20000117•Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler
20000117Flurverfassungslandesgesetz 1996, TirolerLaw29.11.1996
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Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1998 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2001 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 17a und 17b ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Die Bestimmungen des § 85 in der Fassung des Art. I Z. 30 sind nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen werden."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes."
Der Text der Kundmachung LGBl. Nr. 135/2021 lautet:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2021, G 44/2021-9, festgestellt, dass die Wortfolge „sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs. 4“ in § 36b Abs. 3 und § 36b Abs. 4 erster Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014, verfassungswidrig war."
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)
StF: LGBl. Nr. 74/1996 (Wv)
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:
(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihre Stellungnahme zur beabsichtigen Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung der Agrarbehörde bekanntzugeben, widrigenfalls anzunehmen ist, daß von ihr Bedenken oder Einwendungen gegen die Einleitung des Verfahrens nicht vorgebracht werden.
(4) Sind nach Ansicht der Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht gegeben, so darf die Verordnung nach Abs. 1 vorerst nicht erlassen werden. Die Agrarbehörde kann jedoch nach Ablauf eines Jahres nach neuerlichem Anhören der Landwirtschaftskammer ungeachtet einer allfälligen Aufrechterhaltung der negativen Stellungnahme das Zusammenlegungsverfahren einleiten, wenn nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.
(2) Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.
Treten im Zusammenlegungsgebiet oder in einem Teil davon im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die den Zweck der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren für das gesamte Zusammenlegungsgebiet bzw. für den betreffenden Teil davon nach Anhören der Landwirtschaftskammer und des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Verordnung einzustellen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.
(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs. 1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.
(4) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung nach diesem Gesetz ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(3) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft zur besseren Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet erwirbt, gelten hiefür die Bestimmungen des § 32 sinngemäß.
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:
(2) Dem Ausschuß gehören an:
(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit 5 v.H. derselben, jedoch mit mindestens drei und höchstens zehn festzusetzen.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. a und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu wählen.
(5) Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:
(6) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(7) Eine Neuwahl ist durchzuführen,
Im RIS seit
05.02.2021
(1) Dem Ausschuß obliegt:
(2) Der Ausschuß ist vom Obmann mindestens einmal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn Beschlüsse nach Abs. 1 erforderlich sind oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder es verlangt. Die Agrarbehörde kann ebenfalls den Ausschuß einberufen.
(3) Der Obmann hat den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft in einer Vollversammlung über die bisher durchgeführten und die im laufenden Jahr beabsichtigten Baumaßnahmen und über sonstige wichtige Angelegenheiten zu berichten.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen.
(5) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Obmann hat Beschlüsse, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; Beschlüssen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind, ist die Genehmigung zu versagen; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb zweier Monate ab Einlangen der Mitteilung bei der Agrarbehörde versagt wird.
(6) Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu vollziehen. Er vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.
(7) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten erwachsen, ist der Obmann nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(8) Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.
Im RIS seit
23.11.2021
Die Agrarbehörde hat die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.
(2) Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.
Im RIS seit
15.01.2020
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.
(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. b) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs. 2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(7) Die Bewertung nach Abs. 5 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.
(8) Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.
Im RIS seit
07.02.2013
(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß.
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden. Erforderlichenfalls sind zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt naturnahe Strukturelemente, wie Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen und dergleichen, zu schaffen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig, so ist der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien abzutreten.
(4) Die Agrarbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Abs. 1 entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.
(5) Das Ergebnis der Ermittlungen nach Abs. 4 ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat
(6) Ist nach § 17a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf der Bescheid nach Abs. 5 erst nach deren Abschluss erlassen werden.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(2) Vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen,
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung und deren öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und dessen Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind der Landesumweltanwalt und die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll (Standortgemeinde), unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung die Feststellung beantragen, ob nach Abs. 2 für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Landesumweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 74 Abs. 4. Die Agrarbehörde hat über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren und überdies der Standortgemeinde mit dem Auftrag zu übermitteln, sie an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
Im RIS seit
15.01.2020
(1) Die Agrarbehörde hat in den Fällen des § 17a Abs. 2 die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach deren Fertigstellung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.
