20000226•Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
20000226Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998Law04.11.1998
Beachte
Art. I bis IV der Kundmachung LGBl. Nr. 98/1998 lauten:
„Artikel I
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 48/1979, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 16/1981, 83/1982, 35/1984, 3/1986, 11/1987, 57/1989, 37/1991, 40/1992, 87/1993, 80/1996 und 67/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (GKUFG 1998)“ zu bezeichnen.
Artikel II
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 37/1968, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Jänner 1968 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 38/1971, 20/1973, 10/1975, 10/1976, 10/1978 und 5/1979 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 48/1979 wieder verlautbart.
Artikel III
(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 83/1982 lautet:
„Die §§ 53, 54 und 58 in der Fassung des Art. I Z. 12 und 13 dieses Gesetzes sind hinsichtlich der Witwerrente, der Rente des früheren Ehemannes und der Witwerbeihilfe nur anzuwenden, wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.“
(2) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 57/1989 lautet:
„Artikel II
(1) Frühere Ehegatten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Angehörige gelten, gelten auch weiterhin als Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 3 dieses Gesetzes, wenn die Höhe der Unterhaltsleistung 25 v. H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C nicht erreicht.
(2) Bestehende Gesamtrenten werden durch die Aufhebung des § 49 nicht berührt.“
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 87/1993 lautet:
„Artikel II
Übergangsbestimmung
Der Gemeindeverbandsausschuss, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sowie der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die sich zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes im Amt befinden, gelten als auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.“
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 80/1996 lautet:
„Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 3 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z. 1 und 2 anzuwenden.“
(5) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 67/1998 lautet:
„Artikel II
(1) § 1 Abs 2 lit. c in der Fassung des Art. I Z. 2 ist erstmals auf jene Personen anzuwenden, die nach dem 1. September 1998 den Urlaub gegen Entfall der Bezüge antreten.
(2) § 4 Abs. 2 lit. a, b und c und § 83 Abs. 2 lit. a, b und d in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung ist auf die Bemessung von Beiträgen weiterhin anzuwenden, wenn der zu Grunde liegende Zeitraum, für den die Bezüge gekürzt, vermindert oder stillgelegt werden, vor dem 1. September 1998 begonnen hat.“
Artikel IV
Nach Art. 41 Abs. 2 lit c der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, werden die Bestimmungen der §§ 90 und 91 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes und der zweite Satz der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 83/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2004 lautet:
"Artikel II
Auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Leistung des Bestattungskostenbeitrages nach § 16 GKUFG 1998 und des Wochengeldes, die vor dem 1. Jänner 2005 entstanden sind, ist § 18 Abs. 4 GKUFG 1998 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (GKUFG 1998)
StF: LGBl. Nr. 98/1998 (Wv)
[CELEX-Nr. 32021L1883, 32024L1233]
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (§ 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Bestimmungen des § 16.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Dies gilt nicht,
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(4) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53) sowie für deren Angehörige für die Dauer ihrer Funktion bzw. für die Dauer des Bezuges der Ehrengabe gemäß § 15 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975.
(5) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 ferner für Personen, die von der Stadtgemeinde Innsbruck einen außerordentlichen Versorgungsgenuss erhalten.
(6) Eine Anspruchsberechtigung nach den Abs. 4 und 5 besteht nur insoweit, als der dort genannte Personenkreis nicht durch gesetzliche Bestimmungen einer Krankenversicherungspflicht unterliegt oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen kann.
Im RIS seit
30.12.2020
(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
(3) Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie
Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein.
(4) Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2020, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
Im RIS seit
30.12.2020
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der Stadtgemeinde Innsbruck dem Sondervermögen zuzuführen sind.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:
der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat, bzw. der doppelte Betrag des Sonderkarenzurlaubsgeldes;
(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung) gebühren oder im Falle des Abs. 2 lit. c gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.
(4) Als Beitrag sind 5,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. d angeführten Anspruchsberechtigten ist von der Stadtgemeinde Innsbruck zu tragen.
(6) Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. c setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. c und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der von der Stadtgemeinde Innsbruck nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.
(1) Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den zu entrichtenden Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2) Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
(1) Bei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck sind Beträge von 5 und mehr Cent auf 10 Cent aufzurunden, Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen.
(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten und ebenso wie die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.
Im RIS seit
04.04.2017
(1) Vom Sondervermögen ist ein Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2) Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3) Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 nicht anderweitig gedeckt werden können.
(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:
(2) Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
Im RIS seit
13.01.2026
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs erforderlich ist.
Im RIS seit
30.12.2020
Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören:
(1) Die Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:
(2) Als Krankenbehandlung gilt auch
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
(5) Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Heilmittel sind:
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 8 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 10 und 11.
(2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(3) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (§ 1 Abs. 3 lit. c des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).
(4) Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
entstehen.
(1) Die Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten
(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
im Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
(3) Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020, von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.
(4) Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 4 sinngemäß.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 10) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 12) und der Sonderleistungen (§ 13 Abs. 1 lit. a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 13 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 13 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 15 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach § 14 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
(2) Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.
