20000210•Landesbedienstetengesetz
20000210LandesbedienstetengesetzLaw01.01.2012
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Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2002 lautet:
„Artikel VI
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 2 lit. a Z. 1 oder Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung anderer Zeiten nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beruht, mit 1. Jänner 1994.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“
Art. II bis III des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2003 lauten:
„Artikel II
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
a) nach Abs. 1 erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten oder
b) nach Abs. 1 zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
Artikel III
§ 76 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 dieses Gesetzes ist auf alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, mit Ausnahme der Personen nach § 1 Abs. 2 lit. e des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2003 lautet:
„Artikel II
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,– Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt hat und sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt.
(2) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(4) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.“
Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2004 lautet:
„Artikel III
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002, wirksam.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“
Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2006 lauten:
„Artikel II
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitritts;
b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Jänner 1994;
c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Juni 2002.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 2 ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. c ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007.
Artikel III
§ 71a Abs. 4 zweiter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 23 gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Vertragsbediensteten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“
Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 lauten:
„Artikel II
Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 81k Abs. 18 und 19 in der Fassung des Art. I Z. 30 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.
Artikel III
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Entgelt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2009 lautet:
„Artikel II
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b L-VBG in der für Landes-Vertragsbedienstete am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2011 lautet:
„Artikel II
§ 60 dritter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 3 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Juni 2011 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Juni 2011 enden.“
Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 in der Fassung des Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2012 lautet:
Artikel III Optionsrecht für Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird.
(2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung).
(3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung).“
Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 lautet:
„Artikel IV Übergangsbestimmungen zur 14. L-VBG Novelle
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 81j und 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 und 29 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 des Landesbedienstetengesetzes anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach § 83 Abs. 7 des Landesbedienstetengesetzes ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1
a) § 81k Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z. 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
b) § 81k Abs. 1a des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 29 anzuwenden.“
Art. III und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 lauten:
„Artikel III
Weist ein Bediensteter, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Landesbedienstetengesetzes bestimmt, Vordienstzeiten auf, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden, nach § 38 in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 aber zu berücksichtigen wären, so kann dieser eine rückwirkende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages beantragen. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis 31. Dezember 2015 zu stellen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, so ist dieser mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist demgemäß neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
Artikel IV
(1) Trifft der Fall des § 41 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z 10 auf Höherstufungen zu, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, so kann der Bedienstete eine rückwirkende Anpassung der Einstufung unter Anwendung dieser Bestimmung beantragen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung der Einstufung und/oder des nächsten Vorrückungstermins, so sind diese neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
(2) Soweit kein Antrag nach Abs. 1 gestellt wird, ist auf Höherstufungen, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, § 41 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete,
a) deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde,
b) deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und
c) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 keinen Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, gestellt haben,
ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Art. IV Abs. 6 der 14. L-VBG-Novelle gilt sinngemäß.
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 81e des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 81j des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde, deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Aufnahme in den Landesdienst bereits nach § 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 der 14. L-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle zu erfolgen.“
Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 152/2020 lauten:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmt und deren Einstufung am 1. Jänner 2021 aufgrund einer Höherstufung nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung auf eine Modellstelle innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung mit einer geforderten Erfahrungszeit von zwei oder mehr Jahren festgelegt ist, ist diese Einstufung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 nach § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2021 neu festzulegen, sofern sich dadurch eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages ergibt. Das ab 1. Jänner 2021 nach § 35 des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Höherstufungen nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2021 oder später wirksam werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Höherstufung im unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol erfolgt ist.
Artikel III
§ 71c des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2022 lautet:
„Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbedienstetengesetz in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.“
Art. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2023 lautet:
„Artikel 5 Übergangsbestimmungen zu Art. 2
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und denen bis zum 1. Jänner 2020 noch keine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes gewährt wurde, ist die Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 2 Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 neu zu berechnen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Abs. 1 eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem 1. Jänner 2020 ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Abs. 1 nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 30. September 2023 zu stellen.“
Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lautet:
„(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.
