20000190•Krankenanstaltengesetz, Tiroler
20000190Krankenanstaltengesetz, TirolerLaw07.01.1957
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Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 152/2016 lautet:
„(1) Für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, deren Ansprüche noch nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist § 43 Abs. 8 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2014 weiter anzuwenden.“
Art. II Abs. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018 lautet:
„(4) Der Tiroler Krankenanstaltenplan, der auf Grundlage des § 62a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung erlassen wurde, gilt solange weiter, bis eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 25 in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 25 können Änderungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes auf Grundlage der Bestimmungen des § 62a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 1 geltenden Fassung erfolgen.“
Art. III Abs. 4 und 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024 lauten:
„(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungsbewilligungsverfahren für selbstständige Ambulatorien ist die Bestimmung des § 4b Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2023 weiter anzuwenden.
(5) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Landesveraltungsgericht und Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Tiroler Krankenanstaltengesetz der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2023 weiter anzuwenden.“
Gesetz vom 10. Dezember 1957 über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir KAG)
StF: LGBl. Nr. 5/1958 - Landtagsmaterialien: 136/1957
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die
bestimmt sind.
(2) Als Krankenanstalten gelten auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
(3) Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 sind:
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen diesem Gesetz.
Im RIS seit
09.01.2020
Als Krankenanstalten gelten nicht:
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben nach § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 lit. c.
(3) Die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten zwar örtlich getrennt untergebracht, aber funktionell-organisatorisch verbunden sind und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes nach § 3a Abs. 4 entspricht. Eine örtlich getrennte Unterbringung ist auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 26a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig.
(3a) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann von der Errichtung einzelner der im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in dem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departements, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. Die Bewilligung kann befristet erteilt werden.
(5) Mit Bewilligung der Landesregierung kann für Krankenanstalten nach Abs. 1 lit. a und b und nach Maßgabe des § 2b die Einrichtung folgender Organisationsformen vorgesehen werden:
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen nach Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
Im RIS seit
11.10.2024
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten oder Teile davon, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen und koordinieren.
(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
(3) Die Dokumentation hat im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen zu enthalten. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten oder Teile davon, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Bewilligung nach den §§ 3ff dieses Leistungsangebot umfasst.
(2) Die Dokumentation hat im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen zu enthalten. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Im RIS seit
09.01.2014
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des § 38 hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 vorliegen.
(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck, das vorgesehene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(6) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.
(7) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
(8) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 6 haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme innerhalb einer behördlich festzusetzenden Frist abzugeben.
(9) Die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor dem Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2a) Ein Bedarf ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol hinsichtlich
(2b) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf nach Abs. 6 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
(2c) Die Bedarfsprüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a entfällt ferner, wenn
(3) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist angemessen zu befristen. Diese erlischt, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist um die Erteilung der Betriebsbewilligung angesucht wird oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Im Antrag auf Fristverlängerung ist das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe glaubhaft zu machen.
(4) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf, so ist in der Errichtungsbewilligung für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe nach § 2a Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
(5) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(6) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Betriebsbewilligung). Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Sie hat vor der Entscheidung einen Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen.
(2) Die Betriebsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(3) Wurde die Krankenanstalt nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn die Krankenanstalt trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 entspricht.
(4) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger errichtete Krankenanstalt oder für eine militärische Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen.
(5) Stellt sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung heraus, daß die Betriebsanlage, technische Einrichtungen oder medizinisch-technische Apparate den sicherheitstechnischen oder gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so hat die Landesregierung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs. 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs. 7, ausgenommen in den Fällen des § 4b Abs. 3a, ein planungsfachliches Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen.
(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
(5) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben, ausgenommen in Fällen des § 4b Abs. 3a, im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 7 hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 oder nach § 4b Abs. 3c zu prüfenden Voraussetzungen Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme innerhalb einer behördlich festzulegenden Frist abzugeben.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in Abs. 3a nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
(3a) Die Prüfung des Bedarfs im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 entfällt, wenn
(3b) Strebt der Antragsteller den Abschluss eines Kassenvertrags an, so ist zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. dem RSG eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 2 lit. a einzuholen. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Abs. 7 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
(3c) Für eine Primärversorgungseinheit ist dann von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, wenn sie im Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol vorgesehen ist und eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.
