20000208•Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler
20000208Veranstaltungsgesetz 2003, TirolerLaw01.12.2003
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Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 129/2012 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für Anmeldungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht wurden, gilt das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2011.
(3) Veranstaltungen, die erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Anmeldung bedürfen, sind nur dann anzumelden, wenn zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem geplanten Beginn der Veranstaltung ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Für sonstige anmeldepflichtige Veranstaltungen, deren Beginn innerhalb des genannten Zeitraumes liegt, gelten die im § 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2011 genannten Fristen."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2017 lautet:
„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft.
(2) Berechtigungen zur Durchführung von ständigen Veranstaltungen, die vor dem 1. Dezember 2017 noch nicht wegen Fristablaufes nach § 9 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 in der am 30. November 2017 geltenden Fassung erloschen sind, gelten als unbefristet.“
Der Art. 35 des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 lautet:
"Artikel 35
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3) Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG)
StF: LGBl. Nr. 86/2003 - Landtagsmaterialien: 254/2003
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen
(3) Die Ausnahmen nach Abs. 2 lit. a, d und e gelten nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen.
Im RIS seit
04.04.2017
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sportstätten mit überdachten Zuschauertribünen gelten ebenfalls als Gebäude.
(4) Veranstalter ist
(5) Betriebsanlage ist die Gesamtheit aller Anlagen und Einrichtungen, die der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen dienen.
(6) Spielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(7) Glücksspielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
Hinweise oder Ankündigungen, wonach die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird, hindern die Einstufung eines Gerätes als Glücksspielautomat nicht, wenn dieses Gerät nach seiner Art und Beschaffenheit eine Gewinnerzielung erwarten lässt.
(8) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen im Sinn des § 5 des Glücksspielgesetzes.
(9) Fiakerunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden. Pferdemietwagenunternehmen ist ein Unternehmen, das die Beförderung von Personen mit Pferdekutschen oder -schlitten durchführt, die nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten werden.
(10) Hobbyzug ist eine Kombination von einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und einem oder mehreren Anhängewagen für Zwecke der Personenbeförderung.
(11) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(12) Historisch gewachsene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die sich in einer langjährigen, ortsüblichen Ausübung gründen. Diese Veranstaltungen sind in ihrer langjährigen Durchführung sowohl in ihrem Inhalt, Ort und Zeit bestimmt.
Im RIS seit
01.02.2014
Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
Im RIS seit
07.05.2024
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:
(3) Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.
Im RIS seit
27.05.2025
(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.
(2) Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die
(3) Die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Verlässlichkeit nach Abs. 2 gelten nicht für die Darbietung von Straßenmusik.
(4) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Abs. 3 lit. a sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.
(6) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.
Im RIS seit
27.05.2025
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:
(2) Die Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Behörde eingelangt sein; abweichend davon beträgt die Anmeldefrist
(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einer elektronischen Anmeldung vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
Im RIS seit
27.05.2025
(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.
(2) Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
(3) Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.
Im RIS seit
19.12.2023
Der Veranstalter von historisch gewachsenen Veranstaltungen kann gleichzeitig mit der Anmeldung (§ 6) beantragen, dass die Erörterung aller sicherheits-, rettungs- und brandschutztechnischen Maßnahmen in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erfolgt. Zu dieser mündlichen Verhandlung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn
(2) Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn
(3) Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 lit. c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.
(4) Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Im RIS seit
19.12.2023
(1) Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(2) Die Behörde kann die Ankündigung einer Veranstaltung jederzeit durch Bescheid beschränken, soweit dies zur Erfüllung der Interessen nach § 3 lit. c bis e erforderlich ist. Insbesondere kann die Verwendung von bestimmten Darstellungen oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen an bestimmten Orten, etwa in der Nähe von Kindergärten, Schulen oder der Religionsausübung dienenden Gebäuden, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Die Behörde kann aus besonderen, in der Art der Veranstaltung oder in den persönlichen Verhältnissen des Veranstalters gelegenen Gründen die Berechtigung auf einen kürzeren als den in der Anmeldung angegebenen Zeitraum beschränken, von Bedingungen abhängig machen oder den Nachweis des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verlangen.
(4) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlichenfalls mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugten Ordnerdienstes vorschreiben.
(5) Die Behörde kann dem Veranstalter auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke mit Bescheid vorschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich ist. Vor der Erlassung des Bescheides ist der Kommandant der Feuerwehr, in deren Schutzbereich die Veranstaltung stattfinden soll, anzuhören.
