Verordnung zu verlautbaren.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.
(2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.
(3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ führen, behalten diese Bezeichnungen bei.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen. Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ wird durch Landesgesetz verliehen.
(3) Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde oder einer Marktgemeinde mit einer anderen Gemeinde (§ 4) führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“. Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde mit einer Marktgemeinde führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Gemeinden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wappen verliehen worden ist, sind weiterhin zur Führung und Verwendung des Wappens berechtigt.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit Verordnung ein Gemeindewappen verleihen.
(3) Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten. Sie sind bei der Verleihung eines Gemeindewappens von der Landesregierung festzulegen.
(4) Über die Verleihung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.
(5) Zur Führung des Gemeindewappens sind sämtliche Organe der Gemeinde und ihre wirtschaftlichen Unternehmen sowie jene natürlichen oder juristischen Personen berechtigt, denen die Bewilligung zur Führung des Wappens durch den Gemeinderat erteilt wurde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist.
(6) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist nicht übertragbar und erlischt
(7) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn durch die Führung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(8) Die würdige Verwendung des Gemeindewappens ist jedermann gestattet. Die Verwendung des Gemeindewappens kann vom Gemeinderat untersagt werden, wenn durch diese Verwendung das Ansehen der Gemeinde geschädigt wird.
(9) Gemeindewappen von Gemeinden, die aufgrund einer Vereinigung (§ 4) oder einer Teilung bzw. Aufteilung (§ 5) untergehen, gelten nicht mehr als Gemeindewappen.
(10) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form,
Im RIS seit
23.11.2021
Die Gemeinden haben für den urkundlichen Verkehr ein Gemeindesiegel zu führen. Das Gemeindesiegel hat den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes zu enthalten, dem die Gemeinde angehört, das Siegel wappenführender Gemeinden überdies das Gemeindewappen.
(1) Gemeindebewohner sind
(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich Verdienste um die Gemeinde erworben haben, ehren.
(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Eine Ehrung kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, eintritt.
Im RIS seit
22.02.2012
Die Wirkungsbereiche der Gemeinde sind ein eigener und ein vom Bund oder vom Land Tirol übertragener.
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst neben den im § 2 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
Im RIS seit
05.04.2017
(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(2) Gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des § 31 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.
Im RIS seit
17.09.2015
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.
(3) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.
Im RIS seit
22.11.2021
(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, ausgenommen die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Ein solcher Antrag muss begründet sein. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(2) Die Übertragung von Angelegenheiten auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bewirkt den Übergang der davon betroffenen Angelegenheiten in die staatliche Verwaltung.
(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängige Verfahren nicht übergeht.
Im RIS seit
12.07.2019
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Behörden des Bundes oder des Landes zu besorgen hat.
(1) Organe der Gemeinde sind:
(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
(1) Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 21 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.
Im RIS seit
27.06.2025
(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit
(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Gemeinderatspartei, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle.
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus
(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeindevorstand. Dies gilt auch dann, wenn er im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt ist, weil die Gemeinderatspartei, der er angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied.
(3) In Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern kann der Gemeinderat einen zweiten Bürgermeister-Stellvertreter wählen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. Maßgebend für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Gemeinderates kundgemachte endgültige Ergebnis der letzten Volkszählung.
(4) Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 1 lit. c festzulegen. Sie darf nicht mehr als ein Viertel der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates betragen.
(5) Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Falle ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für einen Bürgermeister-Stellvertreter kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes zu.
(6) Ist ein Mitglied des Gemeindevorstandes nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.
Im RIS seit
07.09.2017
(1) Der Gemeinderat kann
(2) Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(2a) Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.
(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.
(5) Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Erhält keine Person im jeweils ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Ausschusses zu ziehen ist.
Im RIS seit
22.11.2021
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
(2) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
(3) Verliert der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses sein Mandat, so tritt damit auch der Verlust des Amtes ein.
(4) Wird ein Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes als Mitglied der Landesregierung angelobt, so tritt im Zeitpunkt der Angelobung der Amtsverlust ein.
(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter oder ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes des Amtes für verlustig erklären, wenn sie in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet haben. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt.