(4) In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen in Fällen der Abs. 3a und Abs. 3c, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.
(5) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies
(6) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(7) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden. In diesem Fall ist die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit. a bis c nicht erforderlich. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Betriebsbewilligung). Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Sie hat vor der Entscheidung einen Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen.
(2) Die Betriebsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(3) Wurde das selbstständige Ambulatorium nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn das selbstständige Ambulatorium trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 entspricht.
(4) Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbstständiges Ambulatorium oder für eine militärische Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a bis e vorliegen.
(4a) Die Betriebsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und b sowie d bis f oder des Abs. 4 erfüllt sind.
(5) Stellt sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung heraus, dass die Betriebsanlage, technische Einrichtungen oder medizinisch-technische Apparate den sicherheitstechnischen oder gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so hat die Landesregierung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,
(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Abs. 2 lit. a innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (§ 3a Abs. 2b und § 4b Abs. 4) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a durchzuführen.
(4) Jede nicht bewilligungspflichtige räumliche Änderung einer Krankenanstalt ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn
(5) Der Landesregierung ist ferner die Einrichtung von ambulanten Betreuungsplätzen und tagesklinischen Plätzen bzw. die Anrechnung derselben auf die für die jeweilige Organisationsform vorgegebene Mindestbettenanzahl anzuzeigen.
Im RIS seit
11.10.2024
Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität näher zu regeln.
Im RIS seit
13.01.2011
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b und f erfüllt. Die Änderung der Bezeichnung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung nicht zu Zweifeln über den Anstaltszweck führt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wird ein selbstständiges Ambulatorium auf einen Sozialversicherungsträger übertragen, so entfällt die Voraussetzung nach § 3a Abs. 2 lit. f.
Im RIS seit
13.05.2011
(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung besteht.
(2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall 2.000.000,– Euro zu betragen. Die Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist nicht zulässig.
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung vom Versicherungsvertrag darstellt oder darstellen kann. Sie haben auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
Im RIS seit
13.05.2011
(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann für die Errichtung oder die Erweiterung öffentlicher Krankenanstalten enteignet werden. Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Landesregierung zuständig.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 vorliegt.
(3) Im übrigen gelten für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Die Landesregierung hat die vollständige oder teilweise Sperre einer Krankenanstalt anzuordnen, wenn
(2) Die Sperre nach Abs. 1 lit. b oder c ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. In der Androhung der Sperre nach Abs. 1 lit. b ist auf die Möglichkeit der Zurücknahme der Betriebsbewilligung hinzuweisen. Die Sperre ist ohne vorhergehende Androhung anzuordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Gleichzeitig mit der Sperre der Krankenanstalt hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen für die Versorgung der Patienten zu treffen.
(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung weggefallen sind.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel (wie Überschreitung des Betriebsumfanges oder Verstöße gegen die §§ 11 und 12) trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmungen des § 21 erfolgt ist.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt ist weiters zurückzunehmen, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan oder den Vorgaben einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 widerspricht.
(5) Für das Wirksamwerden der Zurücknahme einer Bewilligung nach den Abs. 1 bis 4 ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.
Im RIS seit
17.01.2018
(1) Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß
(2) Die Träger der öffentlichen sowie der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass für die in Betracht kommenden Organisationseinheiten ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 der Datenschutz-Grundverordnung) für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie eingerichtet wird, sofern jeweils Wartezeiten von regelmäßig mehr als vier Wochen bestehen. Im Rahmen des transparenten Wartelistenregimes ist eine Reihung der Patienten vorzunehmen. Kriterien für die Reihung stellen dabei insbesondere die Art der Indikationsstellung für den Eingriff sowie die Dringlichkeit der Durchführung nach medizinischen Priorisierungskriterien dar. Die Gesamtzahl der vorgemerkten Patienten je Organisationseinheit sowie die davon auf die Sonderklasse entfallenden Patienten sind ebenfalls ersichtlich zu machen. Der für einen Eingriff vorgemerkte Patient ist auf Verlangen über die voraussichtliche Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Information auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
(3) Die Träger der Krankenanstalten haben den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
(4) Die Träger der Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach § 6a zu geben.