Im RIS seit
07.05.2024
(1) Die Berechtigung zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erlischt:
(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich einer der Untersagungsgründe herausstellt oder ein solcher eintritt. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Bescheid, mit dem eine Berechtigung entzogen wird, nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 3 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist der ehemalige Inhaber der Berechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 5 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn dieser der Durchführung der Veranstaltung zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Inhaber der Berechtigung bleiben unberührt.
Im RIS seit
24.11.2017
(1) Die Organe der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Betriebsanlagen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Untersuchungen, Messungen oder Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen. Insbesondere kann dabei geprüft werden, ob Glücksspielautomaten entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c aufgestellt und betrieben werden, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb von Spielautomaten dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Anordnungen eingehalten werden und ob die Betriebssicherheit von Spielautomaten gegeben ist. Diese Befugnis umfasst auch die Überprüfung von Spiel- und Glücksspielautomaten oder einzelner Teile davon außerhalb der Betriebsanlage. Ist zur Überprüfung die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den im ersten Satz genannten Organen ohne Entgelt zu ermöglichen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zu gewähren.
(3) Die Behörde kann die Räumung von Betriebsanlagen bzw. des Veranstaltungsgeländes verfügen, wenn
(4) Die Veranstalter haben
Die Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 bestehen nicht, sofern der Veranstalter dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(6) Soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, stehen die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 5 der jeweiligen Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) zu. Der Veranstalter hat seine Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
Im RIS seit
03.01.2014
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Betriebsanlage entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen.
(2) Jede geplante wesentliche Änderung der einer Anmeldung zugrunde liegenden Betriebsanlage ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Erfordernisse nach § 3 erheblich zu berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Verwendungszwecks oder des Betriebes einer Betriebsanlage. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen. Die Unterlagen können sich auf den betroffenen Teil der Betriebsanlage beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 3 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Veranstalter hat eine Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen kann, auf seine Kosten längstens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 und sonstigen Anordnungen entspricht. Die Behörde kann für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.
(2) Zur Durchführung der periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt:
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Der Veranstalter hat den jeweils letzten Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.
(4) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Überprüfungsorgan die zur Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Veranstalter hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 3 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan spätestens nach vier Wochen zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so hat es die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 4 erster Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Veranstalter die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Veranstalters sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(5) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(6) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Anzeige nach § 11 Abs. 2 (Sanierungskonzept) einzubringen.
(7) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Veranstalter hat unverzüglich die Betriebsanlage außer Betrieb zu nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt oder eine Überprüfung ergibt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die Betriebsanlage darf erst nach der Behebung des Mangels, wenn der Mangel durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, erst nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 12 Abs. 2 befugtes Organ, wieder in Betrieb genommen werden.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Behörde hat dem Veranstalter den Betrieb einer Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn
(2) Die Behörde hat eine Unterlassungsentscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Betriebsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betriebsanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.
(4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Betriebsanlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Der Veranstalter hat während der Veranstaltung im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer volljährigen, entscheidungsfähigen, körperlich und geistig geeigneten, verlässlichen und mit dem Betrieb vertrauten Aufsichtsperson zu sorgen. Diese ist für die Einhaltung der dem Veranstalter obliegenden Verpflichtungen verantwortlich.
(2) Der Veranstalter darf in Gebäuden oder in Teilen davon nur solche Veranstaltungen zulassen, die vom baurechtlichen Verwendungszweck bzw. von der gewerberechtlichen Betriebsform umfasst sind. Er hat weiters die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 3 erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Der Veranstalter darf Personen, die ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten, soweit im § 21 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Als Filmvorführer dürfen nur volljährige, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähige, körperlich und geistig geeignete Personen beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Vorführeinrichtungen, der Schaltanlagen und der Sicherheitsvorrichtungen vertraut sind.
(6) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst nur Personen verwenden, die volljährig, im Hinblick auf ihre Tätigkeit entscheidungsfähig und im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind. Die im Fahrdienst eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens verwendeten Personen müssen weiters im Umgang mit Pferden vertraut sein.
(7) Unbeschadet des § 18 Abs. 2 hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs-, Feuerschutz- und Rettungsdienst zu sorgen, wenn bei einer Veranstaltung eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann.
(8) Soweit die Betriebsanlage hiefür nicht geeignet ist, ist bei Veranstaltungen in Gebäuden das Rauchen und die Verwendung offenen Feuers (z. B. das Schwenken brennender Feuerzeuge bei Konzerten) oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände im Zuschauerraum verboten. Die entsprechenden Verbote sind vom Veranstalter in auffälliger Weise, nach Möglichkeit auch über Lautsprechereinrichtungen, auf Bildschirmwänden und dergleichen, bekannt bzw. ersichtlich zu machen.
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.
(2) Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ist es verboten, seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zu verhüllen oder zu verbergen, um seine Wiedererkennung zu verhindern.