(3) Die Agrarbehörde hat weiters der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur öffentlichen Auflage und mit dem Auftrag zu übermitteln, die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Umweltverträglichkeitserklärung und der Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind im Gemeindeamt mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Weiters ist das Vorhaben an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren.
(4) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand im erheblichen Ausmaß bleibend zu schädigen, sind möglichst zu vermeiden.
(5) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(6) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173).
Im RIS seit
15.01.2020
(1) Wenn es zur Sicherstellung der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen erforderlich ist, sind die Parteien bis zur Festlegung des endgültigen Aufteilungsschlüssels (§ 23 Abs. 2 lit. b Z 7) je nach dem Stand des Verfahrens entweder nach dem Ausmaß oder nach dem Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zur vorläufigen Kostentragung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft heranzuziehen. Über Einwendungen gegen diese Heranziehung hat die Agrarbehörde (§ 11) zu entscheiden. § 17 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht unterzogen sind, jedoch aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle die Art und den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzung des Grundstückes sowie bei Wegen auf die Art der Benützung, Bedacht zu nehmen.
(1) Wenn während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse durchgeführt werden, haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen; sind sie nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.
(2) Besitzen diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet ein zu geringes Ausmaß an Grundflächen, so können auf ihr Begehren die erforderlichen Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben; kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so haben sie den Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
(4) Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach Abs. 1 betroffenen Grundstücke sind zu verpflichten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Ausführung dieser Maßnahmen zu dulden.
(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 zu verwenden. Er kann insbesondere gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen, oder als Ersatzfläche gemäß § 22 Abs. 5 verwendet werden.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen bzw. Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird.
(6) Materiell geteiltes Eigentum ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird.
(7) Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
(10) Den bisherigen Eigentümern sind Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6) grundsätzlich wieder zuzuweisen. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen.
Unvermeidliche Wertunterschiede sind zu entschädigen; § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(11) Ebenso sind den bisherigen Eigentümern folgende Grundstücke wieder zuzuweisen:
(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der §§ 13 bis 15 und des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (§ 20 Abs. 3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.
(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie grob vernachlässigte Düngung oder zeitweiliger Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, auszugleichen. Sie hat ferner dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
(2) Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete Obstbäume und Beerensträucher dürfen vom bisherigen Eigentümer innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke zu bestimmenden, sechs Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum des Übernehmers der Abfindung über.
(3) Für anderes Zugehör, wie Feldstädel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume, sowie für andere bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 13 Abs. 5) steht – wenn nicht anderes vereinbart ist – dem bisherigen Eigentümer gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz im Ausmaß des festgestellten Wertes zu, sofern die Übernahme des Zugehörs dem Übernehmer bei Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Andernfalls finden die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung.
(4) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 24 Abs. 3), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolgseintritt beim früheren Übernehmer nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(5) Ein durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 entstehender Flächenverlust ist durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(6) Anträge auf Entschädigungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Abfindung bei der Agrarbehörde zu stellen. In Entscheidungen, die die Übernahme von Abfindungen anordnen, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(7) Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach § 19 betroffenen Grundstücke haben bis zur Zuweisung von Ersatzgrundstücken Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Maßnahme verursachte Verminderung des Ertrages ihrer Grundstücke.
(8) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(9) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
(10) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.
Im RIS seit
02.01.2014
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
(3) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(4) Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.
(5) Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.
(6) Soweit Abs. 5 nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
(2) Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
(5) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.
Im RIS seit
07.02.2013
(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindungen übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Die Auszahlung einer Geldabfindung kann vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen, wenn die Partei der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft oder des Landeskulturfonds zustimmt.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte gehen auf die Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) mit Ausnahme agrargemeinschaftlicher Mitgliedschaftsrechte geht auf die Eigentümer der Abfindungsgrundstücke über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Der Pächter und der Verpächter können innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 oder § 24 geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche sowie die allfällige Ausgleichung zwischen der vorläufigen Kostentragung nach § 18 und der endgültigen Kostentragung nach dem Beitragsschlüssel gemäß § 23 Abs. 2 lit. b Z 7 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermessung und der Vermarkung zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.
