20000115•Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970
20000115Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970Law01.06.1970
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}Gesetz vom 3. April 1970 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970)
StF: LGBl. Nr. 40/1970 - Landtagsmaterialien: 15/1970
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.
Im RIS seit
02.01.2014
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.
(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.
(1) Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:
(2) Die Beförderung von Personen hat unentgeltlich zu erfolgen.
(3) Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den im Abs. 1 genannten Personen zu.
(1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.
(2) Seilwege dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung); diese ist zu erteilen, wenn die Ausstattung den Vorschriften der Baubewilligung entspricht; gleichzeitig sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen.
(3) Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Abs. 1) erfüllt sind.
(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.
(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:
(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.
Im RIS seit
02.01.2014
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung (§ 9) verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.
(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Behörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. c bis f festzusetzen.
(4) Bestehen an den einzulösenden Grundflächen dingliche Rechte dritter Personen, so ist der Einlösungsbetrag beim zuständigen Bezirksgericht zu erlegen. Für die Hinterlegung und Verteilung des Einlösungspreises sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) dann enteignet werden, wenn nicht alle Eigentümer der hiefür in Anspruch genommenen Grundflächen die Einlösung nach § 8 begehren und dadurch einzelne Teile der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der belasteten Grundeigentümer verblieben.
(2) Soweit über die Art und die Höhe der Schadloshaltung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die §§ 64, 65 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu erfolgen.
Im RIS seit
07.02.2013
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.
(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.
(3) Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.
Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz gänzlich entbehrlich werden, entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Felddienstbarkeiten nicht gänzlich entbehrlich werden, ist ihre Ausübung nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben zu dulden, daß bei der Herstellung der Bringungsanlage auf der unmittelbar beanspruchten Grundfläche anfallende Steine, Schotter und Humus für die Zwecke dieser Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung verwendet werden.
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.
(6) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.
(7) Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach der Größe der Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft mit mindestens drei und höchstens zehn vom Hundert derselben festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.
(4) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Bringungsgemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfaßt; in diesem Fall ist der Obmann (Obmannstellvertreter) von der Vollversammlung zu wählen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(7) Der Obmann hat bei Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen.
(8) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschußmitglied vorzunehmen; dies gilt auch für die Fertigung von Urkunden.
(9) Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.
(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.
(1) Unterlässt eine Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.
(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(3) Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(4) Entspricht ein Seilweg in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch seine Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, und ist die Behebung der Mängel technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft weiters den gänzlichen oder teilweisen Abbruch des Seilweges aufzutragen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
Im RIS seit
09.12.2019
(1) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
(2) Bei der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit als möglich zu vermeiden.
(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund der zu widerrufenden Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen getroffen, Entscheidungen ergangen oder sonstige Rechtshandlungen gesetzt sind.
Im RIS seit
02.01.2014
Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Bringungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen, erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Bringungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Bringungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Bringungsgemeinschaften weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).
Im RIS seit
17.04.2020
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1933, LGBl. Nr. 56, außer Kraft.
(2) Bringungsrechte und Güter- und Seilwegegenossenschaften im Sinne des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1933 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Alpwege, die auf Grund der Bestimmungen des Alpschutzgesetzes, LGBl. Nr. 81/1920, gebaut wurden, gelten als Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Dienstbarkeiten, die zur Anlage eines Alpweges bestellt wurden, gelten als Bringungsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Erhaltungsgenossenschaften nach dem Alpschutzgesetz, deren Aufgabe in der Erhaltung eines Alpweges besteht, gelten als Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.