20000122•Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler
20000122Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, TirolerLaw12.09.2001
Gesetz vom 4. Juli 2001 über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung von Patienten nach Schäden im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz – TPFG)
StF: LGBl. Nr. 71/2001 - Landtagsmaterialien: 221/2001
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgabe wird der Tiroler Patientenentschädigungsfonds, im Folgenden kurz „Fonds“ genannt, errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 4 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt
(2) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.
Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
(1) Die Organe des Fonds sind:
(2) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
(1) Die Entschädigungskommission besteht aus:
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(5) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Entschädigungskommission vorzeitig aus, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei der Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
Im RIS seit
15.05.2017
Der Entschädigungskommission obliegen:
Dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung der Entschädigungskommission von einem anderen Organ zu besorgen sind. Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(1) Der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(2) Sitzungen der Entschädigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Entschädigungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(5) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung der Entschädigungskommission in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Protokollführung zu enthalten.
Im RIS seit
18.12.2023
Die Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten werden von der Tiroler Patientenvertretung wahrgenommen.
(1) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge auf Gewährung einer Entschädigungsleistung zu prüfen und vom Träger der Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen.
(2) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, samt den entscheidungswesentlichen Unterlagen unverzüglich an den Vorsitzenden der Entschädigungskommission weiterzuleiten.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte hat der Entschädigungskommission und dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
Im RIS seit
16.07.2025
Die Träger der Fondskrankenanstalten haben den Organen des Fonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind insbesondere Fotokopien der Krankengeschichten und der sonstigen erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.
(3) Der Fonds hat der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Der Patientenentschädigungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten entstanden sind jeweils erforderlich sind:
(3) Personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen nach Abschluss der Bearbeitung jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten erforderlich ist, an die Landesregierung übermitteln.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 14 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe der Entschädigungskommission zu veröffentlichen.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
21.12.2018
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, gewährt werden.
Im RIS seit
21.12.2018
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