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Die Träger der Krankenanstalten haben im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt Maßnahmen der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, daß vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen.
(3) Die kollegiale Führung hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt für jeden Bereich dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.
(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission auch der Rektor oder ein von ihm vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an.
(5) Aufgabe der Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuleiten, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
(6) Die Träger der Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür nach § 6 des Gesundheitsqualitätsgesetzes, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sowie der Landesregierung zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters haben die Träger der Krankenanstalten an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Der Träger der Krankenanstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten, sofern nicht ohnehin eine Beschränkung der Bettenzahl nach § 2b Abs. 2 besteht. Stehen Betten für Patienten verschiedener Organisationseinheiten im Sinn einer interdisziplinären Belegung zur Verfügung, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.
(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden. Die Anstaltsordnung darf aber Bestimmungen enthalten, wonach die Aufnahme von Patienten zum Zwecke eines Schwangerschaftsabbruchs aus anderen als medizinischen Gründen ausgeschlossen wird.
(4) Die Anstaltsordnung und jede ihrer Änderungen bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder den ordnungsmäßigen Betrieb der Anstalt sonst nicht gewährleistet.
(5) Der Anstaltsträger hat
(6) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor der Einholung der Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören.
(7) Neben einem auf eine Fachrichtung beschränkten, zeitlich uneingeschränkten Betrieb sind folgende Betriebsformen in Krankenanstalten zulässig:
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt hat nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter zu enthalten. Die diesen Führungskräften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 9b Abs. 3 erfüllen kann.
(2) Die Mitglieder der kollegialen Führung haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich der übrigen Mitglieder zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten haben sie regelmäßig Besprechungen durchzuführen.
(3) Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich eines anderen Mitgliedes der kollegialen Führung wesentlich berühren, sind von den betreffenden Mitgliedern einvernehmlich zu treffen. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat der Träger der Krankenanstalt zu entscheiden. Jedes Mitglied der kollegialen Führung ist berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich eines anderen Mitgliedes wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Träger der Krankenanstalt zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann jedes Mitglied der kollegialen Führung die in seinem Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Den übrigen Mitgliedern der kollegialen Führung ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von ihm vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.
Im RIS seit
13.01.2011
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
(2) Die Führung von Abteilungen, Departements oder Fachschwerpunkten und Instituten für die Behandlung bestimmter Krankheiten sowie von Laboratorien und Prosekturen darf nur Fachärzten des betreffenden medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, nur Fachärzten eines anderen hierfür in Betracht kommenden Sonderfaches übertragen werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen. Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departements geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben für das Departement nicht dem mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departements zu.
(3) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und der mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen (ärztlicher Leiter). Zur Vertretung des ärztlichen Leiters ist ein geeigneter Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Für Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zum ärztlichen Leiter bestellt werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist als ärztlicher Leiter entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu bestellen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Zur Vertretung des ärztlichen Leiters ist ein in gleicher Weise qualifizierter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu bestellen. Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Stellvertreters hat auf Dauer oder befristet zu erfolgen. Die Bestellung des Stellvertreters des ärztlichen Leiters ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der ärztliche Leiter die Bezeichnung ärztlicher Direktor.
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. c) von der Bestellung eines ärztlichen Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt sichergestellt ist.
(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur (Prosektor) bedarf, sofern diese Stellen nicht aufgrund der universitätsrechtlichen Vorschriften zu besetzen sind, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die bestellten Ärzte bzw. Zahnärzte die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und wenn die Bestimmungen der §§ 31 und 31a eingehalten worden sind. Die Genehmigung ist bei Erteilung der Betriebsbewilligung der Krankenanstalt gleichzeitig mit dieser, sonst vor Dienstantritt des Arztes bzw. des Zahnarztes zu erteilen. Die Bestellung der Leitung einer Abteilung, eines Departements, eines Fachschwerpunktes, einer dislozierten Tages- oder Wochenklinik sowie einer sonstigen eigenständigen (nicht bettenführenden) Organisationseinheit ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 5 erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(7) Die nach den universitätsrechtlichen Vorschriften zur Besetzung von Stellen des ärztlichen Dienstes zuständigen Behörden haben der Landesregierung hierüber innerhalb einer angemessenen Frist Mitteilung zu machen.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Die organisatorische Gliederung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, ist vom Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck mit der Medizinischen Universität Innsbruck abzustimmen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Genehmigung der Landesregierung (§ 5).