(3) Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.
(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes.
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) für die Dauer ihrer Funktion (Funktionäre).
(4) Im Falle des Todes einer im Abs. 3 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.
Beachte
Artikel 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2020 sieht vor, dass die ursprünglich (LGBl. Nr. 51/2020) bis 31.12.2020 befristeten Abs. 1a und 1b des § 22 erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten.
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer Dienstleistung in der Wohnung ereignen.
(3) Die Wohnung nach Abs. 2 gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinn des Abs. 4 lit. a, b, f, g, h und i.
(4) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
(5) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Unfälle von Funktionären nach § 21 Abs. 3.
Im RIS seit
26.08.2021
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
(2) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
26.08.2021
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020, bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses oder der Funktion verursacht sind; hiebei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff „Unternehmen“ sinngemäß die Dienststätte zu verstehen. Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme eines oder mehrerer der in der Anlage 1 des ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 des ASVG im Sinn des Abs. 1 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (§ 57) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistung entstanden ist.
Im RIS seit
30.12.2020
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder eine Sonderleistung für notwendig angesehen wird, deren Kosten voraussichtlich über die Höchstgrenze der Leistungen hinausgehen, die nach der Verordnung nach § 8 Abs. 3 im Falle einer Krankheit zu erbringen sind. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Anspruchsberechtigten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 57 Abs. 3 lit. b treffen kann.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 34), für die Verwirkung (§ 36), das Erlöschen (§ 31), die Entziehung (§§ 35 und 48) und das Ruhen (§ 30) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.
(3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat – neben allfälligen disziplinären Maßnahmen – zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 32) besteht.
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
(1) Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 25) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes (bei Funktionären die nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 im Monat gebührende Entschädigung bzw. der nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 im Monat gebührende Bezug) Bemessungsgrundlage. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, maßgebend.
(2) Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.
(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 41 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 42 und nach § 43 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 43 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 43 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenhausbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 56 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.
(5) Ansprüche auf Leistungen nach § 50 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der im § 21 Abs. 1 und 3 genannten Person geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 44 und 46 sowie auf Zuschüsse nach § 47, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs) infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 51 bzw. 52 bzw. 53 bzw. 54 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
Im RIS seit
30.12.2020
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 44, 46, 51, 52, 53 und 54 und Zuschüsse nach § 47) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (§ 34) ändert.
(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 28 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 31 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 27), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
(1) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 44, 46 und 47 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 51 bis 54. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte (Funktionär) gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten (Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, des überlebenden eingetragenen Partners, der früheren Ehefrau, des früheren eingetragenen Partners und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hierdurch nicht berührt.
Im RIS seit
21.04.2011
Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Den nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(2) Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Im RIS seit
21.04.2011
(1) Die Heilbehandlung (§ 39 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Heilbehandlung umfasst:
(3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 11 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 40 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 41. § 12 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz und 4 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 24 Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anfall der Versehrtenrente) an.
(4) Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (§ 45 Abs. 2) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
(5) Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht trotz Abfindung, solange durch eine nachträgliche Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten um mehr als 10 v. H. für länger als drei Monate bewirkt wird. Die Versehrtenrente ist um den Betrag zu kürzen, der der Berechnung der Abfindung zu Grunde gelegt wurde.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
(1) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (§ 44 Abs. 3) zu bemessen.
(2) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Anspruchsberechtigte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
Schwerversehrten gebührt für jedes nach den Bestimmungen des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Befolgt ein Anspruchsberechtigter ohne zwingenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
(1) An Stelle der Versehrtenrente (§ 44) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.
(2) Das Versehrtengeld beträgt pro Tag den 60. Teil der Bemessungsgrundlage.
(3) Das Versehrtengeld ist als einmalige Leistung nach Wiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit auszuzahlen. Es darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der gebühren würde, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestünde.
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten:
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 2 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 2 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 2 genannten Personen bestritten und findet Abs. 3 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
(5) Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
Im RIS seit
21.04.2011
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Beamten (Funktionärs) gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Witwen-(Witwer)Rente von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen-(Witwer)Rente beträgt 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt für die Dauer einer durch Krankheit oder Gebrechen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Witwe (eines Witwers) um mindestens 50 v. H., wenn diese Minderung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer)Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (§ 25) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde.
(4) Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Falle ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer)Rente nach Abs. 1.
(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen-(Witwer)Rente wieder auf, wenn
(6) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen-(Witwer)Rente ein.
(7) Auf die Witwen-(Witwer)Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen-(Witwer) Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des § 51 Abs. 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 lit. b vorliegen.
(2) Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so fällt die Rente an diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Als Rente ist, sofern in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 55 gebührenden Witwen-(Witwer)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Der erste Satz des Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
(7) Die im Abs. 6 lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
Im RIS seit
30.12.2020
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 51, 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 54 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 51, 52 und 53 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer)Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, sinngemäß anzuwenden: § 51, § 52 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 56.
Im RIS seit
30.12.2020
(1) Beim Magistrat der Stadt Innsbruck wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im § 67 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
(9) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.