(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.
(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.“
Gesetz über das Dienstrecht der Bediensteten des Landes Tirol (Landesbedienstetengesetz – LBedG)
StF: LGBl. Nr. 2/2001 - Landtagsmaterialien: 372/2000
[CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]
Der Landtag hat beschlossen:
Beachte
§ 1 Abs. 2 lit. a und b in der Fassung der Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 sind gemäß Art. III Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. September 2016 in Kraft getreten. Die übrigen Änderungen des § 1 durch dieses Gesetz sind hingegen gemäß Art. III Abs. 1 dieses Gesetzes am 19. August 2016 in Kraft getreten.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
Im RIS seit
05.05.2021
Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Bezüge besteht. Die Bezüge umfassen das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt und allfällige Zulagen zuzüglich der für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden Sonderzahlungen und der pauschalierten oder sonst regelmäßig gleich bleibenden Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltenden Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen des Vertragsbediensteten während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind, in die Bezüge einzurechnen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge gebühren in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß.
Im RIS seit
28.12.2011
(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
(2) Durch Abs. 1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht be-rührt.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Im RIS seit
27.07.2022
Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Tirol, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.
Im RIS seit
28.12.2011
(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
(5) Abs. 4 gilt nicht,
(6) Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Im RIS seit
22.11.2023
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: § 82 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 82 Abs. 4 und 13.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.
Im RIS seit
28.12.2011
Der Vertragsbedienstete hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Im RIS seit
27.08.2025
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.
(3) Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.
(1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die
(4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:
Im RIS seit
07.09.2016
(1) Der Vertragsbedienstete, der nach § 11 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
(2) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(3) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.
(4) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.
Im RIS seit
01.07.2025
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(2) Vertragsbedienstete, die mit anderen Bediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben oder die mit anderen Bediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen mit diesen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Von den Verwendungsbeschränkungen nach Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Im RIS seit
29.03.2023
Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
(3) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(4) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
Im RIS seit
27.07.2022
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
(5) Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Abs. 4 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(6) Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
(7) Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(8) Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
(9) Abs. 6 gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete kraft Bestellung durch den Tiroler Landtag, den Präsidenten des Tiroler Landtages, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor mit einer Funktion betraut wird, für die eine längere als einjährige Funktionsdauer vorgesehen ist.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.
Im RIS seit
27.07.2022
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
(2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. Die Zuordnung zur Modellstelle bleibt unberührt.
(3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zum Land, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an das Land Tirol abzuführen.
(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Land Tirol den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.
(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(7) Die Informationen nach Abs. 6 sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns in derselben Weise zu informieren.
Im RIS seit
22.11.2023
(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Monatsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Sonderzahlungen. Dies gilt nicht, wenn er glaubhaft macht, dass der Erfüllung der Verpflichtung ein unabwendbares Hindernis entgegengestanden ist.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Im RIS seit
28.01.2022
Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:
Im RIS seit
01.06.2016
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a.
(6) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden.
Im RIS seit
01.07.2025
(1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 20 bis 33.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden,
wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
(5) Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(1) Die Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat das Land Tirol zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 17 Abs. 4 zweiter Satz gilt in diesem Fall nicht.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Im RIS seit
15.05.2017
(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Ansuchen des Vertragsbediensteten oder mit seiner Zustimmung erstreckt werden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
(2) Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
(4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über den Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(7) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 oder 31 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30 und 31 zur Folge.
(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Im RIS seit
28.12.2011
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstens
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
(4) Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Mit dem Vertragsbediensteten, der der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
(3) Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als 10 v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
(4) In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Abs. 1 vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(6) Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach § 45 Abs. 3 jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Abs. 1 gebühren würde.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
Im RIS seit
27.07.2022
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Bildungsteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
(8) § 68 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist zur Inanspruchnahme einer Teilpension auf sein Ansuchen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v.H. und höchstens 70 v.H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu vereinbaren (Pensionsteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(4) Die Vereinbarung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.
