20000217•Waldordnung 2005, Tiroler
20000217Waldordnung 2005, TirolerLaw20.07.2005
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"6845 Forst, Wald"
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}Gesetz vom 11. Mai 2005 über die Regelung bestimmter Angelegenheiten des Forstwesens in Tirol (Tiroler Waldordnung 2005)
StF: LGBl. Nr. 55/2005 - Landtagsmaterialien: 153/2005
[CELEX-Nr. 32021L1883, 32024L1233]
(1) Zur behördlichen Überwachung von Flächen im Sinne des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.
(2) Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.
(3) Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.
(4) Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
24.07.2024
Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Gemeinde, die nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gemeindewaldaufseher anzustellen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 eine geeignete Person (Abs. 2) mit Bescheid zu ihrem Hilfsorgan zu bestellen.
(2) Nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Das Vorliegen der zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachweisen können.
(4) Eine nach Abs. 1 zu bestellende Person hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer nach Abs. 1 bestellten Person nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.
(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung nach Abs. 1 erloschen ist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Personen zu führen.
Im RIS seit
09.12.2019
(1) Die Bestellung zum behördlichen Hilfsorgan nach § 3 Abs. 1 erlischt durch
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung einer Person nach § 3 Abs. 1 zu widerrufen, wenn
(3) Die Gemeinde hat die Beendigung des Dienstverhältnisses eines nach § 3 Abs. 1 bestellten Gemeindewaldaufsehers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Für jedes Waldbetreuungsgebiet ist von der Gemeinde eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 3 bestellte und angelobte Person als Gemeindewaldaufseher anzustellen. Vor der Anstellung ist die Bezirksforstinspektion hinsichtlich der fachlichen Eignung der infrage kommenden Person zu hören.
(2) Wurde aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet, so haben die betroffenen Gemeinden über die Anstellung des Gemeindewaldaufsehers das Einvernehmen herzustellen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Waldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt. Vor Anstellung sind in beiden Fällen die betroffenen Gemeinden zu hören.
(3) Im Fall des Abs. 2 haben die Gemeinden den Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher im Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zu tragen. Jene Gemeinde, die den Gemeindewaldaufseher angestellt hat, hat den anderen betroffenen Gemeinden die anteilsmäßigen Kosten für ein Kalenderjahr bis spätestens 1. März des folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses von Gemeindewaldaufsehern ist die Nachfolge seitens der betroffenen Gemeinde bzw. den betroffenen Gemeinden ehestmöglich zu veranlassen.
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Der Gemeindewaldaufseher hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu unterstützen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bürgermeister über besondere Vorkommnisse im Wald zu informieren und bei Gefahr im Verzug Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen.
(2) Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (§ 7 Abs. 1) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.
(3) Der Gemeindewaldaufseher hat im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungsmaßnahmen, insbesondere in Wäldern mit einer hohen Schutzfunktion, durchzuführen.
(4) Der Gemeindewaldaufseher hat an der Förderung und der Beratung in forstlichen Angelegenheiten mitzuwirken. Dazu zählt auch die Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen, nicht jedoch die selbstständige Vermarktung.
(5) Der Gemeindewaldaufseher hat Hilfestellung zu geben, wenn dies erforderlich ist, um aufgrund von Naturgefahren offensichtlich drohende forstliche Schäden oder sonstige Nachteile zu verhüten.
(6) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
(7) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 VStG festnehmen.
(8) Festgenommene sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Im Übrigen gilt § 36 VStG.
(9) Der Gemeindewaldaufseher darf Personen, die sich ihrer Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen, auch über die Grenzen seines Dienstbereiches hinaus verfolgen und außerhalb desselben festnehmen. Überschreitet in diesem Fall der Gemeindewaldaufseher die Grenze des politischen Bezirkes, so hat er die Anzeige an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Sprengel die Verhaftung erfolgte. Das Gleiche gilt für die Vorführung.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Der Gemeindewaldaufseher hat den Dienst in jenem Waldbetreuungsgebiet auszuüben, für das er bestellt wurde (Dienstbereich).