(2) Kann im Hinblick auf die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches oder deren Änderung kein Einvernehmen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und dem Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck herbeigeführt werden, so kann der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck Organisationseinheiten außerhalb des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Innsbruck (bettenführend bzw. nicht bettenführend) einrichten, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Anstaltspflege sicherzustellen.
(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem nach § 11 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.
(4) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Innsbruck, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der gemeinsamen Einrichtung zu.
Im RIS seit
04.12.2012
(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
(2) In selbstständigen Ambulatorien, deren Leistungsangebot neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe umfasst, und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und Personal nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste gewährleistet sind.
(3) Patienten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.
(4) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Zur Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventioneller Studien (biomedizinische Forschungsvorhaben) sowie angewandter medizinischer Forschung, der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden in Krankenanstalten in Tirol hat der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck an dieser Anstalt eine Ethikkommission einzurichten. Er hat durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung der Ethikkommission zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn durch einen schriftlichen Vertrag sichergestellt ist, dass eine an der Medizinischen Universität Innsbruck nach universitätsrechtlichen Vorschriften eingerichtete gleichwertige Kommission die Aufgaben der Ethikkommission nach Abs. 1 wahrnimmt. In diesem Fall hat der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck der Kommission das erforderliche Hilfspersonal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen sowie den sonstigen aus der Besorgung der Aufgaben der Ethikkommission sich ergebenden Verwaltungsaufwand zu tragen.
(3) Die Ethikkommission ist rechtzeitig vor dem Beginn der Durchführung eines biomedizinischen Forschungsvorhabens, ausgenommen nicht-interventionelle Studien, zu befassen. Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung, der Durchführung nicht-interventioneller Studien, der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Die Ethikkommission hat ihre Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen in schriftlicher Form abzugeben.
(4) Der Sponsor hat die Durchführung eines biomedizinischen Forschungsvorhabens in einer Krankenanstalt vor deren Beginn unter Anschluss der Stellungnahme der Ethikkommission dem ärztlichen Leiter zu melden. Ebenso hat er auch dessen Beendigung zu melden. Gleichzeitig hat der Sponsor diese Meldungen abschriftlich der Ethikkommission zu übermitteln.
(5) Die Beurteilung durch die Ethikkommission hat sich insbesondere zu beziehen auf
(6) Neue medizinische Methoden im Sinn des Abs. 1 sind Methoden, die aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode einschließlich neuer Behandlungskonzepte und -methoden sowie der Durchführung angewandter medizinischer Forschung hat der Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Behandlungskonzept oder die medizinische Methode oder die Behandlungsmethode angewendet werden soll, die Ethikkommission zu befassen. Vor der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden hat der Leiter des Pflegedienstes die Ethikkommission zu befassen.
(7) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Sie hat mindestens zu bestehen aus:
Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen.
(8) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise in Bezug auf Methoden der qualitativen Forschung verfügt.
(9) Erforderlichenfalls können von der Ethikkommission der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, an der das biomedizinische Forschungsvorhaben durchgeführt wird, und weitere Experten beigezogen werden. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören.
(10) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(11) Die Mitglieder der Ethikkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Ethikkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.
(12) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Keiner Genehmigung bedarf die Geschäftsordnung, wenn die Aufgaben der Ethikkommission von einer gleichwertigen Kommission im Sinn des Abs. 2 wahrgenommen werden.
(13) Der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.
(14) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll bzw. der betreffende Teil davon ist
zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen wie Krankengeschichten nach § 15 aufzubewahren.