Im RIS seit
03.04.2017
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6) Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7) Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2) Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3) Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4) Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft verlangt.
(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(10) Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
(11) Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.
Im RIS seit
23.11.2021
Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
(1a) Nach dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates haben der Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs. 4 erster Satz der Reihe nach die nach § 31 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Organe, bis zur Bestellung des Substanzverwalters und dessen Stellvertreter durch den neuen Gemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters und des ersten Stellvertreters des Substanzverwalters wahrzunehmen.
(2) Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.
(3) Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach § 25 Abs. 1 TGO, eines Mandatsverzichtes nach § 26 Abs. 2 TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 TGO erklärten Amtsverzichtes; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des § 25 Abs. 1 TGO der § 16a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, LGBl. Nr. 53, an die Stelle des § 26 Abs. 2 TGO der § 16a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des § 26 Abs. 3 TGO der § 17a Abs. 5 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Abs. 2 erster Satz kundzumachen.
(4) Zum Substanzverwalter oder dessen Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Für die Befangenheit des Substanzverwalters oder dessen Stellvertreters gilt § 29 Abs. 1, 3 erster Satz, 5 zweiter Satz und 6 TGO sinngemäß.
(5) Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer zu bestellen; Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer zu bestellen; § 35 Abs. 6 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Zum Rechnungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmanns, Mitglied des Ausschusses oder Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) gewählt ist.
(6) Auf Beschlüsse des Gemeinderates über die Bestellung und die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) und des ersten Rechnungsprüfers sind die gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Wahlen anzuwenden.
(7) Zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses der Agrargemeinschaft darf nicht bestellt werden, wer zum Substanzverwalter, dessen Stellvertreter oder ersten Rechnungsprüfer gewählt ist.
Im RIS seit
05.02.2021
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2) Der Substanzverwalter vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. Der Obmann hat den Ausschuss bzw. die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm abweichend vom § 35 Abs. 7 auch die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
(3) Der Obmann hat der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese spätestens fünf Werktage vor einer Sitzung des Ausschusses oder spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Vollversammlung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Substanzverwalter sowie dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die der geplanten Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen und auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(4) In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5) In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht erscheint.
(6) Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge zu befolgen.
(2) Der Substanzverwalter hat vor der Vornahme rechtswirksamer Verfügungen in folgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwingend den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu befassen und dessen Auftrag abzuwarten:
(3) Kann in einer Angelegenheit nach Abs. 2 der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig befasst werden, so kann der Substanzverwalter in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung über allfällige Aufträge vorzulegen.
(4) Der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu erteilen sowie dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten und Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten. Auf Verlangen ist dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde im Gemeindeamt Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(5) Werden Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde von den Organen der Agrargemeinschaft nicht befolgt, so kann diese die Agrarbehörde anrufen. Dies gilt als Antrag im Sinn des § 37 Abs. 7.
Im RIS seit
15.01.2020
(1) Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2) Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3) Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs. 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3) Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4) Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung zu berichten.
(2) Der Obmann hat den für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3) Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung und den Voranschlag anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4) Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.
Im RIS seit
03.04.2017
(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2) Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3) Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach § 36k Abs. 2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.
(4) Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs. 3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des § 36d Abs. 2 lit. a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach § 36c Abs. 6 sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d unberührt.
(2) Das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsübereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Es hat jedenfalls die Dauer, den Umfang und die Modalitäten der Betrauung, insbesondere die davon erfassten Bewirtschaftungsmaßnahmen, sowie die Höhe der den Nutzungsberechtigten jährlich im Nachhinein zustehenden angemessenen Bewirtschaftungsabgeltung zu regeln.
(3) Das Bewirtschaftungsübereinkommen kann unbeschadet eines darin allenfalls vereinbarten Endes durch Zeitablauf sowohl von der substanzberechtigten Gemeinde als auch von den Nutzungsberechtigten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung durch die substanzberechtigte Gemeinde bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, die Kündigung durch die Nutzungsberechtigten eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5).