Im RIS seit
12.07.2019
(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen begründeten Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Im Fall der Beurlaubung gilt § 22 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann vorübergehend während folgender Zeiträume durch schriftliche Erklärung auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes verzichten:
(3) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf die Ausübung des Amtes wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 zweiter Satz.
(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.
(5) Der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes, der Obmann oder ein Mitglied eines Ausschusses und die entsprechenden Ersatzmitglieder können durch schriftliche Erklärung auf ihr Amt verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.
Im RIS seit
22.11.2021
(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gemeinderat kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen (Selbstauflösung). Zu einem Beschluss über die Selbstauflösung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 126 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig und unparteiisch auszuüben und das Wohl der Gemeinde und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Der Bürgermeister und der (die) Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Bezirkshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.
(3) Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(5) Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 50 Abs. 2 und § 55 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.
(7) Ist der Gemeindevorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
Im RIS seit
12.07.2019
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über
(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit
b)
dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. b Z. 1 umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.
(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Dem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des § 30 Abs. 2, die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.
(2) Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.
(3) Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung dem jeweils ältesten weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes.
Im RIS seit
09.01.2024
Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.
Der Gemeinderat berät und beschließt in Sitzungen.
(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Gemeinderat innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Gemeindeamt festzulegen.
(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens fünf Werktage vor dem Beginn der Sitzung beim Mitglied des Gemeinderates eingelangt ist. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.
Im RIS seit
22.02.2012
(1) Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.
(2) Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermeister. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.
(3) Über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt. Über einen Antrag auf Selbstauflösung des Gemeinderates darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser in der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten ist.
(4) Die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates ist mit dem Punkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ abzuschließen.
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch die Gemeinde sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Die Aufnahmen der Übertragungen im Internet können bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.
(3) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.
Im RIS seit
18.12.2023
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.
(1) Der Bürgermeister kann die Abfolge der Tagesordnungspunkte ändern oder bestimmen, dass Verhandlungsgegenstände, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam behandelt werden.
(2) Der Bürgermeister kann einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen. Wurde der Verhandlungsgegenstand auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Gemeinderates oder der Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen, so kann der Verhandlungsgegenstand nur im Einvernehmen mit den anwesenden Antragstellern abgesetzt werden.
(3) Der Bürgermeister kann eine Sitzung des Gemeinderates unterbrechen, wenn dies aus zeitlichen Gründen oder zur Durchführung einer Beratung erforderlich ist. Mit der Unterbrechung ist die Uhrzeit und allenfalls der Tag der Fortsetzung der Sitzung bekannt zu geben.
(1) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichungen von der Sache den Ruf „Zur Sache“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
(2) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf „Zur Ordnung“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
(3) Der Bürgermeister kann die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen, wenn andauernde Störungen eine geordnete Beratung nicht zulassen.
(4) Der Bürgermeister kann nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen. Soweit in der Geschäftsordnung des Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, hat die Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt zu erfolgen.
Im RIS seit
17.09.2015
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann während der Sitzungen Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand sowie unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ selbstständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Gemeinderates, denen der Bürgermeister einen Geschäftsbereich nach § 50 Abs. 2 zugewiesen hat, Anfragen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen. Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht.
(2) Schriftliche Anfragen sind beim Gemeindeamt einzubringen und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu verlesen. Ihr wesentlicher Inhalt ist in der Niederschrift festzuhalten. Kann die Anfrage nicht in der selben Sitzung beantwortet werden, so ist sie längstens innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine weitere Sitzung des Gemeinderates statt, so kann die Anfrage unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ auch mündlich beantwortet werden.
(3) Mündliche Anfragen sind in der Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu stellen. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.
Im RIS seit
27.06.2025
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können zur Geschäftsordnung und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit das Wort verlangen
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann
(4) Über einen Widerspruch nach Abs. 3 lit. a oder einen Antrag nach Abs. 3 lit. b bis e entscheidet der Gemeinderat.
(5) Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, so muss noch ein Redner jener Gemeinderatsparteien das Wort erhalten, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Wort gekommen sind.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(1) Der Bürgermeister hat nach dem Schluss der Beratungen festzulegen, in welcher Reihenfolge über die Anträge abgestimmt werden soll. Die zur Abstimmung gebrachten Anträge sind genau zu bezeichnen.