(5) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pensionsteilzeit vereinbart wurde, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(6) Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 33a oder § 33d nicht zulässig.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
(3) Der Vertragsbedienstete, der als Ausbildungsjurist in den Landesdienst aufgenommen und der hierfür vorgesehenen Modellstelle des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zugeordnet wird, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Arbeitsplatzes bis zu einer Änderung seiner Zuordnung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes verschiedenen Organisationseinheiten zur Dienstleistung zuzuweisen. Andere Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes können bis zum Abschluss der Grundausbildung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ebenfalls an diesem Rotationsprogramm teilnehmen.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen nach Abs. 1 zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.
(5) Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Zur Durchführung der modularen Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Grundausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann
(2) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
(3) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang vorläufig zu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Vertragsbedienstete die für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmoduls erforderlichen Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
(4) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für diese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Teilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen.
(5) Für die einzelnen Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen und für die zweite Wiederholung einer Teilprüfung einen Prüfungssenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, zu bilden. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
Im RIS seit
27.08.2025
(1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse jenes Entlohnungsschemas, der die nach § 40 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 39 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Entlohnungsschema für Verwendungen in der allgemeinen Verwaltung und Verwendungen in anderen Bereichen (Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung) umfasst 25 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 18,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1a dargestellt.
(3) Das Entlohnungsschema für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten (Entlohnungsschema Gesundheit) umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1b dargestellt.
(4) Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
(5) Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Entlohnungsklasse landesgesetzlich festgelegt ist. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.
Im RIS seit
13.01.2026
Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
(1) Der Vertragsbedienstete rückt
(2) Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den §§ 38 und 38a zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
(3) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(1) Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
(2) Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
(3) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 38a ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
(4) Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten im Sinn des Abs. 1 und sonstige Zeiten im Sinn des § 38a mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(5) Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder eine sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 4 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
Im RIS seit
27.08.2025
Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen, jeweils getrennt nach Entlohnungsschema, innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
(5) In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jedes Entlohnungsschema einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
(7) In den Einreihungsplänen sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
Im RIS seit
27.08.2025
(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle eines Entlohnungsschemas zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle desselben Entlohnungsschemas zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
(2) Die Zuordnung im Sinn des Abs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(3) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 41, 41a, 41b und 42 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich
ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen;§ 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen. Beträgt bei einem Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung die Erfahrungszeit für die neue Modellstelle zwei oder mehr Jahre und würde sich aufgrund der neuen Einstufung der Vorrückungsstichtag um mehr als die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechtern, so ist als neuer Vorrückungsstichtag der um die Hälfte der für die neue Modellstelle vorgesehenen Erfahrungszeit verschlechterte bisherige Vorrückungsstichtag festzulegen.
(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:
(3) Abweichend vom Abs. 2 sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.
(4) Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. 2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.
Im RIS seit
08.01.2021
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 41 Abs. 2, 3 und 4.
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 41 Abs. 2, 3 und 4.
(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
Im RIS seit
22.11.2019
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle des anderen Entlohnungsschemas zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete in sinngemäßer Anwendung der §§ 37 Abs. 2, 38 und 38a neu einzustufen. Erhält dieser dadurch ein geringeres Monatsentgelt als nach der bisherigen Einstufung, so gilt § 41b Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Der Dienstgeber hat jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 14. November (Durchführungszeitraum) für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des aktuellen Jahres (Beurteilungsjahr) für alle Vertragsbediensteten mit Ausnahme jener, die in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werden, eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete über den gesamten Beurteilungszeitraum die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen
(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzen des Vertragsbediensteten durchzuführen, sofern er auch im Beurteilungsjahr, wenn auch nur für kurze Zeit, dessen unmittelbarer Vorgesetzter war. Ist dies nicht der Fall, so ist die Leistungsbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten zum 31. August des jeweiligen Beurteilungsjahres durchzuführen.
