20000112•Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
20000112Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970Law09.07.1970
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Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1982 lautet:
"Artikel II
(1) Beamte des Dienststandes der Dienstklasse I, II oder III sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981, ausgehend von ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und unter Berücksichtigung gebührender ruhegenußfähiger Ergänzungszulagen, in die neuen Dienstklassen I, II und III überzuleiten.
(2) Die Überleitung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Sicherheitswachebeamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetzt wurden oder übergetreten sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder ein Gehalt der Gehaltsstufen 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sowie die Überleitung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen erfolgt entsprechend den für die Sicherheitswachebeamten der Tiroler Gemeinden geltenden Bestimmungen."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1982 lautet:
"Artikel II
Die Ruhegenüsse der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung, die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II und III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Der der Bemessung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug ist in sinngemäßer Anwendung des Art. IX der 38. Gehaltsgesetz-Novelle mit der Maßgabe neu zu ermitteln, daß an die Stelle des danach maßgebenden, in den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, für Beamte der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltes der am 1. Juli 1981 gemäß § 55 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1982 gebührende Gehalt tritt."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1985 lautet:
"Artikel II
Für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, gilt Art. III der 10. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr.12/1985, und der letzte Satz des § 35 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 2 dieses Gesetzes sinngemäß."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1986 lautet:
"Artikel II
Beamten, die vor dem 1. Jänner 1985 in den Dienst der Landeshauptstadt Innsbruck aufgenommen wurden, gebührt, wenn es für sie günstiger ist, jenes Urlaubsausmaß, das sich nach den Vorschriften ergibt, die bis zum 31. Dezember 1984 gegolten haben."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 96/1995 lautet:
"Artikel II
Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß Anwendung."
Art. II und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1996 lauten:
"Artikel II
(1) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, sind die §§ 5 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe nach Art. II der 5. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 16/1985, anzuwenden.
(2) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist Art. II Abs. 1 und 2 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Auf Beamte, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 vor dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, sind § 4 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Art. II bis V des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1998 lauten:
"Artikel II
(1) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist § 35 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 4 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung von der Stadtgemeinde Innsbruck zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 nicht anzuwenden.
Artikel III
(1) Art. III Abs. 4 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 18/1998, ist auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden.
(2) Art. I Z. 7 ist auf Berufungen gegen Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, nicht anzuwenden.
Artikel IV
Art. III Abs. 4 und Art. IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle sind auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, sinngemäß anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung von der Stadtgemeinde Innsbruck zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 4 bis 6 und Art. II treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(3) Art. IV, soweit darin Art. IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(4) Art. III Abs. 1 sowie Art. IV, soweit darin Art. III Abs. 4 der 27. Landesbeamtengesetz Novelle für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. März 1998 in Kraft."
Art. II und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2003 lauten:
"Artikel II
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 nach § 43 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und die sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 noch in diesem befinden, ist § 44 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 nach § 43 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und die sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 noch in diesem befinden, ist § 44 Abs. 1 und 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Beamte, gegenüber denen nach dem 31. Dezember 2002 in einem Disziplinarerkenntnis die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausgesprochen wird, sind die §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 und 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
Artikel IV
(1) Vor dem 1. März 2003 begangene Dienstvergehen und Ordnungswidrigkeiten gelten als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des IX. Abschnittes in der Fassung des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes bei den Disziplinarsenaten anhängige Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, sind von der Disziplinarkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Von den bisherigen Disziplinarsenaten durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen. Als anhängig gilt ein Verfahren vom Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige beim zuständigen Disziplinarsenat an.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes bei den Berufungssenaten anhängige Verfahren oder bei den bisherigen Disziplinarsenaten anhängige Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen sind von der Disziplinaroberkommission nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Bei den Berufungssenaten anhängige Verfahren sind jedoch von der Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, wenn bis zum zuvor genannten Zeitpunkt noch kein Disziplinarerkenntnis erlassen wurde. Von den Berufungssenaten oder den bisherigen Disziplinarsenaten durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen."