(2) Der Gemeindewaldaufseher hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(3) Für den Gemeindewaldaufseher gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (§ 14 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 119/2011) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Ist ein Gemeindewaldaufseher an der Ausübung seines Dienstes vorübergehend verhindert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden. Die Gemeinde, deren Gemeindewaldaufseher verhindert ist, hat jener Gemeinde, die den in Vertretung tätigen Gemeindewaldaufseher angestellt hat, einen nach den geleisteten Stunden bemessenen Kostenersatz zu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß im Fall des Ausscheidens eines Gemeindewaldaufsehers.
Im RIS seit
15.05.2025
Soll im Dienstvertrag nur eine Teilzeitbeschäftigung des Gemeindewaldaufsehers vorgesehen werden, so sind vor der Festsetzung des Beschäftigungsausmaßes in einem Prozentsatz der Vollbeschäftigung die Forsttagsatzungskommission und die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
Der Landeshauptmann hat mit Verordnung eine Dienstanweisung zu erlassen, die jene näheren Vorschriften zu enthalten hat, die den Gemeindewaldaufsehern die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen nach § 6 obliegenden Aufgaben ermöglicht. Vor der Erlassung der Verordnung sind
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(2) Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.
(4) Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(5) Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.
(6) Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.
Im RIS seit
09.01.2018
Der Gemeinderat kann festlegen, wie viel für eine Stunde der Tätigkeit eines Gemeindewaldaufsehers zu verrechnen ist. Diese Festlegung gilt unbeschadet von Vereinbarungen, in denen für die Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers ein Pauschalentgelt festgelegt ist, verbindlich für alle von Dritten beanspruchten Tätigkeiten des Gemeindewaldaufsehers, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.
Im RIS seit
09.01.2018
In den Waldbetreuungsgebieten nach § 1 besteht keine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nach den §§ 113 bis 116 des Forstgesetzes 1975.
(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.
(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Waldeigentümers (der Waldeigentümer) mit Bescheid zu bestellen.
(2) Zu Forstschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(1) Das Forstschutzorgan hat vor dem Antritt seines Dienstes vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Forstschutzorgan nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.
Den Forstschutzorganen stehen die Befugnisse nach den §§ 111 und 112 des Forstgesetzes 1975 zu.
(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn
(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam. Diese hat den (die) Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Im RIS seit
09.12.2019
(1) Für jede Gemeinde ist eine Forsttagsatzungskommission mit dem Sitz beim Gemeindeamt einzurichten.
(2) Der Forsttagsatzungskommission gehören als Mitglieder an:
(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Es ist vom Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse am Waldgrund aus dem Kreis der Waldeigentümer, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vorzuschlagen. Der Vorschlag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Durchführung der Gemeinderatswahlen ohne weitere Aufforderung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Das Amt eines Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben bei Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
(6) Die Kanzleiarbeiten der Forsttagsatzungskommission sind von der Bezirksforstinspektion zu besorgen.
Im RIS seit
21.12.2023
(1) Die Amtsdauer des Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission nach § 18 Abs. 2 lit. c richtet sich nach der Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates. Das Mitglied bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes im Amt. Im Fall der Enthebung oder des Verzichtes des Mitgliedes ist für den Rest der Amtsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 und 5 ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes zu entheben, wenn
(3) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c kann auf die Mitgliedschaft zur Forsttagsatzungskommission verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Ersatzmitglied anzuwenden.
(5) Während der Dauer seiner Verhinderung werden der Vorsitzende durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Bediensteten des Landesforstdienstes (Forstakademiker oder Förster) und der Bürgermeister durch eine vom Gemeinderat zu bestimmende Person vertreten.
(1) Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
Im RIS seit
09.12.2019
(1) Die Forsttagsatzungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Forsttagsatzungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt außer in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz als Ablehnung. Verfahren über Anträge nach § 22 sind in der Walddatenbank zu dokumentieren.