(2) Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) In der Regel ist offen durch Aufheben der Hand abzustimmen. Ist das Abstimmungsergebnis zweifelhaft, so hat der Bürgermeister die Gegenprobe, eine neuerliche Abstimmung oder die Abstimmung durch Erheben von den Sitzen anzuordnen.
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, namentlich oder geheim abzustimmen. Zur namentlichen Abstimmung hat der Schriftführer die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates zu verlesen. Jedes Mitglied hat nach dem Aufruf seines Namens die Stimme abzugeben. Die Namen sind mit der abgegebenen Stimme in die Niederschrift aufzunehmen. Die geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln durchzuführen.
(5) Über die Besetzung von Stellen ist geheim abzustimmen. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, offen abzustimmen. Wahlen sind jedenfalls in geheimer Abstimmung durchzuführen.
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei den Gemeindeakten zu verwahren. Den Mitgliedern des Gemeinderates ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.
Im RIS seit
27.06.2025
(1) Der Gemeinderat kann in Durchführung der §§ 34 bis 46 den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates in einer Geschäftsordnung näher regeln, wobei auf die örtlichen Bedürfnisse entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates, die Verhandlungsleitung, die Wortmeldungen, die Einbringung und Behandlung von Anträgen, die Einbringung und Beantwortung von Anfragen, die Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen, die Art der Abstimmung und die Teilnahme von Gemeindebediensteten zu enthalten.
(1) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß.
(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, Ausschüsse zu Sitzungen einzuberufen und zu verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Er ist weiters berechtigt, an den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Zur Vorberatung über Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates an den Gemeinderat ist der Antragsteller auf sein Verlangen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(6) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse besonders dringlich ist, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(7) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister bzw. Obmann des Ausschusses innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(8) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Diesen ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
Im RIS seit
27.06.2025
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.
(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.
Im RIS seit
18.12.2023
Der Bürgermeister kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Gemeindeorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
(1) Der Bürgermeister hat die Beschlüsse der übrigen Gemeindeorgane zu vollziehen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit deren Beschlüsse den Aufgabenbereich überschreiten, gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen oder sonst offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderlaufen.
(2) Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c Bedenken im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und die Weisung des Gemeinderates einzuholen. Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeinderates derartige Bedenken, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gemeinderat darauf hinzuweisen. Erteilt der Gemeinderat die Weisung, den Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c zu vollziehen oder beharrt der Gemeinderat auf seinem Beschluss, und ist der Bürgermeister weiterhin der Ansicht, es werde(n)
über die Zulässigkeit des Vorhabens einholen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Vollziehung des Beschlusses zu untersagen, wenn einer der in lit. a genannten Gründe vorliegt.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.
(2) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzte Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften selbst zu vollstrecken oder er hat das Bezirksgericht oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen.
(3) Die Vollstreckung von sonstigen durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzten Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen hat durch den Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des VVG zu erfolgen.
Im RIS seit
09.01.2024
(1) Der Bürgermeister kann im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen erforderlichen allgemein verbindlichen Anordnungen treffen. Besteht die Gefahr, dass eine unaufschiebbare Maßnahme vereitelt oder unterlassen werden könnte, so ist er im erforderlichen Umfang zur Erlassung sofort vollziehbarer einstweiliger Verfügungen berechtigt.
(2) Der Bürgermeister ist in Fällen außerordentlicher Gefahr, insbesondere bei Elementarereignissen, unbeschadet der ihm nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse berechtigt, alle tauglichen Gemeindebewohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und im unumgänglich notwendigen Umfang Eingriffe in das Privateigentum gegen angemessene Entschädigung vorzunehmen. Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und zum Zweck der Eingriffe in das Privateigentum nach Abs. 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Reichen die Kräfte der Gemeinde zur Abwehr einer Gefahr nicht aus, so hat der Bürgermeister sofort die Bezirkshauptmannschaft davon zu verständigen.
Im RIS seit
27.12.2012
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.
