20000174•Jugendgesetz, Tiroler
20000174Jugendgesetz, TirolerLaw01.03.1994
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}Gesetz vom 24. November 1993 über die Förderung und den Schutz der Jugend in Tirol (Tiroler Jugendgesetz)
StF: LGBl. Nr. 4/1994 - Landtagsmaterialien: 314/1993
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(2) Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.
(2) Das Land Tirol hat sicherzustellen, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ein niederschwelliger Jugendberatungsdienst als Beratung bereitsteht.
(3) Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen müssen entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein.
(4) Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß.
(5) Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der Ratsuchenden Vorkehrungen zu treffen, daß ihre Anonymität gewahrt bleibt.
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß alle Jugendlichen vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht über dieses Gesetz informiert werden.
Im RIS seit
03.07.2025
Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1, insbesondere solche nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.
(1) Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Insbesondere hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.
(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden für:
Im RIS seit
17.01.2019
(1) Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
(2) Bei der Gewährung einer Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Die Förderung erfolgt insbesondere durch:
Im RIS seit
16.02.2016
(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
(2) Die Gewährung einer Förderung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.
(3) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn
(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.
Im RIS seit
16.02.2016
Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
Im RIS seit
16.02.2016
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Jugendbeirat einzurichten.
(2) Der Jugendbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Im RIS seit
16.02.2016
(1) Dem Jugendbeirat gehören an:
(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag von einer vorschlagsberechtigten Stelle nach Abs. 1 nicht rechtzeitig oder im notwendigen Umfang erstattet, so hat eine Bestellung insoweit zu unterbleiben.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(4) Die Mitglieder des Jugendbeirates können auf ihre Funktion verzichten. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden. Verzichtet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter auf die Mitgliedschaft, so hat der Jugendbeirat für die restliche Funktionsdauer einen neuen Vorsitzenden oder einen neuen Stellvertreter zu wählen.
(5) Der Jugendbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter zu wählen.
Im RIS seit
17.01.2019
(1) Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu leiten.
(2) Der Vorsitzende hat den Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Jugendbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(3) Sitzungen des Jugendbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(4) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(5) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Jugendbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(8) Die Mitgliedschaft zum Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(9) Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
Im RIS seit
18.12.2023
(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(3) Aufsichtspersonen sind
Im RIS seit
16.02.2016
(1) Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, daß die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden.
(2) Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen. Dies gilt nicht, soweit bereits auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eine gleichartige Verpflichtung besteht. Sie haben weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren auch durch sonstige geeignete Maßnahmen, insbesondere durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.
An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.
Im RIS seit
17.01.2019
(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:
(2) Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.
(3) Die für die Überwachung einer Veranstaltung zuständige Behörde hat die weitere Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf absehbar wird, daß die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann, durch Bescheid vorübergehend einzustellen und dem Veranstalter aufzutragen, Kinder oder Jugendliche vom weiteren Besuch oder der Teilnahme allgemein oder ab einer bestimmten Altersstufe auszuschließen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Einstellung der Veranstaltung und zur Entfernung von Kindern oder Jugendlichen ist zulässig.
(4) Vor der Einstellung einer Veranstaltung nach Abs. 3 ist wenigstens ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Jugendschutzes zu hören.
Im RIS seit
17.01.2019
Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.
Im RIS seit
02.01.2014
(1) In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Abs. 1 Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr aufhalten.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Betriebsweise oder Verwendungszweck oder im Hinblick auf den ständigen Besucherkreis eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.
(4) Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage oder ein Vereinslokal im Sinne des Abs. 3 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(5) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.
(6) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)br /
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)br /
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)br /
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (M)
Im RIS seit
16.02.2016
(1) Medien (z. B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt § 16 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.
Im RIS seit
16.02.2016
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen
(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
Im RIS seit
17.01.2019
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht weitergegeben werden. Auch Nikotinbeutel dürfen nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
Im RIS seit
05.05.2023
Behaupten Kinder oder Jugendliche, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Überschreitung der Altersgrenze auf sie nicht anwendbar sind, so haben sie ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (z. B. durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis) nachzuweisen.
Im RIS seit
16.02.2016
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Im RIS seit
16.02.2016
(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 befreit wäre.
Im RIS seit
16.02.2016
(1) Wer
(2) Wer als Jugendlicher
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.
(7) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.
(8) Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.
Im RIS seit
01.02.2022
(1) Der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren durch Kinder und Jugendliche mit dem Zweck, Unternehmen, bei denen diese Waren erworben werden können, und deren Verkaufspersonal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sensibilisieren (Testkäufe), ist der Landesregierung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Testkäufe schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigeberechtigt sind gesetzliche Interessenvertretungen im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die Anzeige hat genaue Angaben über den beabsichtigten Zeitraum und die Art der Durchführung der Testkäufe zu enthalten. Darüber hinaus sind insbesondere folgende, für die ordnungsgemäße Durchführung der Testkäufe notwendige Voraussetzungen darzulegen:
(3) Die Landesregierung hat die Durchführung der Testkäufe binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass deren ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet ist. Die Durchführung der Testkäufe ist weiters binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anzeigeberechtigung nach Abs. 2 erster Satz nicht vorliegt.
(4) Die Ergebnisse der Testkäufe dürfen nur anonymisiert und in Form einer statistischen Auswertung veröffentlicht werden. Sie sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(5) Die Weitergabe und der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 lit. f, g und h im Rahmen eines angezeigten und nicht untersagten Testkaufes stellt keine Verwaltungsübertretung dar.
Im RIS seit
01.02.2022
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 hinsichtlich des Verbots des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken sowie von Zubereitungen oder Mischungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b jedoch nur insoweit, als dieser in der Öffentlichkeit erfolgt, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
Im RIS seit
01.02.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei Förderungen nach § 2a.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach § 21 erbringen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach § 21 fallenden Angelegenheiten.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach § 21 jeweils erforderlich sind:
(6) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach § 21 von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.
(7) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
17.01.2019
(1) Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).
(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 37/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0484/A).
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 16/1975, außer Kraft.