(3) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann in Fällen von Anträgen nach § 22 Abs. 1 lit. a und b auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Hierfür hat der Vorsitzende den stimmberechtigten Mitgliedern, bei Anträgen nach § 22 Abs. 1 lit. b außerdem der Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde, den Beschlussantrag schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzuleiten.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Forsttagsatzungskommission zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen, die Einladung der Ersatzmitglieder, den Vorgang bei der Abstimmung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Vorgangsweise bei der öffentlichen Information nach § 22 Abs. 2 zu enthalten hat. Dabei kann für bestimmte Arten von Verfahren vorgesehen werden, dass ein Umlaufbeschluss über die Erteilung der Bewilligung zustande kommt, wenn der Vorsitzende dem Beschlussantrag zustimmt und innerhalb einer Woche nach der Mitteilung dieser Zustimmung kein weiteres Mitglied widerspricht. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs ist nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen.
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Der Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz über
(2) Im Zug der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem – soweit zweckmäßig – auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete einzuladen sind, hat der Vorsitzende die Öffentlichkeit über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde bzw. den Gemeinden unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung in geeigneter Form zu informieren.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Ein Antrag nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a und b gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a und b insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(2) In den Verfahren nach § 22 Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975 zu hören.
(3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(4) Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. a und b sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.
Im RIS seit
15.05.2025
(1) Bestehen bei einem von der Forsttagsatzungskommission gefassten Beschluss Bedenken, dass er gegen dieses Gesetz oder das Forstgesetz 1975 verstößt, so steht dem Vorsitzenden das Recht zu, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. In diesem Fall darf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.
(2) Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Beschlussfassung an gerechnet, schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Tag des Einlangens tritt der Beschluss der Forsttagsatzungskommission außer Kraft. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Die Parteien sind hiervon zu verständigen.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Forsttagsatzungskommission hat über Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. a und b innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Über Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. c wird in der darauffolgenden jährlichen Sitzung der Forsttagsatzungskommission entschieden. Bescheide der Forsttagsatzungskommission, mit denen getrennten Anträgen einer Mehrheit von Parteien gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird, sowie Bescheide nach den §§ 39 und 40 können durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen werden. Die Auflagefrist hat zwei Wochen zu betragen. Zeit und Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort der Auflage sind an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der Auflagefrist kundzumachen. Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Wurde ein Bescheid durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Auflagefrist.
(3) Bescheide über Anträge nach § 22 Abs. 1 einschließlich der Sammelbescheide nach Abs. 1 zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Das Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.
(2) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des EGovernment-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.
(3) Die Walddatenbank dient:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
Im RIS seit
15.05.2025
(1) Zur Aus- und Fortbildung von Forstpersonal, Waldbesitzern und Forstarbeitern sowie zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Maschinen und sonstigen Geräten hat das Land Tirol in Rotholz eine an die dortige landwirtschaftliche Fachschule angeschlossene forstliche Ausbildungsstätte zu betreiben. Das Land Tirol hat zu diesem Zweck die dortigen Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften sowie die notwendigen Lehr- und Fachkräfte zur Verfügung zu stellen. Weiters ist zur Durchführung von Übungen und des praktischen Unterrichtes die Benützung des der landwirtschaftlichen Fachschule zugehörigen Lehrforstes zu ermöglichen.
(2) Die Landesregierung hat für die Führung der forstlichen Ausbildungsstätte Richtlinien zu erlassen, in die insbesondere Bestimmungen aufzunehmen sind über:
Die Beiträge nach lit. b und c dürfen höchstens kostendeckend sein.
(3) Für alle Arbeiten, die zugunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist ein dem entstandenen Nutzen angemessenes Entgelt zu vereinbaren.
(4) Die Beiträge nach Abs. 2 und die Entgelte nach Abs. 3 sind Einnahmen des Landes Tirol.
(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern ist an der forstlichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungslehrgang durchzuführen.
(2) Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Der Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, den Lehrgangsteilnehmern jene fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die sie befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher auszuüben.
(2) Der Fortbildungslehrgang dient der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals.
(3) Gemeindewaldaufseher sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Bestellung an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Ist ein Gemeindewaldaufseher aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang oder an einzelnen Teilen desselben verhindert, so hat er am nächsten in Betracht kommenden Fortbildungslehrgang bzw. Teil desselben teilzunehmen.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.