(15) Der Prüfer hat die Ethikkommission über etwaige nachträgliche Änderungen des Prüfplanes und über alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, die während der klinischen Prüfung auftreten, sowie über nicht klinische und gegebenenfalls vorhandene klinisch relevante Daten und Ergebnisse, die während des Verlaufes der klinischen Prüfung verfügbar werden, zu informieren. Die Information hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Bei Änderungen, die möglicherweise zu einer Erhöhung des Risikos führen, ist die Ethikkommission neu zu befassen.
(16) Der Sponsor bzw. der sonst zur Befassung der Ethikkommission Berechtigte oder Verpflichtete hat für die Beurteilung eines Vorhabens nach Abs. 1 durch die Ethikkommission einen angemessenen Beitrag zu deren Verwaltungsaufwand an den Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck zu leisten.
(17) Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(18) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Ethikkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Davon ausgenommen sind Auskünfte über Krankengeschichten (§ 15 Abs. 1 lit. b).
Im RIS seit
09.01.2020
(1) In allgemeinen Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Kinderschutzgruppen eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(4) In allgemeinen Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 5 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Opferschutzgruppen eingerichtet werden.
(5) Der Opferschutzgruppe obliegt die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt an volljährig Betroffenen.
(6) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
(7) Anstelle einer Kinderschutzgruppe und einer Opferschutzgruppe kann in einer Krankenanstalt auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden. Diese nimmt die Aufgaben sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 5 in der jeweiligen personellen Zusammensetzung nach Abs. 3 oder nach Abs. 6 wahr. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und nach Abs. 5 dient, können auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam Gewaltschutzgruppen eingerichtet werden.
(8) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenvertretung, beizuziehen.
Im RIS seit
11.10.2024
Die Leitung des Krankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß die seelsorgliche Betreuung der Kranken jeder Konfession durch die zuständigen Organe möglich ist.
Im RIS seit
13.01.2011
(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt bzw. für ein Zahnambulatorium ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Als sonst fachlich geeignet gilt ein Arzt nach erfolgreichem Besuch eines Schulungskurses über Krankenhaushygiene.
(2) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit jedenfalls in Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten hauptberuflich auszuüben.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(4) Zu den Aufgaben der Krankenhaushygiene gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und der damit im Zusammenhang stehenden Gesunderhaltung der Patienten, des Personals und der sonstigen Betroffenen dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist ein Hygieneplan zu erstellen. Die Organe nach Abs. 1 bzw. nach Abs. 3 haben die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen hinsichtlich des bettenführenden Bereiches fachlich und inhaltlich zu begleiten. Die Überwachung (Surveillance) hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Die Organe nach Abs. 1 bzw. nach Abs. 3 sind auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und hierüber Beschlüsse zu fassen. Diese sind schriftlich an die Mitglieder der kollegialen Führung weiterzuleiten.
(5) In selbstständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Abs. 4 genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
(6) Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über den Stand der Hygiene und die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene zu übermitteln.
(7) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(8) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(9) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
11.10.2024
(1) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Zur Vertretung des verantwortlichen Leiters ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Stellvertreter zu bestellen. Der Leiter des Pflegedienstes führt die Bezeichnung „Pflegedirektor“.
(2) In Krankenanstalten mit mehr als 100 Betten ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, so ist das im § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Der Anstaltsträger hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind der ärztliche Leiter, der Leiter des Pflegedienstes und der Verwaltungsleiter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen nach den strahlenschutzrechtlichen und den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat den ärztlichen Leiter, den Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
Im RIS seit
13.01.2011
Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die Patienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.
(2) Auf Wunsch eines Patienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.
Im RIS seit
09.01.2020
Die Träger bettenführender Krankenanstalten sowie sonstiger nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommender Krankenanstalten haben zur Gewährleistung des Patientenrechtes nach § 9a Z 6 eine ausreichende klinischpsychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sicherzustellen.
Im RIS seit
13.01.2011
Die Träger bettenführender Krankenanstalten sowie sonstiger nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommender Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.
Im RIS seit
13.01.2011
(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen sowie alle bei einem Anstaltsträger beschäftigten Personen und jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Geheimhaltung über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit dies im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist die Person des Spenders und des Empfängers geheim zu halten.