Die Kundmachung LGBl. Nr. 66/2007 lautet:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2007, G 25/07-6, § 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2003 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. Oktober 2008 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
§ 40 wurde durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2004 mit Wirksamkeit ab dem 1. Oktober 2004 aufgehoben.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2007 lautet:
"Artikel II
(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Beamte der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Abs. 1 weiterhin anzuwenden.
(4) Auf Todesfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 ist der Abschnitt V des Pensionsgesetzes 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2009 lautet:
"Artikel II
(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs 1.
(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2009 lautet:
"Artikel II
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 32a in der für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2011 lautet:
"Artikel II
§ 30e dritter Satz des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 10 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 lautet:
"Artikel II
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 155/2020 lautet:
"Artikel II
§ 32d des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z 3 dieses Gesetzes ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 156/2020 lautet:
"Artikel II
§ 72b des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 lautet:
"Artikel II
(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 24i Abs. 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen."
Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
StF: LGBl. Nr. 44/1970 (Wv)
[CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]
(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten), gleichgültig, ob sie behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die in diesem Gesetz der Stadtgemeinde Innsbruck zugewiesenen Aufgaben sind mit Ausnahme der Aufgaben nach § 84 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Beamten gliedern sich in folgende Besoldungsgruppen:
(2) Die Beamten der allgemeinen Verwaltung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen:
(3) Die Beamten in handwerklicher Verwendung werden nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen:
(4) Der Dienstzweig der Erzieher an den städtischen Kinderheimen wird der Verwendungsgruppe L3 zugewiesen.
(5) Jede Verwendungsgruppe kann in Dienstzweige unterteilt werden. Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen.
(6) Die Festsetzung der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates. Die Verwendungsgruppe A umfaßt Dienstzweige, die von Personen mit voller Hochschulbildung zu versehen sind.
(1) Der Gemeinderat hat jährlich unter Bedachtnahme auf den notwendigen und dauernden Bedarf an Beamten einen Dienstpostenplan zu beschließen.
(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen aufzugliedern.
(1) Voraussetzungen für die Anstellung sind:
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
Im RIS seit
27.07.2022
Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn
Im RIS seit
23.11.2023
(1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch ungültige Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, so ist er disziplinär zu verfolgen.
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, ferner die im gleichen Grade Verschwägerten oder Personen, die im Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung der eine dem anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder seiner unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis zwischen Beamten erst nach ihrer Anstellung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen.
Im RIS seit
29.03.2023
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(1) Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Dienstzweige, die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und für die Erreichung des Definitivums, insbesondere die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, setzt der Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses fest.
(2) Das Fehlen eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen nach Anhörung des Personalausschusses durch den Stadtsenat nachgesehen werden, wenn nicht durch besondere Vorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist.
(1) Die Anstellung erfolgt durch Ernennung auf den für die Verwendung als Beamter vorgesehenen Dienstposten; sie ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist.
(2) Die Anstellung obliegt nach Beratung im Personalausschuß dem Stadtsenat. Vor Beschlußfassung sind der Magistratsdirektor und die Personalvertretung zu hören. Keine Anstellung darf rückwirkend erfolgen.
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Beamten nach vier Jahren und nach Erfüllung der sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann der Dienstgeber durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates lösen. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich.
(3) Gründe für die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
(4) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens, einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung oder während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluß der genannten Verfahren hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Sind die Verfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung rückwirkend auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie möglich gewesen wäre, wenn die genannten Verfahren nicht eingeleitet worden wären.
(5) Während einer Dienstenthebung ist eine Definitivstellung ausgeschlossen.
(1) Die Verleihung des Dienstpostens einer höheren Dienstklasse (Beförderung) und einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt durch Ernennung. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam.
(2) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur zulässig, wenn alle Erfordernisse für die Erlangung des Dienstpostens erfüllt sind.
(3) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten. Eine schriftliche Bewerbung um einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe gilt als Zustimmung.
(4) Bei der Ernennung auf Dienstposten, die nicht durch Zeitvorrückung erreichbar sind, sind zunächst die bessere Befähigung und Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die besondere Eignung zu berücksichtigen; bei gleichen Diensteigenschaften ist der Dienstrang maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Magistratsdirektor wird jedoch ohne Mitwirkung des Personalausschusses und der Personalvertretung ernannt.