(2) Die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn
(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
(2) Das Vorliegen der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Der Landeshauptmann hat den Tag des Beginns jedes Ausbildungslehrganges und Fortbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Lehr- und Fachkräfte sowie Lehreinrichtungen festzusetzen. Dieser Tag ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(2) Ein Ausbildungslehrgang ist jedenfalls abzuhalten, wenn sich mindestens zwölf Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme angemeldet haben. Fortbildungslehrgänge sind so regelmäßig abzuhalten, dass die Gemeindewaldaufseher ihrer Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 rechtzeitig nachkommen können.
(3) Der Ausbildungslehrgang und der Fortbildungslehrgang sind nach aktuellen pädagogischen Konzepten praxisorientiert zu gestalten. Das Gesamtausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat im Ausbildungslehrgang mindestens 1.800 Stunden und im Fortbildungslehrgang mindestens 500 Stunden zu betragen. Der Fortbildungslehrgang ist zeitlich gestaffelt in mehreren Teilen durchzuführen.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung den Lehrplan des Ausbildungslehrganges und des Fortbildungslehrganges zu erlassen. Dabei sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.
(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer eines Ausbildungslehrganges in den einzelnen Fachgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie durch mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilungen sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen eines Ausbildungslehrganges sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Teilnehmers zu beurteilen.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Am Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung für den Ausbildungslehrgang hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Die Bestätigung der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ist formlos auszustellen.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 6 mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Dabei wird der Beruf des Gemeindewaldaufsehers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.
(2) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, jedoch mit Ausnahme von dessen §§ 6 und 10, sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten, und zwar mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Gemeindewaldaufsehers die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen dieser teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit dem Fortbildungslehrgang mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
Im RIS seit
28.07.2020
(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,
(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen
(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.
(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.
Im RIS seit
09.01.2018
Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen aufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b zulassen, sofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung schriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.
(2) Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Abs. 1 zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.
(3) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Weiden
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach § 38 Abs. 1 grundsätzlich geeignet sind.
(2) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Abs. 1 festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.
(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (§ 38 Abs. 1) auf Weideplätzen im Sinn des Abs. 1 und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Zur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Ziegen und Schafe (Weidetiere) festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der zur Weide bestimmten Ziegen und Schafe anzuzeigen (Anmeldung) und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Ziegen und Schafe anzugeben. Bei der vorgesehenen Markierung hat es sich um eine gut erkennbare Markierung zu handeln. Anmeldungen der Weide von Schafen auf dafür bestimmten Weideflächen (§ 39 Abs. 1 und 2) auf Flächen im Sinn des § 37 Abs. 2 lit. a und b gelten auch als Anzeige im Sinn des § 38 Abs. 1.
(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne unnötigen Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen. Soweit vorhanden, sind für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide bestehende und für die Begehung durch Ziegen und Schafe geeignete Wege und Steige zu benützen.
(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Ziegen und Schafe rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
Im RIS seit
02.01.2026
Das Weiden im Wald sowie der Auftrieb zur Weide haben unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu erfolgen.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs. 1 bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.
(2) Dem Antrag ist ein Plan mit der Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, dessen Maßstab nicht kleiner als jener der digitalen Katastermappe sein darf.
(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.
(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer oder ein Feuer, das seinen Herd verlassen hat, (Waldbrand) antrifft, ist verpflichtet, es zu löschen. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm das Löschen nicht zumutbar, so ist der Waldbrand unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden. Das Löschen ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn es nur unter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre.
(2) Wer von einem Waldbrand Kenntnis erlangt hat, ist verpflichtet, ihn unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden, sofern dies nicht offenkundig bereits geschehen ist. Die Brandmeldestelle hat von einem Waldbrand unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde und die betroffene Gemeinde sowie die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
(3) Aus einer Verletzung der Löschpflicht nach Abs. 1 oder der Meldepflicht nach den Abs. 1 und 2 können keine Ersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, die aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfanges als Katastrophen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften über das Katastrophenmanagement anzusehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement der Gemeinden und des Landes sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von nicht unter Abs. 1 fallenden Waldbränden gelten der 6., 7. und 8. Abschnitt der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, und der § 23 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben der Gemeinde zum eigenen Wirkungsbereich gehören, hat der Bürgermeister bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(4) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben von der Landesregierung zu besorgen sind, hat bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden der Landeshauptmann diese Aufgaben zu besorgen.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden im Gemeindegebiet obliegt dem Bürgermeister als Gemeinde-Einsatzleiter, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, deren unmittelbare Auswirkung sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, obliegt dem Bezirkshauptmann als Bezirks-Einsatzleiter.