(3) Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,
(5) In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1
(6) Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
(7) Für den Vertragsbediensteten,
(8) Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt oder der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig ist, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Beurteilungsjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Beurteilungsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.
(9) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.
Im RIS seit
16.02.2022
(1) Der Vorgesetzte hat die Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit dem Vertragsbediensteten zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.
(2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten wegen Krankheit oder Unglücksfall während des Durchführungszeitraumes nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.
(3) Nach dem Beurteilungsgespräch ist dem Vertragsbediensteten eine schriftliche Ausfertigung der Leistungsbeurteilung zuzustellen. Die Leistungsbeurteilung wird endgültig, wenn der Vertragsbedienstete nicht binnen einer Woche ab Zustellung gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich erklärt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Der Vertragsbedienstete hat die seiner Ansicht nach für eine andere Leistungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.
(4) Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.
(5) Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung des Vertragsbediensteten, seines Vorgesetzten oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Durchführungszeitraumes nicht mehr stattfinden, so ist es nach dem Ablauf dieser Frist ehestmöglich nachzuholen.
(6) Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person seines Vertrauens aus dem Kreis der Landesbediensteten beizuziehen.
(7) Behauptet der Vertragsbedienstete in der Erklärung nach Abs. 3, dass durch die Leistungsbeurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Festsetzung des Entgelts nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des § 46 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005.
(8) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Vorgesetzten kein Einvernehmen über die Leistungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.
(9) Die aufgrund des zweiten Beurteilungsgespräches erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
Im RIS seit
30.12.2014
(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 42a Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.
(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 42a Abs. 1 lit. b bis e
(3) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Belohnungstopf).
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Mindestbelohnungen der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestbelohnungssätze der einzelnen Erwartungsausprägungen zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.
(4a) Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 42a Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.
(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(6) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(6a) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der Abs. 5 und 6 für das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine Leistungsbeurteilung vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(7) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. c.
(7a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(8) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. b. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende Mindestbelohnungssatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestbelohnungssatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 5 eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Abs. 8 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.
Im RIS seit
08.01.2021
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt monatlich eine Kinderzulage in der Höhe von 1 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt.
(2) Die Kinderzulage gebührt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(5) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
(7) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 6 gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
Im RIS seit
30.01.2023
Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage, der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48, der SEG-Zulage und der besonderen Zuwendungen nach § 78m. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 47a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 71b gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 71b vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 71b vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.
Im RIS seit
22.11.2019
(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen sowie Nebengebühren mit Ausnahme jener Nebengebühren, die für Dienstleistungen gebühren, die über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus geleistet werden, (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
(2) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(4) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Zeiträume, in denen das Land Tirol aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld hat, kein Entgeltausgleich.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (§ 75 Abs. 5) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage, die SEG-Zulage und die besonderen Zuwendungen nach § 78m sinngemäß.
Im RIS seit
28.01.2022
(1) Das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die SEG-Zulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Die Leistungsbelohnung ist am 15. Dezember oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor dem 15. November, so ist die Leistungsbelohnung in der Höhe des entsprechenden Mindestbelohnungssatzes binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(4) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage, die SEG-Zulage, die besonderen Zuwendungen nach § 78 und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.
(5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
Im RIS seit
08.01.2021
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Die Landesregierung kann für bestimmte Modellfunktionen oder Modellstellen mit Verordnung die Gewährung
Im RIS seit
23.12.2024
Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Gänze in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.
Im RIS seit
13.01.2026
Beachte
Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:
„Artikel 9
Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9
Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.
(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Vertragsbediensteten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
(5) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(6) Die Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Für den Anspruch und das Ruhen gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
Im RIS seit
22.08.2023
(1) Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.
Im RIS seit
22.08.2023