20000185•Parkabgabegesetz 2006, Tiroler
20000185Parkabgabegesetz 2006, TirolerLaw18.01.2006
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Art. I und II der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1997 lauten:
„Artikel I
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Parkabgabegesetz 1997, LGBl. Nr. 29, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 112/2001, 89/2002, 48/2003 und 84/2005 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Parkabgabegesetz 2006“ zu bezeichnen.
Artikel II
Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 wird als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.“
Tiroler Parkabgabegesetz 2006
StF: LGBl. Nr. 9/2006 (WV)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013.
(2) Auf die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 165/2013, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe – im Folgenden kurz Parkabgabe genannt – zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenverwalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2) Für die Parkraumbewirtschaftung können jene öffentlichen Straßen genutzt werden, die regelmäßig von einem größeren Personenkreis als Parkraum nachgefragt werden.
(3) Öffentliche Straßen im Sinn dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von öffentlichen Straßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die öffentlichen Straßen, auf denen das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist, sind in Verordnungen nach Abs. 1 hinreichend genau zu bezeichnen (Parkzonen). Weiters sind die Zeiten, in denen die Abgabepflicht besteht, anzuführen.
(5) Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.
Nicht abgabepflichtig ist das Abstellen folgender Fahrzeuge in Parkzonen:
(1) Zur Entrichtung der Parkabgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Inhaber der jeweiligen Bewilligung, verpflichtet.
(2) Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) Wird in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des § 8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs. 1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten.
Im RIS seit
23.05.2014
(1) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(2) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 1 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 18,5 Euro festgesetzt werden.
(3) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 weiters bestimmt werden, dass auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(4) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 3 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Art des Personenkreises zu berücksichtigen.
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmt werden, dass die Inhaber von Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen der von ihnen beherbergten Gäste beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(2) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 ist weiters insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl, der Größe und der Art der Beherbergungsbetriebe sowie der Anzahl der den Beherbergungsbetrieben zur Verfügung stehenden privaten Stellplätze zu bestimmen, wie viele Bewilligungen nach Abs. 1 je Beherbergungsbetrieb erteilt werden dürfen.
(3) Die Höhe der Parkabgabe darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Anzahl der Bewilligungen zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde hat Parkkarten auszustellen, die auf den Namen des Beherbergungsbetriebes lauten und fortlaufend nummeriert sind. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Name des beherbergten Gastes unter Bezugnahme auf die Gästeblattsammlung, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die laufende Nummer der Parkkarte sowie der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rücknahme der Parkkarte hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes den Aufsichtsorganen nach § 10 auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Erfolgt die Führung der Aufzeichnungen mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung, so hat er den Aufsichtsorganen Einsicht in die Daten zu gewähren und für sie auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke herzustellen.
(5) Die Gäste haben die Parkkarten so hinter der Windschutzscheibe anzubringen, dass sie von außen gut erkennbar sind, und den Aufsichtsorganen auf Verlangen die Eigenschaft als Gast glaubhaft zu machen.
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Fällen der §§ 6 und 7 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.
(3) Die Parkabgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Der Gemeinderat kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmen, dass fällige Parkabgaben nach § 5 unter einer bestimmten Höhe nicht erhoben werden.
(4) Die Abgabenbehörde hat dem Abgabenschuldner
(5) Dem Abgabenschuldner, der die Parkabgabe in der nach § 9 vorgeschriebenen Art entrichtet, dürfen hierfür keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
Im RIS seit
02.01.2014
(1) Die Art der Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 so zu bestimmen, dass die Entrichtung möglichst erleichtert und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Parkzeitgeräten darf in solchen Verordnungen nicht vorgesehen werden.
(2) Soweit es sich nicht um Parkzeitgeräte handelt, sind die im Kraftfahrzeug anzubringenden Kontrolleinrichtungen dem Abgabenschuldner unverzüglich nach der Entrichtung der Parkabgabe auszufolgen.
(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes jener Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, in deren Sprengel das Aufsichtsorgan tätig werden soll.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der zum Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde gehörenden Gemeinden nachzuweisen. Die Straßenverkehrsordnung 1960, die in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 dürfen nur insoweit Gegenstand der Befragung sein, als die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.
(6) Das Erfordernis der Zustimmung nach Abs. 1 zweiter Satz und die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.
Im RIS seit
25.05.2020
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Parkabgabegesetz“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.
Im RIS seit
02.01.2014
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d auch dem Aufsichtsorgan, Parteistellung zu.
(4) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
Im RIS seit
29.01.2013
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG ermächtigen.
(3) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können weiters von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG ermächtigt werden.
(1) Wer
(2) Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
Im RIS seit
02.05.2017
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach § 4 Abs. 3 und 4 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes bleiben unberührt.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsorgane nach § 8 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes gelten als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
Im RIS seit
27.12.2018
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/1995 außer Kraft.
Im RIS seit
27.12.2018