20000158•Mautgebühren, Zillertaler Höhenstraße, Einhebung, Gesetz
20000158Mautgebühren, Zillertaler Höhenstraße, Einhebung, GesetzLaw01.05.1975
Gesetz vom 24. Februar 1975 über die Einhebung einer Maut auf der
Zillertaler Höhenstraße
StF: LGBl. Nr. 37/1975 - Landtagsmaterialien: 24/1975
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Zillertaler Höhenstraße“ im Gebiet der Gemeinden Aschau im Zillertal (ab dem Hof „Hörhag“), Hippach (ab dem Hotel „Atlas Sportalm“), Kaltenbach (ab der Wegschleife „Häuslreibe“ in der Nähe des Hofes „Häusl“), Ried im Zillertal (ab dem Hof „Lehen“) und Zellberg (ab dem Hof „Alterhaus“ bzw. „Enterhaus“) mit Kraftfahrzeugen wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.
(2) Die Einhebung der Maut ist nur in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zulässig.
(3) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn der Benützung der „Zillertaler Höhenstraße“ (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung für
(2) Die Maut beträgt bei Lösung einer
(3) Die Maut beträgt bei Lösung einer
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten der Erhaltung, des weiteren Ausbaues und der Verwaltung der „Zillertaler Höhenstraße“ anzugleichen.
(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hiezu ermächtigt sind, an Mautstellen, die von der Landesregierung nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit festgesetzt werden.
(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet.
(3) Die Rückfahrt ist gegen Vorweis der für die Hinfahrt gelösten Mautkarte frei.
Eine Maut ist nicht zu entrichten für:
Die Einnahmen aus der Maut sind von der Landesregierung der Weggemeinschaft „Zillertaler Höhenstraße“ zur Bestreitung der Kosten der Erhaltung, des weiteren Ausbaues und der Verwaltung dieses Weges zu überweisen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.
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