(10) Als Interessenanwalt hat der Stadtsenat auf die Dauer von drei Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird beim Stadtmagistrat Innsbruck die „Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.
(5) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.
(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission hat der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
Zu Mitgliedern der Verwaltungskommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die am Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(1) Der Stadtmagistrat hat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommissionen aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Stadtmagistrat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat der Stadtsenat die im § 57 Abs. 4 lit. a und die im § 58 Abs. 2 lit. a genannten Mitglieder ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommissionen sind die der Geschäftsstelle (§ 66) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten ausgeschlossen.
(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist vom Stadtsenat zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission oder Verwaltungsoberkommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist vom Stadtsenat zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission sind von diesen dem Stadtsenat unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sind auf die Dauer von jeweils drei Jahren zu bestellen.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
Die Verwaltungskommissionen bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Innsbruck hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle).
(1) Die Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Abschnitt des I. Hauptstückes zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen sind.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Gemeinderat vorzulegen.
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) für sich sowie für ihre Angehörigen (§ 2), soweit im § 17 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. c gilt sinngemäß.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(5) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 4 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20, mit Ausnahme des § 10 Abs. 5, sinngemäß Anwendung.
(6) Fahrtkosten nach § 10 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 4 sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
Im RIS seit
19.12.2023
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes. Dies gilt für Sprengelärzte jedoch nur hinsichtlich jener Dienstunfälle und Berufskrankheiten, für die kein Versicherungsschutz nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(2) Im Falle des Todes einer der im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 finden die Bestimmungen der §§ 22 bis 56 sinngemäß Anwendung. Für Sprengelärzte ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre.
(1) Zur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.
(2) Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.
(1) Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss, der Gemeindeverbandsobmann und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 75).
(2) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 70 Abs. 2).
(3) Der Gemeindeverbandsausschuss besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat sich aus je einem Vertreter aus den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie aus zwei Vertretern aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land zusammenzusetzen.
Im RIS seit
28.01.2013
(1) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses. Sie ist vom Gemeindeverbandsobmann zur Wahl einzuberufen.
(2) Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Die Wahl nach Abs. 2 erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.
(4) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist nach einer halben Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(1) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuss hat
zu wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann, der Verwaltungskommission oder dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.
(3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Im RIS seit
28.01.2013
Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
Im RIS seit
30.12.2013
(1) Zur Erlassung der Verordnungen nach den §§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 und nach § 68 Abs. 5 sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 69 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
(9) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(10) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
Im RIS seit
19.12.2023
Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Verwaltungskommission ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich dabei auch der Geschäftsstelle (§ 66) bedienen.
Im RIS seit
30.12.2020
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
Im RIS seit
30.12.2020
(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach § 75 Abs. 4 lit. a zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so sind die Mitglieder der Verwaltungskommission vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
Im RIS seit
28.01.2013
(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2) Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
28.01.2013
Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes für die Kranken- und Unfallfürsorge.
Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel:
(1) Die Anspruchsberechtigten haben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der bezugs-, pensions- und versorgungsgenussauszahlenden Stelle einzuheben und dem Gemeindeverband zuzuführen sind.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:
(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.
(4) Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, ist
(6) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. c, e, f, h Z 2 und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. h Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist
(7) Die Beiträge nach Abs. 2 lit. d setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach § 83 Abs. 1 dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.
Im RIS seit
19.07.2024
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten nach § 82 zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Die monatlichen Zuwendungen sind für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten von diesem, für jene Anspruchsberechtigten, die in einem Dienstverhältnis des Ruhestandes stehen – mit Ausnahme der Sprengelärzte –, vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Gemeindebeamten und für die Sprengelärzte des Ruhestandes vom Land aus Mitteln des Pensionsfonds der Sprengelärzte dem Gemeindeverband zuzuführen.
(2) Zuwendungen nach Abs. 1 an den Gemeindeverband entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 68 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
(3) Zur Deckung der Ansprüche aus der Unfallfürsorge und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Gemeindeverbandes haben die im Abs. 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände, die für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes Zuwendungen zu leisten haben, dem Gemeindeverband Beiträge im Verhältnis der von ihnen nach Abs. 1 geleisteten Zuwendungen zuzuführen. Die Gesamthöhe der Beiträge eines Jahres richtet sich jeweils nach der Höhe der im unmittelbar vorausgegangenen Jahr für die Unfallfürsorge und den Verwaltungsaufwand vom Gemeindeverband getätigten Aufwendungen.
(4) Sofern der Aufwand des Gemeindeverbandes nicht durch die im § 82 und in den Abs. 1 und 3 genannten Zuwendungen und Beiträge gedeckt werden kann, haben die zur Leistung von Zuwendungen nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zuwendungen um den erforderlichen Betrag anteilsmäßig zu erhöhen.
Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
Im RIS seit
19.12.2023
(1) Der Gemeindeverband hat einen Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben für die Krankenfürsorge der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2) Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 68 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3) Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 68 nicht anderweitig gedeckt werden können.
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