(1) Über die Anstellung, jede sonstige Ernennung und über die Definitivstellung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung und der Amtstitel anzugeben sind.
(2) Wird ein Beamter nur provisorisch angestellt, so ist dies ausdrücklich anzuführen.
(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Im RIS seit
23.11.2023
(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister zu geloben, die Verfassung und die sonstigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Tirol zu beachten, die Amtspflichten (Dienstpflichten) gewissenhaft zu erfüllen und seine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde zu stellen.
(2) Die Angelobung ist in einer Niederschrift zu beurkunden, die dem Personalakt anzuschließen ist.
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß darin ausdrücklich ein anderer Tag bestimmt ist.
(1) Die anrechenbare Dienstzeit, die für die Erlangung und den Genuß aller von ihrer Dauer abhängigen Rechte maßgebend ist, beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantrittes, bei einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsdienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck mit dem Tag der Unterstellung des Bediensteten unter dieses Gesetz.
(2) Eine Militärdienstzeit, durch welche die Dienstleistung lediglich unterbrochen wird, gilt als anrechenbare Dienstzeit.
(3) Die Dienstzeit, die in Vollbeschäftigung in einem unmittelbar vorausgegangenen Vertragsverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegt wurde, wird für die Erlangung und den Genuß aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte gleich einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck zurückgelegten Dienstzeit angerechnet. Für den Anspruch auf Definitivstellung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes nur insoweit, als die Dienstzeit hiefür ausdrücklich angerechnet wurde.
(4) Inwieweit den Beamten andere vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeiten oder Behinderungszeiten für die Erlangung höherer Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden können, richtet sich sinngemäß nach den jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
Im RIS seit
16.12.2011
(1) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesblatt zu führen, das mindestens zu enthalten hat:
(2) Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen seiner vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.
(3) Der Beamte ist berechtigt, in seine Personalstandesblätter Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.
(1) Alle provisorischen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, sind alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zum 1. Februar zu beurteilen. Die übrigen Beamten sind nur auf besondere Anordnung zu beurteilen. Überdies ist der Beamte auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.
(2) Der Gesamtbeurteilung hat eine Dienstbeschreibung vorauszugehen. In der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
Jeder der vorstehenden Einzelpunkte ist zu bewerten; das Ergebnis ist in der Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Die Einzelbeurteilung und die Gesamtbeurteilung haben auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Besondere für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Beurteilungen haben zu lauten:
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.
(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen und, falls sich die Gesamtbeurteilung nicht geändert hat, gegen den Beamten das Disziplinarverfahren einzuleiten.
Im RIS seit
29.01.2013
Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.
Im RIS seit
29.01.2013
(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Magistratsdirektor, der andere von der Personalvertretung vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
Im RIS seit
29.01.2013
(1) Der Beamte hat seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen und seinen dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umgang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß unparteilich und uneigennützig nachzukommen.
(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und ihnen und allen übrigen Bediensteten sowie den Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach dem Zweck des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Der Beamte unterliegt in der Wahl seines Wohnortes keiner Beschränkung; er ist jedoch nicht berechtigt, wegen seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigungen zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinen Vorgesetzten bekanntzugeben.
(6) Auch im Ruhestand ist der Beamte zu einem dem Standesansehen entsprechenden Verhalten verpflichtet.
Der Beamte hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Im RIS seit
27.08.2025
(1) Der Beamte ist nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind aus Dienstesrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftsumfang fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet.
(4) Eine mehr als drei Monate dauernde dienstliche Verwendung außerhalb des Innsbrucker Stadtgebietes, bei der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG außerhalb des Versorgungsgebietes, ist nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.
Im RIS seit
11.01.2017
(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.
Im RIS seit
01.07.2025
(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von
(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Vermögen der Stadt Innsbruck zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
Im RIS seit
06.03.2014
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
Im RIS seit
16.12.2011
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus
gelegenen Gründen abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
Im RIS seit
06.03.2014
(1) Der Beamte, der nach § 22 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
(2) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.
(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
(7) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Stadt Innsbruck in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit). Handelt es sich dabei um Funktionen, die der Beamte in Vertretung der Stadt Innsbruck bei wirtschaftlichen Unternehmungen ausübt, so darf er von diesen eine Vergütung nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen.