(4) Die Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf der Grundlage des Bewirtschaftungsübereinkommens und die Durchführung der dafür erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen obliegt dem Obmann. Im Zweifelsfall hat er das Einvernehmen mit dem Substanzverwalter herzustellen; dieser ist befugt, entsprechende Aufträge zu erteilen. Soweit dies zur Durchführung bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen im Sinn des § 36c Abs. 6 bevollmächtigen. Der Obmann hat dem Substanzverwalter und dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die Durchführung des Bewirtschaftungsübereinkommens, insbesondere über laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu erteilen.
(5) Der Substanzverwalter hat die den Nutzungsberechtigten für das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr zustehende Bewirtschaftungsabgeltung bis spätestens 31. März des Folgejahres auf das Abrechnungskonto zu überweisen, soweit im Bewirtschaftungsübereinkommen als Bewirtschaftungsabgeltung nicht der Bezug von Naturalleistungen vorgesehen ist.
(6) Über alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsabkommens entstehenden Streitigkeiten sowie über alle Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen selbst entscheidet die Agrarbehörde nach § 37 Abs. 7.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit den in den Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen anzuwenden. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, haben die substanzberechtigten Gemeinden bei der Ausübung ihres Substanzrechtes einvernehmlich vorzugehen. Der Anspruch auf den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) bemisst sich nach dem Verhältnis der walzenden Anteilsrechte der substanzberechtigten Gemeinden an der Agrargemeinschaft zueinander. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so besteht der Anspruch zu gleichen Teilen.
(2) Als in den Satzungen festzulegender Sitz der Agrargemeinschaft (§ 36a Abs. 2) ist von den substanzberechtigten Gemeinden einvernehmlich das Gemeindeamt einer substanzberechtigten Gemeinde zu bestimmen.
(3) Die substanzberechtigten Gemeinden haben je einen Substanzverwalter und einen Stellvertreter des Substanzverwalters zu bestellen. Der erste Rechnungsprüfer ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der substanzberechtigten Gemeinden zu bestellen; dies gilt auch für seine Abberufung.
(4) Die Substanzverwalter haben die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen gemeinsam wahrzunehmen; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt nicht für die Vertretung der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde in der Vollversammlung bzw. im Ausschuss. Beschlüsse in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung aller Substanzverwalter. Einberufungs-, Einsichtnahme- und Informationsrechte können die Substanzverwalter sowie die substanzberechtigten Gemeinden und deren Organe selbstständig wahrnehmen. Einladungen, Informationen und Bekanntmachungen haben an jeden Substanzverwalter und an jede substanzberechtigte Gemeinde gesondert zu ergehen.
(5) Das gegenüber den Organen der Agrargemeinschaft bestehende Auftragsrecht (§ 36d Abs. 1) kann von jeder substanzberechtigten Gemeinde selbstständig ausgeübt werden. Liegen in einer Angelegenheit widersprechende Aufträge an ein Organ der Agrargemeinschaft vor, so darf dieses nicht handeln, bis das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden hergestellt ist; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Hinsichtlich des Substanzverwalters ist das Auftragsrecht nach § 36d Abs. 1 sowie das Informationsrecht nach § 36d Abs. 4 ausschließlich gegenüber dem von der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde bestellten Substanzverwalter auszuüben. Über an die anderen Organe der Agrargemeinschaft gerichtete Aufträge sind die anderen substanzberechtigten Gemeinden unverzüglich zu informieren; sofern sie diesem Auftrag nicht ausdrücklich zustimmen, gilt das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden als hergestellt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach dem Einlangen der Mitteilung beim Gemeindeamt ein Widerspruch an jenes Organ der Agrargemeinschaft, das den Auftrag erhalten hat, erfolgt.
(6) In Angelegenheiten, in denen der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zwingend zu befassen ist (§ 36d Abs. 2), dürfen rechtswirksame Verfügungen durch die Substanzverwalter nur aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden getroffen werden; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Beschlüsse nach § 36d Abs. 2 lit. a und b können von den Gemeinderäten der substanzberechtigten Gemeinden nur wirksam gefasst werden, wenn sie übereinstimmend sind.
(7) Für den Zugriff auf Substanzerlöse (§ 36f Abs. 1) bedarf es eines gemeinsamen Auftrages der substanzberechtigten Gemeinden auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge. Zahlungsanordnungen nach § 36f Abs. 2 sind von allen Substanzverwaltern gemeinsam auszustellen und von zumindest einem ihrer Stellvertreter zu bestätigen.