(3) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden obliegt dem Landeshauptmann, wenn Maßnahmen einer Bezirkshauptmannschaft zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und zur Bekämpfung eines Waldbrandes nicht ausreichen oder wenn sich die Auswirkungen eines Waldbrandes auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken.
(4) Die Leitung der Löschmaßnahmen selbst obliegt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, sofern sie am Brandplatz anwesend sind:
(5) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat im Einvernehmen mit den am Brandplatz allenfalls anwesenden Forstorganen oder Gemeindewaldaufsehern vorzugehen.
(1) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat bei allen Anordnungen auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht betroffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn solche Maßnahmen vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Abs. 2 haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.
Im RIS seit
09.01.2018
Zu den Sicherungsvorkehrungen nach dem Löschen eines Waldbrandes können auch der Waldeigentümer sowie dessen Forstorgane und Waldarbeiter herangezogen werden.
(1) Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006.
(2) Eine Beschlagnahme darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.
(2) Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
(3) Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme und die Inpflichtnahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Die Gemeinden sind bei Waldbränden in angrenzenden Gemeinden eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Vorschriften dieses Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörden zur Hilfeleistung durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten verpflichtet, wenn der Einsatzort von diesen ohne außergewöhnliche Gefahren erreicht werden kann und durch die Hilfeleistung die Sicherheit in der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung (Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Feuerwehreinheiten und der Löscheinrichtungen, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie für die Entschädigungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 und des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes den Angehörigen der Feuerwehr aus Anlass ihrer Dienstleistung zu gewähren haben) die Bestimmungen, die das betreffende Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten erlassen hat.
(3) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung von Feuerwehreinheiten durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zuständigen Behörden Tirols gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der entsendenden Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung die Bestimmungen dieses Abschnittes. Entstehen hinsichtlich des Kostenersatzes Streitigkeiten über die Art oder die Höhe der Kosten, so hat hierüber der Landeshauptmann nach Anhören des Landeshauptmannes des beteiligten Bundeslandes zu entscheiden.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Tiroler Gemeinde auf Ersuchen der nach den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde Hilfe leistet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern Vorschriften in Geltung sind, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Tirol im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorsehen.
Im RIS seit
24.07.2024
Im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches dürfen während der hochwassergefährlichen Zeit Holz oder andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände nicht gelagert werden.
(1) Werden auf Wildbacheinhängen Fällungen vorgenommen, so hat der Waldeigentümer die Schlagflächen sofort zu räumen. Als Wildbacheinhänge gelten jene Waldflächen, aus denen infolge ihres Neigungsgrades und ihrer Neigungsrichtung oder wegen der geringen Festigkeit des Bodens die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens von Holz in das Wildbachbett besteht.
(2) Während der Fällung oder Bringung des Holzes in das Wildbachbett gelangte Baumstämme und Holzabfälle sind unverzüglich aus dem Wildbachbett zu entfernen. In gleicher Weise ist der gesamte Hochwasserabflussbereich des Wildbaches freizuhalten. Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Stellt die Gemeinde bei der Erkundung der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken von Wildbächen Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen oder Bewuchs, fest, so hat sie dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hat die Gemeinde überdies Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) Besteht kein zur Beseitigung des Missstandes Verpflichteter oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Wenn der ursprünglich Verpflichtete der Gemeinde später bekannt wird, steht ihr das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diesen zu. Die im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallenden Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Der Verursacher hat der Gemeinde die Kosten der Beseitigung zu ersetzen. Der Waldeigentümer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die im Zuge der Beseitigung des Missstandes am Wald unvermeidbar eintreten.
(4) Von der Gemeinde mit Dritten abgeschlossene Vereinbarungen über die Ausführung von Räumungsarbeiten, die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegen, bleiben unberührt.