Im RIS seit
06.12.2012
(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie Sportveranstaltungen, Konzerte und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
(2) Die Behörde hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
Im RIS seit
06.12.2012
(1) Verboten sind:
(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 lit. d fallen Warenausspielungen, wenn der Einsatz einen Euro nicht übersteigt und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“, „Greiferarmspiels“ oder um ähnliche Spiele handelt.
(3) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Finanzen allenfalls nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zweiter Satz des Glücksspielgesetzes durch Verordnung geregelten bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten durch Verordnung feststellen, ob Geräte einer bestimmten Bauart als Spielautomaten oder als Glücksspielautomaten gelten und ob Spielautomaten eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Solche Verordnungen sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.
Im RIS seit
23.11.2021
Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
Im RIS seit
24.11.2017
(1) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.
(2) Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(3) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.
Im RIS seit
05.05.2023
Der Veranstalter hat durch Aushang im Eingangsbereich des Kinos, nach Möglichkeit auch auf seiner Internetseite und in den Printmedien, darauf hinzuweisen, ab welcher Altersstufe ein Film zugelassen ist bzw. dass er für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist. Ein Film, der für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „jugendfrei“, ein Film, der für Kinder und Jugendliche nicht zugelassen ist, kann auch mit dem Hinweis „Jugendverbot“ angekündigt werden.
Im RIS seit
27.12.2018
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 Abs. 1 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
(2) Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,
Im RIS seit
23.11.2021
(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) hat die Veranstaltung sofort einzustellen, wenn
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) kann Glücksspielautomaten und Spielautomaten sowie die jeweils dazugehörigen technischen Vorrichtungen und Hilfsmittel auf Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen oder deren weitere Benutzung durch entsprechende behördliche Maßnahmen an Ort und Stelle unterbinden, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen Gegenständen gegen ein Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d verstoßen wird.
(2) Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Die Kundmachung bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen eines Monats bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese von der Kundmachung in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.
(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu einer Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die der Überwachungsbehörde aufgrund eines Vorgehens nach Abs. 1 erwachsenen Kosten, wie Gebühren, Kosten der Sachverständigen, Transport- oder Lagerkosten, vom Bestraften zu tragen.
(5) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu keiner Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben bzw. die sonstigen behördlichen Maßnahmen an Ort und Stelle rückgängig zu machen.
Im RIS seit
29.11.2019
(1) Die Überwachungsbehörde kann zur Beurteilung der Frage, ob ein Glücksspielautomat oder ein verbotener Spielautomat aufgestellt oder betrieben wird, einen Sachverständigen beiziehen, der über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet des Glücksspiels, des Spiels mit Automaten, elektrischer Anlagen, der Informationstechnik und dergleichen verfügt.
(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Die Behörde hat
(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind.
Im RIS seit
01.02.2014
(1) Die Bezirkshauptmannschaften und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben, soweit sie nicht Überwachungsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesem Gesetz zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
Im RIS seit
17.08.2012
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 25 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 25 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Abs. 2 an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
27.12.2018
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im RIS seit
27.05.2025
(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
(3) Wer
(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt.
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf öffentliche Veranstaltungen dieses Gesetz anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden weiterzuführen.
(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Tiroler Lichtspielgesetz und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden könnten.
(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 3 und 4 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder einer Lichtspielbewilligung nach § 3 des Tiroler Lichtspielgesetzes gelten als entsprechende Anmeldungen nach diesem Gesetz. Die Frist nach § 6 Abs. 2 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(4) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(5) Betriebsanlagen sind so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen nach § 3 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 8 und 10 bis 16 dieses Gesetzes.
(6) Geschäftsführer, Pächter und Fortbetriebsberechtigte nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 und dem Tiroler Lichtspielgesetz bleiben weiterhin für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschreibungen verantwortlich. Für die Entziehung der Bewilligung bzw. Berechtigung gilt § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6. Der Inhaber einer lichtspielrechtlichen oder veranstaltungsrechtlichen Bewilligung hat das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Pächters unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(7) Für die Beendigung des Fortbetriebsrechtes gelten der § 11 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 und der § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Tiroler Lichtspielgesetzes weiter.
(8) Der zur Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens oder zum Betrieb eines Hobbyzuges Berechtigte darf im Fahrdienst weiterhin Personen verwenden, die nicht im Besitz einer Berechtigung zum Lenken von Personenkraftwagen sind, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mehr als 180 Tage im Fahrdienst verwendet worden sind.
(9) Sämtliche Verwaltungsakten sind von den bisher zuständig gewesenen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abzutreten.
(10) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 oder des Tiroler Lichtspielgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Im RIS seit
05.05.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Im RIS seit
04.04.2017