(8) Ein Bewirtschaftungsübereinkommen nach § 36i kommt nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) zustande.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs. 3 lit. a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (§ 36c Abs. 1), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§ 36c Abs. 4) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (§ 36c Abs. 5).
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
(4) Beschlüsse (Verfügungen) über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.
(5) Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
(4a) Liegt ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder liegen Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland, so ist die Bewilligung nach Abs. 3 unbeschadet der Voraussetzungen nach Abs. 4 dann zu verweigern, wenn die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist.
(5) Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Abs. 4 lit. c Z 2 bleibt unberührt.
(6) Persönliche (walzende) Anteilsrechte dürfen vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
(7) Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Abs. 3 oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
(8) Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
zu verbinden. Für einen Antrag nach lit. b gelten die Abs. 4 lit. b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.
(9) Im Fall des Abs. 8 lit. a hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Abs. 8 lit. b hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. § 54 Abs. 6 bleibt unberührt.
(10) Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des § 64 Z 5 hervorgegangen sind, sind Abs. 4 lit. a, Abs. 8 und Abs. 9 sowie § 54 Abs. 6 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
25.08.2017
(1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn
(2) Ohne die nach Abs. 1 nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden. Über die Bewilligungsfreiheit nach Abs. 1 dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.
(3) Nicht als Gebäude im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.
Im RIS seit
25.08.2017
(1) Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen erforderlich sind, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, der substanzberechtigten Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die substanzberechtigte Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Der Substanzverwalter hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige die für die Übertragung des bücherlichen Eigentums seitens der Agrargemeinschaft erforderlichen Verfügungen zu treffen, widrigenfalls die Agrarbehörde der substanzberechtigten Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit Bescheid in das bücherliche Eigentum zu übertragen hat.
(4) Abweichend vom Abs. 1 hat bei der Veräußerung eines Grundstückes nach § 33 Abs. 2 lit. d das Fehlen der Genehmigung der Agrarbehörde nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. In einem solchen Fall gilt das Teilwaldrecht künftighin als Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Ablösebetrages die Bestimmungen des Abs. 5 anzuwenden sind.
(5) Die Agrarbehörde hat, sofern eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaft nicht eintritt, auf Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen ein Teilwaldrecht zur Gänze oder insoweit als erloschen zu erklären, als das mit dem Teilwaldrecht belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, wie die Schaffung von Bauland, den Bau von Straßen und Wegen, die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, und dergleichen, benötigt wird. Kommt über die Art und die Höhe der Gegenleistung kein Übereinkommen zustande, so gebührt dem Teilwaldberechtigten als Gegenleistung
(6) Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen, die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung fallen ihnen zu gleichen Teilen zu.
(7) Der Teilwaldberechtigte hat im Rahmen seines Holz- und Streunutzungsrechtes für das Aufkommen und die Nutzung des Bewuchses im Teilwald zu sorgen.
(8) Auf Teilwaldrechte bzw. Teilwälder auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c sind Abs. 5 lit. c und Abs. 6 zweiter Satz nicht anzuwenden.
Im RIS seit
03.04.2017
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.
(2) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a bis 49j zu erfolgen.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein.
(2) Die Hauptteilung besteht in der Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) und einer Agrargemeinschaft oder zwischen mehreren Agrargemeinschaften.
(3) Die Einzelteilung besteht entweder
(4) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
(5) Bei Teilungen treten die Abfindungsgrundstücke, Geldausgleiche und Geldabfindungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart ist.
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, die Einzelteilung nur auf Antrag.
(2) Den Antrag auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens können nur die beteiligten Gemeinden oder Agrargemeinschaften stellen.
(3) Die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder wenn infolge der Teilung eine Steigerung des Ertrages oder eine Verbesserung der Betriebsstruktur der Stammsitzliegenschaften zu erwarten ist.
(4) Eine Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. a oder lit. c bedarf des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft.
(5) Der Antrag auf Sonderteilung nach § 42 Abs. 3 lit. b ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen. Sind die Anteilsrechte nicht rechtskräftig festgestellt oder steht die Ausscheidung der Mitglieder im offenkundigen Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur, so ist der Antrag bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens abzuweisen.