(2) Der Bürgermeister kann dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
(4) Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sofern nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Liegt der Willensbildung ein Beschluss eines Gemeindeorganes zugrunde, so ist darauf Bezug zu nehmen. In diesen Fällen ist das Schriftstück vom Bürgermeister und von je zwei Mitgliedern des betreffenden Gemeindeorganes zu unterfertigen.
(5) Verstößt ein Rechtsakt gegen den Abs. 4 oder liegt diesem der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zugrunde, so wird die Gemeinde daraus nicht verpflichtet.
(6) Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung von Schriftstücken und zur Abgabe mündlicher Erklärungen in seinem Namen Gemeindebediensteten, Direktoren von Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter die Gemeinde ist, bzw. an diesen Schulen beschäftigten Personen, Betriebsleitern und sonstigen Bediensteten von wirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit übertragen.
Im RIS seit
31.07.2019
(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.
(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist.
(2) Die Bestellung und die Abberufung des Ortsvorstehers obliegen dem Bürgermeister. Er hat dem Kreis der nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft anzugehören. Der Ortsvorsteher hat die örtlichen Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Anordnungen des Bürgermeisters zu besorgen.
(3) Der Ortsausschuss ist vom Bürgermeister aufgrund eines
Vorschlages aus den nach § 8 Abs. 1 TGWO 1994 passiv Wahlberechtigten der Ortschaft zu berufen.
(4) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse das Verfahren zur Bestellung des Ortsausschusses und das Verfahren bei dessen Sitzungen in sinngemäßer Anwendung des § 47 durch Verordnung zu regeln.
(5) Der Ortsausschuss hat den Ortsvorsteher zu beraten und zu unterstützen.
(6) Der Bürgermeister hat den Umfang der vom Ortsvorsteher und vom Ortsausschuss zu besorgenden Aufgaben festzulegen. § 50 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(7) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsausschusses abzuberufen, wenn sie die Wählbarkeit zum Gemeinderat verlieren, sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigern, die Funktion auszuüben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt haben. Der Ortsvorsteher ist weiters abzuberufen, wenn er eine Weisung des Bürgermeisters nicht befolgt hat. Für den Amtsverzicht des Ortsvorstehers und der Mitglieder des Ortsausschusses gilt § 26 Abs. 3 sinngemäß.
Im RIS seit
22.02.2012
Beachte
Siehe die Übergangsbestimmung im Art. IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2015
(1) Die Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“.
(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere:
(3) Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern muss der Amtsleiter den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, des Wirtschaftsrechts, der Wirtschaftswissenschaften oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das Kalenderjahr, in dem die Bestellung stattfindet, wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 5.000 Einwohner übersteigt, ist eine Wiederbestellung des zuvor befristet bestellten Amtsleiters zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Abs. 2 wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters bei Bedarf, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern jedoch jedenfalls, einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt Abs. 3 dritter Satz.
Im RIS seit
09.01.2024
(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.
(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.
(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinden haben der Landesregierung zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, vor allem aufgrund der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 spätestens mit der elektronischen Übermittlung der jährlichen Gemeindehaushaltsdatenträger insbesondere folgende Daten ihrer Bediensteten zu übermitteln:
Im RIS seit
12.07.2019
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Abs. 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.
(2) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Abs. 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.
(4) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(5) Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des § 3 Abs. 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.
(6) Im Übrigen sind § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15 und § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.
(7) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist. Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise elektronisch bekannt gemacht werden.
(8) Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Abs. 1 bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 8 auch nicht mehr gelöscht werden.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde nach Maßgabe des § 60e können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen erstmalig nur Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
Im RIS seit
22.11.2021
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Aufschrift „Gemeindeaufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Der Bürgermeister hat jährlich über die Tätigkeit der Aufsichtsorgane nach § 60e einen anonymisierten Bericht zu erstellen, der auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen ist.
Im RIS seit
22.11.2021
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist das Aufsichtsorgan zusätzlich nach § 60f durch die Bezirkshauptmannschaft bestellt, so hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft vom Erlöschen der Bestellung in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
22.11.2021
(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch
(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.
(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.
Im RIS seit
22.11.2021