20000164•Sammlungsgesetz 1977
20000164Sammlungsgesetz 1977Law01.10.1977
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"4650 Sammlungen"
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}Gesetz vom 4. Juli 1977 zur Regelung von Sammlungen (Sammlungsgesetz 1977)
StF: LGBl. Nr. 40/1977 - Landtagsmaterialien: 87/1977
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung zur Erbringung unentgeltlicher und freiwilliger Geld- oder anderer Sachleistungen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
(2) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.
(3) Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§ 2
Bewilligungspflicht
(1) Eine Sammlung darf, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur mit behördlicher Bewilligung (Sammlungsbewilligung) veranstaltet werden.
(2) Verboten sind:
Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:
§ 4
Sammlungsbewilligung
(1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs. 5 zu enthalten.
(2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Eine Sammlungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung erforderlich ist.
(4) Eine Sammlungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegt.
(5) In der Sammlungsbewilligung ist insbesondere festzusetzen:
(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt:
(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen:
§ 6
Verbote
Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes und von Schulen zur Durchführung von Sammlungen ist verboten.
§ 7
Überwachung
(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung widerrufen und den Widerruf auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheides verstoßen wurde.
(3) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung nachzuweisen.
§ 8
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die den Gemeinden nach den §§ 5 und 7 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1967 bestimmten Rahmen mitzuwirken.
(1) Wer
(2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs. 1 lit. a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(5) Geldstrafen und Verfallserlös fließen dem Sozialhilfefonds (§§ 26 bis 28 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973) zu.
Im RIS seit
04.04.2017
§ 11
Übergangsbestimmungen
Auf Sammlungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bewilligt sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 9 Anwendung.
§ 12
Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 16/1950, außer Kraft.