20000166•Jagdabgabegesetz, Tiroler
20000166Jagdabgabegesetz, TirolerLaw01.04.1991
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"6500 Jagd, Wild"
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}Gesetz vom 22. November 1990 über die Erhebung einer Jagdabgabe (Tiroler Jagdabgabegesetz)
StF: LGBl. Nr. 20/1991 - Landtagsmaterialien: 314/1990
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes wird eine Abgabe (Jagdabgabe) erhoben.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.
(1) Der Verpächter einer Eigenjagd oder einer Genossenschaftsjagd haftet für die Entrichtung der Jagdabgabe.
(2) Haften mehrere Personen für die Entrichtung der Jagdabgabe, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Bei nicht verpachteten Eigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den Abschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(2) Bei verpachteten Eigenjagden oder Genossenschaftsjagden bildet der für das Jagdjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Jagdpächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechtes zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Jagdhütten und dergleichen.
(3) Bei Eigen- und Genossenschaftsjagden, die nur teilweise verpachtet werden, gelten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Die Jagdabgabe ist nach den am Beginn des Jagdjahres (1. April) bestehenden Verhältnissen zu bemessen.
Die Jagdabgabe beträgt 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Der Abgabepflichtige hat den für das jeweilige Jagdjahr zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe des 2. Abschnittes selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten.
Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Jagdabgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist zu bestimmen.
Im RIS seit
19.12.2023
Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,
Im RIS seit
25.05.2020
(1) Treten nach dem Beginn des Jagdjahres
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht die Abgabenschuld mit dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat für das restliche Jagdjahr.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einhebung einer Jagdabgabe, LGBl. Nr. 38/1950, außer Kraft.
(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Im RIS seit
25.05.2020