Im RIS seit
24.07.2024
(1) Der Eigentümer hat die Kosten der Lagerung von Gegenständen der Gemeinde, die diese nach § 55 Abs. 3 aus einem Wildbachbett oder aus dem Hochwasserabflussbereich entfernt hat, zu ersetzen.
(2) Die Gemeinde hat den Eigentümer eines nach § 55 Abs. 3 entfernten Gegenstandes unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde.
(3) Ein allfälliger Verfallserlös ist gegen einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten aufzurechnen.
(1) Wird eine Lagerung von Gegenständen im Sinne des § 53 oder eine Fällung im Sinne des § 54 nicht vom Waldeigentümer oder in dessen Auftrag vorgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes gegenüber den sonst Verfügungsberechtigten (Nutzungsberechtigte, Käufer von Holz am Stock und dergleichen) sowie den Schlägerungsunternehmen sinngemäß.
(2) Trifft eine Verpflichtung nach § 55 Abs. 1 nicht den Waldeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
Ziele der Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol sind:
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Förderungen nach diesem Gesetz obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der in der Forstwirtschaft tätigen Personen anzuregen und zu unterstützen, deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten oder das Verständnis der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes zu wecken und zu vertiefen.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes Tirol, Förderungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol, die örtlichen Verhältnisse der forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.
(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, aufeinander abzustimmen.
Im RIS seit
03.04.2017
Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von
Im RIS seit
09.01.2018
Förderungsmaßnahmen sind:
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche und technische Belange in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.
(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Förderungsempfänger in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Für die Schulung können kostendeckende Beiträge eingehoben werden.
(1) Förderungen nach § 61 lit. c und d können gewährt werden für Maßnahmen
(2) Die Gewährung von Dienst- und Sachleistungen kann von der Bereitschaft des Förderungsempfängers abhängig gemacht werden, einen höchstens kostendeckenden Kostenbeitrag zu leisten.
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden eine jährliche Förderung in Form von Beiträgen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher zu gewähren. Ausgangsbetrag für die Berechnung der Beiträge ist
(2) Die Förderung beträgt höchstens 50 v.H. jenes Betrages, der sich aus dem jeweiligen Ausgangsbetrag nach Abs. 1 abzüglich des Ertrages aus der Umlage nach § 10, wie sie von der Gemeinde im höchstzulässigen Ausmaß erhoben werden kann, ergibt.
Im RIS seit
09.01.2018
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sowie bei der Abwicklung gewährter Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist (Förderungsrichtlinien).
(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§ 58) und die Grundsätze (§ 59) der Förderung zu erlassen.
(3) In die Förderungsrichtlinien sind jedenfalls Bestimmungen aufzunehmen über
(4) Hinsichtlich der Förderungen nach § 61 lit. e kann in den Förderungsrichtlinien weiters vorgesehen werden, dass die Höhe der Beiträge an Kriterien bezüglich der Betreuungsqualität, insbesondere das Beschäftigungsausmaß der Gemeindewaldaufseher, gebunden wird.
Im RIS seit
09.01.2018
Die Besorgung der Förderung der Forstwirtschaft nach diesem Gesetz obliegt den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hierfür zuständigen Organisationseinheiten sowie in Unterordnung unter diese Organisationseinheiten den nach der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften hierfür zuständigen Referaten (Bezirksforstinspektionen).
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Wer
(2) Wer
(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.
Im RIS seit
02.01.2026
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
mitzuwirken.
Im RIS seit
02.01.2026
Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Im RIS seit
09.01.2018
Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden betroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Im RIS seit
28.12.2018
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Forstaufsichtsgebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, gelten als Waldbetreuungsgebiet nach diesem Gesetz.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten und bestellten Gemeindewaldaufseher gelten als im Sinne dieses Gesetzes angestellte und gemäß § 3 bestellte Gemeindewaldaufseher.
Im RIS seit
03.04.2017
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
09.04.2026
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18 bis 25 und 35 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 mit Ausnahme der §§ 19 bis 26, 37 und 38 außer Kraft.
(2) Die §§ 18 bis 25 und 35 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19 bis 26, 37 und 38 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 außer Kraft.
Im RIS seit
09.01.2018