Im RIS seit
27.07.2022
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Im RIS seit
06.03.2014
(1) Die Leiter der Dienststellen haben für die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes und für eine gerechte und zweckentsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu achten und Mißstände und Fehler abzustellen; wenn die eigenen Maßnahmen und Befugnisse nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen vorliegen, haben sie Anzeige an den Magistratsdirektor zu erstatten.
(2) Zu den Aufgaben der Dienststellenleiter gehört insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit der ihnen unterstellten Bediensteten.
(3) Die leitenden Beamten sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gerecht zu beurteilen.
(1) Die in den §§ 19 und 22 Abs. 5 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 22b Abs. 3 und 5 genannten Pflichten.
(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.
Im RIS seit
06.03.2014
Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personal- oder Berufsvertretung in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.
Im RIS seit
25.08.2021
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
Im RIS seit
27.07.2022
Im Sinn dieses Abschnittes ist:
Im RIS seit
25.08.2021
(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.
(3) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(4) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 24 lit. a.
(5) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
(6) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Unterabschnittes.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden:
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit eines Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat gegebenenfalls durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Stadt Innsbruck zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 18 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Die §§ 24c bis 24f und 24g Abs. 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 24c bis 24g sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Beamten gewährleistet ist.
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung
oder
(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(5) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 24p Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur Stadt Innsbruck, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Beamten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, einzurechnen.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Im RIS seit
29.03.2023
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 18c des Landesbeamtengesetzes 1998 oder nach § 44 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 43 in Verbindung mit § 18a des Landesbeamtengesetzes 1998 eintritt.
(3) Die §§ 24p Abs. 3 und 24q Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 24q Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 43 in Verbindung mit § 18c Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 oder nach § 44 Abs. 7 zu enthalten hat.
(4) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gilt § 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 15a des Gehaltsgesetzes 1959 § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 7 und 9 I-VBG tritt.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
Im RIS seit
27.07.2022
(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.
(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungsfreistellung gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsfreistellung mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
(8) § 32e Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(9) Hinsichtlich der Bezüge bei Bildungsteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
Im RIS seit
29.03.2023
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Im RIS seit
29.03.2023
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24k und 24l zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern- Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24k aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24k nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Im RIS seit
29.03.2023
Der Anspruch des Beamten auf Diensteinkommen (Bezüge) richtet sich nach dem VIII. Abschnitt dieses Gesetzes.
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
(2) Dem Beamten kann aus Anlass des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand ein Treuegeld gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung und die Höhe hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.
Im RIS seit
19.07.2024
Der Anspruch des Beamten auf einen Ruhegenuß sowie die Ansprüche seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß richten sich nach dem VII. Abschnitt dieses Gesetzes.
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der Dienstzeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse bestimmt. Hiebei bleiben Zeiträume, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen sind, außer Betracht. Soweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für die Bestimmung des Dienstranges der Reihe nach maßgebend:
(2) Der Beamte kann erklären, daß Umstände, die nach Abs. 1 lit. a bis c für die Bestimmung seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muß schriftlich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Der Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
(1) Die Amtstitel werden vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Im Ruhestand führt der Beamte jenen Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand hatte, jedoch mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.).
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 33a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Das in den §§ 30a und 30h festgelegte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
Im RIS seit
16.12.2011
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz unterliegenden unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen privatrechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten nach den §§ 30a und 30h gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er diesen Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt zu jenem Zeitpunkt, zu dem er bei einem Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte darauf Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Im RIS seit
02.07.2021
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.
Im RIS seit
22.08.2023
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 30i Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.
Im RIS seit
06.03.2014
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm nach § 30a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
Im RIS seit
27.11.2019
(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 31 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 24b Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 24k, 24l und 24m nicht übersteigen.
(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege
(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 30d angetreten werden.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 30g Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 30i im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 32b Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. In einem solchen Fall ist der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrkosten zu ersetzen, soweit diese nicht als Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen im Sinn des § 30i Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in eine Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes in der Krankenanstalt vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter,
(3) Ein Karenzurlaub endet:
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
Im RIS seit
25.10.2018