(6) Ein Teilungsverfahren ist einzustellen, wenn sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergibt, daß die Teilung unzulässig ist.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Benützungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Benützungsrechte sind jedoch nur im Fall unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.
(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs. 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Die Bestimmungen der §§ 20 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 13, 14, 15, 21 und 31 Z 6 zu erfolgen.
(2) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstück versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Parteien zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.
(4) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 lit. b Z 7 sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.
Die Hauptteilung ist durch Plan der Agrarbehörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jede Partei entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anläßlich der Hauptteilung notwendige Regulierung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.
Ist der Hauptteilungsplan rechtskräftig geworden, so ist die Übernahme der Abfindungen zu verfügen und die Vermarkung und weiters die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.
(2) Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten
(3) Anträgen nach Abs. 2 lit. a kann ein Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde beigeschlossen werden, welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 49b Abs. 1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat. Das Übereinkommen hat auf einer dem Antrag ebenfalls anzuschließenden sachverständigen Bewertung im Sinn des § 49g zu beruhen, aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre. Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen. Andernfalls hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde die Verbesserung bzw. die Ergänzung des Übereinkommens bzw. der sachverständigen Bewertung binnen angemessener Frist aufzutragen. Erfolgt die Verbesserung bzw. die Ergänzung nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als zurückgezogen.
(4) Von Amts wegen ist das Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten, wenn
(5) Im Einleitungsbescheid sind die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke festzustellen; besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so ist weiters festzustellen, welche agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogen werden.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 6 sind die betroffenen Anteilsrechte anlässlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens mit gesondertem Bescheid als erloschen zu erklären.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Auflösung der Agrargemeinschaft, der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und der Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld, wenn
Lehnt die Agrargemeinschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a, b und d die Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld mit Beschluss der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) ab, so besteht das Auseinandersetzungsverfahren in der Übertragung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf nur insoweit aufrechterhalten werden dürfen, als dies zu deren weiteren Bedeckung erforderlich ist, sowie der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn
In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.
(3) Mit der aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) gegebenen Zustimmung der Agrargemeinschaft kann das Auseinandersetzungsverfahren auch in der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf und der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.
(2) Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des § 49b Abs. 2 bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.
(3) Im besonderen Fall des § 49d Abs. 2 erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteils- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich des Auseinandersetzungsverfahrens einer Regulierung bedürfen.
(2) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so ist weiters festzustellen, welche Teile des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft aus dem Verfahren auszuscheiden sind, weil es sich dabei nicht um Substanzerlöse handelt.
Im RIS seit
08.07.2014
Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach § 72 Abs. 1 an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 49i lit. c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des § 49a Abs. 3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist in der Kundmachung darauf besonders hinzuweisen.
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des § 49b Abs. 1 zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des § 13 Abs. 6 sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.
(2) Im Fall des § 49b Abs. 2 bestehen folgende Ansprüche:
Der nach lit. a und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.
(3) Im Fall des § 49b Abs. 3 sind die Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.
Im RIS seit
08.07.2014
Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 13, 14, 15 und 31 Z 6 zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.
Im RIS seit
08.07.2014
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder einer dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn dieses Grundstück oder diese Liegenschaft ganz oder teilweise der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird, auf diesem Teil versichert, sofern die Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Wertes des bezüglichen Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen dem Gläubiger von der substanzberechtigten Gemeinde sofort zurückzuzahlen. Der Gläubiger darf die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(2) Lautet eine Forderung, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder auf einer der Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem, ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs. 1 vorzugehen oder die Forderung auf den Teil zu verweisen, der der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird.
(3) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Auseinandersetzung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. In den Fällen des § 49b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind bei Bedarf neue Grunddienstbarkeiten in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.
Im RIS seit
08.07.2014
Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:
Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach lit. e Z 5 können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
Im RIS seit
08.07.2014
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Kundmachung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung im Bote für Tirol sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden nach § 72 Abs. 1 abzuschließen.
Im RIS seit
23.11.2021
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung sind die im § 44 angeordneten Feststellungen.