(2) Durchbrechungen der Geheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Geheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
(3) Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der Patient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.
(4) Die Mitglieder der Ethikkommission (§ 12a Abs. 1), der Reihungskommission (§ 31a), der Schiedskommission (§ 51) und des Landessanitätsrates (§ 62c) haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung, mit Ausnahme jener Mitglieder nach § 31a Abs. 1 lit. a bis c, welche durch den Gemeindeverbandsausschuss zu entbinden sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß auch für sonstige Personen, welche von den genannten Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beigezogen werden.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Die Träger der Krankenanstalten haben
(2) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
(3) Die Niederschrift nach Abs. 1 lit. c hat jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, wie der Tod festgestellt wurde, wann der Tod eingetreten ist, welche Organe oder Organteile entnommen wurden und wann die Entnahme durchgeführt wurde. Die Niederschrift ist vom Arzt, der den Tod festgestellt hat, und vom Arzt, der die Entnahme durchgeführt hat, zu unterfertigen.
(4) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(5) Für ambulante Untersuchungen und Behandlungen gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre beträgt.
(6) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Abs. 1 lit. a nicht geführt werden.
Im RIS seit
20.01.2026
(1) Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“.
(2) In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Verwaltungsleiter Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen.
(3) Für die Ausbildung und Fortbildung der in der Verwaltung und Leitung der Krankenanstalt tätigen Personen hat der Träger der Krankenanstalt zu sorgen.
(4) Ist der Träger der Krankenanstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.
Im RIS seit
13.01.2011
Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen und auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.
Im RIS seit
13.05.2011
(1) Erhält eine Krankenanstalt aus Mitteln des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder finanzielle Zuwendungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds, so unterliegt sie der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Anstaltsträger haben
(3) Die Landesregierung hat unter Beachtung des Abs. 2 lit. a nähere Vorschriften über eine einheitliche Form der Buchführung zu erlassen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Anstaltsträger das Land Tirol ist.
Im RIS seit
13.01.2011
(1) Der Abschluß von Verträgen nach § 49 bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsgemäße Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Abs. 2) schriftlich versagt.
Im RIS seit
13.01.2011
Die Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
10.01.2017
Den Trägern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.
Im RIS seit
13.01.2011
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a, b und c bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde.
Im RIS seit
04.12.2012
Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist und den Vorgaben der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a) entspricht, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Träger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat er weiters nachzuweisen, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.
Im RIS seit
09.01.2020
Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Das Land Tirol hat die Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 33 Abs. 3), die in Tirol einen Wohnsitz haben, unter Bedachtnahme auf die Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder auf den Krankenanstaltenplan (§ 62a) entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Trägern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, kann die Krankenanstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.
(2) Weiters ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 33 Abs. 4), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten sowie zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in denen die stationäre und/oder ambulante Behandlung der Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter der ärztlichen Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Angliederung im Interesse der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege erforderlich ist und den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) entspricht.
(2) Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht in Tirol, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Angliederung den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) widerspricht. Für das Wirksamwerden des Widerrufes ist eine angemessene Frist festzulegen.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten nach § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beiderseits in Grenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer Krankenanstalt in Tirol hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch das Personal und unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Errichtung einer neuen Abteilung, einer sonstigen bettenführenden Organisationseinheit oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist das Öffentlichkeitsrecht von der Landesregierung zu entziehen. Die Entziehung ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(3) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine der vorgeschrieben gewesenen Voraussetzungen für die Verleihung nachträglich weggefallen ist oder wenn nachträglich hervorkommt, daß eine der Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben war und dieser Mangel noch andauert.
(4) Mit der rechtskräftigen Zurücknahme der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung für eine öffentliche Krankenanstalt erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht.
Im RIS seit
09.01.2020
(1) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 17) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Verzicht die Sicherstellung einer Krankenhausbehandlung (§ 1) im betreffenden Bereich nicht gefährdet wird. Bei einer Fondskrankenanstalt im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes hat die Landesregierung das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
Im RIS seit
09.01.2020